Urteil vom Amtsgericht Köln - 137 C 568/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 420,79 € seit 10.10.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die durch die mündliche Verhandlung entstandenen Kosten werden gegen einander aufgehoben. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 615,- € erlangt, worauf durch Aufrechnung erledigte 194,21 € anzurechnen sind.
4Der Anspruch entstand gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
5Die von einem der Gesellschafter der Klägerin konzipierten AGB sind ein Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (vgl. Urteil des Landgerichts Köln vom 26.07.2012 – 14 O 254/12).
6Das Recht, die AGB öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG), stand mangels Lizenzvereinbarung nicht der Beklagten zu, sondern der Klägerin. Die Mandantin der Klägerin erlangte nur ein einfaches Nutzungsrecht, während das von der Klägerin erlangte ausschließliche Nutzungsrecht ging nicht auf die Mandantin überging.
7Das Gericht schätzt gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO, dass ein vernünftiger Lizenzgeber anstelle der Klägerin mit einem vernünftigen Lizenznehmer anstelle der Beklagten angemessener Weise ein Lizenzentgelt von 615,- € vereinbart hätte.
8Schätzgrundlagen sind die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, wonach sie nach Erstellung von AGB monatlich zwischen 90,- € und 115,- € geltend machte, im Mittel also 102,50 €. Das ergibt für 12 Monate 1.230- €.
9Allerdings war das pro Monat vereinbarte Entgelt nicht nur die Gegenleistung für die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts. Vielmehr hatte die Klägerin dafür auch die Aktualisierung der AGB im Auge zu behalten und trug entsprechende Haftungsrisiken. Diese Leistung ist nicht gering einzuschätzen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin sie komplett mit 19 % USt gemäß § 12 Abs. 1 UStG in Rechnung stellte, nicht, wie bei der Einräumung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 b) UStG vorgesehen, mit 7 %. Andererseits liegt auf der Hand, dass ein Lizenzentgelt in dem Betrag enthalten sein muss. Die Klägerin hatte keinen Anlass, ein Recht zur Nutzung durch öffentliche Zugänglichmachung umsonst zu übertragen, selbst wenn sich diese Übertragung von selbst verstand, andernfalls die Erstellung/Überarbeitung von AGB für ihre Mandantin ohne Interesse gewesen wäre. Die Schätzung des Gerichts geht danach dahin, dass das Jahresentgelt von 1.230,- € zu 50 % auf die anwaltlichen Leistungen im engeren Sinn und zu 50 % auf die Überlassung des einfachen Nutzungsrechts entfällt.
10Das Entgelt für mehr als 3 Monate ist zugrunde zu legen, da ersichtlich die Beklagte eine längere Nutzung vorhatte. Sie musste erst durch Gerichtsentscheidung davon abgehalten werden, die Nutzung fortzusetzen. Ein solcher Geschehensablauf wurde nur durch die Widerrechtlichkeit der Nutzung verursacht, die bei einer zu fingierenden Lizenz gerade nicht vorgelegen hätte.
11Eine Lizenzdauer von 1 Jahr ist durchaus nicht selten, die Nutzung von AGB für einen kürzeren Zeitraum fernliegend (vgl. Schricker-Wild, 3. Aufl., § 97 Rn. 61). Hinsichtlich eines noch längeren Zeitraums verbleiben allerdings Zweifel, die zu Lasten der Klägerin als Anspruchstellerin gehen.
12Nicht für die Schätzung entgangenen Lizenzentgelts taugen die Beträge, die die Klägerin einmalig als Pauschale offenbar für die erstmalige Erstellung der AGB berechnete. Hierbei handelt es sich um Werklohn/Dienstvergütung. Zwar ist denkbar, dass hierin auch ein Lizenzentgeltanteil steckt. Dagegen spricht aber, dass die Klägerin mit der Mandantin, gleich nach Erstellung beginnend, eine monatliche Zahlung vorsah. Da Lizenzentgelte vom Nutzungszeitraum abhängen, liegt es näher, dass diese zumindest enthalten sind in den zeitabhängig vereinbarten Entgelten, als dass sie in einen Teil des Einmalbetrages, im Übrigen auch mit 19 % USt in Rechnung gestellt, ausmachen.
13Ein Verletzerzuschlag ist nicht zuzuerkennen, auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Durchsetzungsrichtlinie. Deren Erwägungsgrund Nr. 26 zeigt, das mit ihr nicht die Einführung eines als Strafe angelegten Schadensersatzes bezweckt wird, sondern nur eine Ausgleichsentschädigung auf objektiver Grundlage.
14Die zuerkannten Zinsen kann die Klägerin gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.
15Dier Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 708 Nr. 11 ZPO.
16Wert für die Terminsgebühr: 805,79 €.
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Referenzen
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- UrhG § 2 Geschützte Werke 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 1x
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- 14 O 254/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 495 Anzuwendende Vorschriften 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- § 12 Abs. 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)