Urteil vom Amtsgericht Köln - 138 C 165/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger befuhr am 31. Mai 2013 mit seinem Dreiradscooter den Bürgersteig an der C.Str. in Richtung A.straße in Köln und musste hierbei das dort gelegene Grundstück der Beklagten passieren.
3Der Kläger behauptet, dass er wegen des zu diesem Zeitpunkt herrschenden Publikumsverkehrs einigen Passanten habe auszuweichen müssen, sodass er die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche leicht ansteigende Rampe übersehen habe. Beim Überfahren der Fallkante sei des Scooter hängen geblieben und er mit diesem nach links umgefallen. Bei dem Unfall habe eine linksseitige Beckenprellung erlitten, sowie multiple Prellungen an der linken Seite. Entsprechend habe er Schmerzen gehabt, die ca. zwei Wochen nach dem Unfallereignis nicht mehr vorhanden gewesen sein. Auch sei der Scooter so beschädigt worden, dass dieser nicht mehr zu reparieren sei. Es sei somit ein Schaden i.H.v. 1099,0000 € entstanden.
4Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem er eine Gefahrenstelle geschaffen habe, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei.
5Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2013 zu zahlen, sowie ihn von der Forderung des Sanitätshauses S., Inhaberin B. S., M.straße 22 in I. i.H.v. 1099,00 € und von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 € freizustellen.
6Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen.
7Sie bestreitet den von dem Kläger behaupteten Geschehensablauf. Sie verweist darauf, dass die geneigte Gehfläche vom Bauaufsichtsamt abgenommen worden sei und sowohl farblich als auch infolge der Materialbeschaffenheit deutlich vom öffentlichen Gehweg abgesetzt sei. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können angesichts der tatsächlichen Umstände nicht angenommen werden.
8Das Gericht hat durch Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle Beweis erhoben.
9Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Juli 2014 verwiesen.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist unbegründet.
12Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten aus seinem Unfall auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten an der C.straße in Köln am 31.05.2013 in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 823, 253 BGB gegen die Beklagte.
13Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall des Klägers auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten beruht hat.
14Die in Augenscheinnahme der Örtlichkeit auf dem Bürgersteig in Richtung A.straße neben dem Grundstück der Beklagten ergab, dass wie auch auf den von dem Kläger vorgelegten Lichtbildern ersichtlich der Zugang zu den Geschäftsräumen der Beklagten durch entsprechende Plattierungen abgegrenzt über eine leicht ansteigende Rampe führt. Diese Rampe ist auch aus weiter Entfernung deutlich erkennbar und ähnlich zu bewerten wie der Übergang von einem Bürgerstreig auf die Straßenfläche. Für einen durchschnittlich aufmerksamen Nutzer ist die Rampe deutlich sichtbar und bedurfte daher keiner besonderen Kennzeichnung. Es konnte daher eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten nicht angenommen worden werden.
15Zusätzlich hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung auch angegeben, dass er durch eine entgegenkommende Fußgängerin dazu gezwungen worden sei, nach rechts auszuweichen. Daher sei er dann auf die ansteigende geneigte Gehfläche geraten, es habe sich das Vorderrad seines Dreiradscooters verkeilt und er sei dann gestürzt. Aus dieser Bekundung lässt sich entnehmen, dass ursächlich für den Unfall nicht die geneigte Gehfläche auf dem Grundstück der Beklagten, sondern das Problem beim Ausweichen mit der Fußgängerin war.
16Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB wegen der Beschädigung seines Dreiradscooters i.H.v. 1099,00 €
17Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Nr. 11,711 ZPO.
18Streitwert: 2.099,00 €
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
21a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
22b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
23Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
24Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
25Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
27Köln, 22.07.2014Justizbeschäftigte |
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