Urteil vom Amtsgericht Köln - 113 C 1/15
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2-Entfällt gemäß § 313 a ZPO.-
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4Die Klage ist unbegründet.
5Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. § 398 BGB.
6Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerseite ist unsubstantiiert.
7Vorliegend ist die Scheibe des Gebäudes nicht durch einen Schuss des Beklagten beschädigt worden, sondern durch einen Schuss eines der Polizisten.
8Damit wäre die Beschädigung der Scheibe nur dann dem Beklagten zurechenbar, wenn dieser durch sein Verhalten in vorwerfbarer Weise die Schüsse herausgefordert hätte (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 31. Januar 2012, VI ZR 43/11).
9Dies wäre dann der Fall, wenn der Beklagte zum einen geschossen hätte, obwohl ihm bekannt war, dass es sich bei den Personen, die sich in Zivil seinem Fahrzeug genähert haben, um Polizeibeamte gehandelt hat, und zum anderen der Schuss des Beklagten zeitlich vor demjenigen Schuss, der dann die Scheibe zerstört hat, abgegeben wurde.
10Hieran fehlt es vorliegend.
11Insoweit ist das Vorbringen der Klägerseite nicht substantiiert..
12Auch auf Auflage des Gerichts vom 1.4.2015 hat die Klägerseite hierzu nicht ausreichend vorgetragen.
13Insbesondere ist das Vorbringen, die Beamten mit den Kennziffern 250,280 und 290 seien „an den Beklagten, der in seinem PKW vor seinem Firmengelände in der C. Straße 1 in L. gesessen habe, herangetreten. Der Beklagte habe in dem selben Moment seine Schusswaffe genommen und aus dem Auto heraus auf die Beamten geschossen“ weder geeignet, darzulegen, wie sich der Vorfall genau abgespielt hat, noch ist dieses Vorbringen in Übereinstimmung zu bringen mit dem – unstreitigen – Inhalt der vorgelegten DVD, welche die Aufnahmen einer Überwachungskamera von diesem Vorfall enthält.
14Da die Klägerseite die inhaltliche Richtigkeit der Aufnahmen der Überwachungskamera nicht bestritten hat, ist es folgender Ablauf des Geschehens unstreitig:
15Nachdem der Beklagte in das Fahrzeug eingestiegen ist, nähern sich drei Männer dem Fahrzeug von hinten schnell laufend, wobei einer im Vorbeilaufen versucht, die Seitenscheibe des Pkw auf der Fahrerseite einzuschlagen, ohne anzuhalten. Der andere läuft auf der Beifahrerseite an dem Fahrzeug vorbei und der dritte Mann läuft dann erst zur Fahrertür hin- und sofort wieder zurück.
16Wann während dieses Szenarios der Beklagte überhaupt geschossen haben soll, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerseite – auch auf Nachfrage durch das Gericht – nicht, und ist auch auf dem Video nicht ersichtlich. Das allgemeine Vorbringen der Klägerseite in dem oben zitierten Satz, bei dem mit keinem Wort auf den Geschehensablauf, der auf dem Video anzusehen ist, eingegangen wird, ist keine ausreichende Darlegung, dass der Beklagte als Erster geschossen hat.
17Nicht in Übereinstimmung zu bringen mit dem unstreitigen Inhalt des Videos ist auch die Behauptung der Klägerseite, der Beklagte habe, als der Beamte mit der Kennziffer 250 an das Fahrzeug herangetreten sei und versucht habe die Scheibe einzuschlagen und gerufen habe „Polizei“ , aus dem Auto heraus auf diesen Beamten gefeuert. Denn als dieser Beamte auf Höhe der Seitenscheibe des Fahrzeuges war, kann der Beklagte schon deshalb nicht gefeuert haben, weil zu diesem Zeitpunkt die Seitenscheibe noch ganz war; dies hätte jedoch zerspringen müssen, wenn der Beklagte aus dem Auto heraus durch die Seitenscheibe gefeuert hätte .
18Da weder vorgetragen ist, wann genau der Schuss seitens des Beklagten gefallen sein soll, und sich aus dem unstreitigen Inhalt der Video-DVD ergibt, dass spätestens nach dem Vorbeilaufen der beiden ersten Personen an dem Pkw auf das Fahrzeug geschossen wurde, und nicht ersichtlich ist, ob die Schüsse der Polizeibeamten, welche die Fensterscheibe des Gebäudes beschädigt haben, vor oder nach dem behaupteten Schuss des Beklagten abgegeben wurden, fehlt es an einer Ursächlichkeit zwischen der behaupteten Herausforderung durch den Beklagten und der Beschädigung der Scheibe.
19Im Übrigen ist auch weder vorgetragen, noch anhand der Videosequenz nachvollziehbar, wann und wie die drei Polizisten sich „als Polizeibeamte zu erkennen“ gaben. Hinsichtlich desjenigen Polizisten, der zunächst versucht hat, die Scheibe einzuschlagen, dürfte dies jedenfalls nicht – wie von der Klägerseite behauptet – der Fall gewesen sein, da dieser nicht an das Fahrzeug herangetreten ist, sondern, ohne anzuhalten, in vollem Lauf an dem Fahrzeug vorbei lief und dabei gegen die Scheibe geschlagen hat.
20Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO.
21Rechtsbehelfsbelehrung:
22Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
23a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
24b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
25Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
26Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
27Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
28Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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