Urteil vom Amtsgericht Köln - 138 C 165/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die  Kosten des Rechtsstreits trägt  der Kläger. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%  des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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