Urteil vom Amtsgericht Köln - 209 C 325/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.
2E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
3Die Klage ist unbegründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe. Fraglich ist schon, woraus eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem Energielieferungsvertrag abzuleiten ist. Dies kann aber dahinstehen, denn jedenfalls war die Kündigung des Klägers vom 14.01.2013 unwirksam. Sie hat den Energielieferungsvertrag nicht zum 30.04.2013 beendet.
5Der Energielieferungsvertrag zwischen den Parteien ist nach den Regeln des Kaufrechts, §§ 433 ff. BGB zu beurteilen. Der Vertrag kam zustande durch das Angebot des Klägers und die dementsprechende Annahmeerklärung der Beklagten vom 23.01.2012. Die Auffassung des Klägers, der Vertrag sei erst mit der Belieferung des Klägers durch die Beklagte zustande gekommen, ist unzutreffend (vergl. BGH, Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 14/12). Denn die Belieferung des Klägers stellte die Erfüllung der zuvor vereinbarten Verpflichtungen der Beklagten dar.
6Entgegen der Auffassung des Klägers ist die von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, daß die achtwöchige Kündigungsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen beginnt, nicht unwirksam. Die Klausel ist weder mehrdeutig noch überraschend. Sie beinhaltet auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Denn die Differenzierung zwischen Belieferungszeitraum und Vertragslaufzeit ist für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher ohne weiteres erkennbar.
7Da die Kündigung des Klägers nicht binnen der achtwöchigen Frist zum Ende der ersten Vertragslaufzeit von einem Jahr (= 22.01.2013) erfolgte, war die Beklagte zur Fortsetzung der Belieferung über den 23.01.2013 hinaus berechtigt.
8Ein Schriftsatznachlaß für den Kläger war entbehrlich. Denn die Klageerwiderung enthält keinen Tatsachenvortrag, zu dem sich der Kläger nicht rechtzeitig erklären konnte. Im vorliegenden Fall sind nämlich nur Rechtsfragen streitentscheidend.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
10Streitwert: 385,20 €
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
13a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
14b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
15Im vorliegenden Fall ist weder der Wert des Beschwerdegegenstandes überschritten noch besteht Veranlassung die Berufung zuzulassen.
16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- §§ 433 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- VIII ZR 14/12 1x (nicht zugeordnet)