Urteil vom Amtsgericht Köln - 816 OWI - 972 Js 5046/15 - 162/15
Tenor
Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat – nämlich wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – zu einer Geldbuße von 100,- Euro kostenpflichtig verurteilt.
TBNR: 103763
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene ist 35 Jahre alt. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist nichts bekannt. Voreintragungen im Fahrereignisregister bestehen nicht.
4II.
5Der Betroffene befuhr am 23.01.2015 um 23.45 Uhr die S.- Straße in Köln in Fahrtrichtung F-platz mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen K-AA 0000, Fabrikat Daimler Chrysler. In Höhe der Einmündung der C-straße überschritt der Betroffen in Folge Unachtsamkeit die Innerorts generell zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h. Das von dem Betroffenen geführt Fahrzeug wurde von dem gültig geeichten Messgerät ESO ES3.0 mit der Gerätenummer 1111, Softwareversion 1.007.1 mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h gemessen. Abzüglich des vorzunehmenden Toleranzabzugs von 3 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit betrug die dem Betroffenen vorwerfbare Geschwindigkeit 80 km/h.
6Für den Betroffenen hatte sich zunächst im Ermittlungsverfahren der Ordnungsbehörde Rechtsanwalt Dr. Q. mit Schriftsatz vom 24.03.2015 bestellt und Akteneinsicht beantragt. Er legte eine Vollmacht vor, die auszugsweise wie folgt lautet:
7„Herrn Rechtsanwalt Dr. Q.…wird hiermit in dem Bußgeldverfahren gegen N. B. wegen des Vorwurfs…Vollmacht ausschließlich zur Vertretung im Vorverfahren – auch für den Fall meiner Abwesenheit – erteilt.
8Diese Vollmacht ist keine Verteidigervollmacht, sie erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse: Akteneinsicht zum Zwecke der Überprüfung des Vorwurfs.
9Der Rechtsvertreter soll darüber hinaus nicht bevollmächtigt sein:
101.Strafanträge zu stellen und zurückzunehmen sowie die Zustimmung gem. §§ 153 und 153a StPO zu erteilen,
112.Entschädigungsanträge nach dem StrEG zu stellen. Diese Vollmacht erstreckt sich sowohl auf die Befugnis für mich Entschädigungsanträge jeglicher Art zu stellen, als auch auf meine Vertretung im sog. Betragsverfahren.
123.Entgegennahme von Geld, Wertsachen und Urkunden und von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstatteten Kosten.
134.Zur Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere.
145.Nebenklage zu erheben – als Nebenkläger aufzutreten.
15Auf Zustellungen aller Art, namentlich auch solche von Urteilen, Beschlüssen und Bescheiden, bezieht sich diese Vollmacht ausdrücklich nicht.“
16Der Bußgeldbescheid vom 14.04.2015 wurde daraufhin Herrn Rechtsanwalt Dr. Q. am 16.04.2015 zugestellt. Ohne dass dieser das Mandat niedergelegt hätte sandte der jetzige Verteidiger Herr Rechtsanwalt D. die Akte nach Akteneinsicht für Rechtsanwalt Dr. Q. mit Schriftsatz vom 07.04.2015 zurück und bestellte sich selbst mit Schriftsatz vom 30.04.2015 unter Vorlage einer üblichen Prozessvollmacht, die auch Zustellungen aller Art ausdrücklich einschließt.
17III.
18Der Betroffene hat im Hauptverhandlungstermin vom 06.11.2015 Verjährung eingewandt, weil die Zustellung an Rechtsanwalt Dr. Q. aufgrund der diesem erteilten Vollmacht nicht wirksam gewesen sei und eine spätere Zustellung nicht stattgefunden habe; Rechtsanwalt Dr. Q. sei Urlaubsvertreter für Herrn Rechtsanwalt D. gewesen und habe nur die Aufgabe gehabt, die Akteneinsicht vorzunehmen. Eine tatsächliche Kenntnis des Betroffenen vom Bußgeldbescheid habe es nicht gegeben, da dieser ein Duplikat nicht erhalten habe.
19Als Begründung für die Überschreitung der Geschwindigkeit gibt der Betroffene weiter an, er habe einen Fahrgast gehabt, dem es während der Fahrt zunehmend schlechter gegangen sei, dieser habe sofort auf eine Toilette gemusst. Eine Tankstelle habe zu lange gedauert, weil er dort den Schlüssel erst hätte holen müssen und nach schlechten Erfahrungen mit einem ähnlichen Fall, bei dem ein Fahrgast sich in seinem Wagen übergeben hatte, hätte er beschlossen, am besten am Eigelstein die nächste Kneipe anzusteuern.
20Er hat weiterhin die Richtigkeit der Messung bestritten, weil das gemessene Fahrzeug sich weder in einer der vorgeworfenen Geschwindigkeit entsprechenden Fotoposition noch in einer der Verschlusszeit der Kamera entsprechenden Position befinde, weiter das Wartungsprotokolle der Induktionsschleife nicht vorliegen und auf den Beweisfotos insgesamt keine überprüfbare Stellung des gemessenen Fahrzeugs zu sehen sei.
211.)
22Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass der Betroffene zur Tatzeit das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K-AA 1111 geführt hat; er hat dies nicht in Abrede gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er entgegen seiner Einlassung und der Ähnlichkeit mit den Beweisfotos nicht der Fahrer gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich.
232.)
24Der Tatvorwurf ist nicht verjährt. Rechtsanwalt Dr. Q. war zumindest eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht eingeräumt, so dass – nach der Unterbrechung der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG zunächst durch die Anhörung vom 06.03.2015 - die Zustellung des Bußgeldbescheides an ihn am 16.04.2015 die Verjährung rechtzeitig unterbrach. Eine weitere Unterbrechung trat dann mit Eingang der Akten beim Amtsgericht am 24.06.2015 ein. Außerdem ist die Berufung auf die vorgelegte Vollmacht von Rechtsanwalt Dr. Q. rechtsmissbräuchlich.
25Im Einzelnen gilt folgendes:
26a.) Zunächst hat sich Rechtsanwalt Dr. Q. für den Betroffenen bestellt und eine Vollmacht vorgelegt, die die Befugnis zur Akteneinsicht umfasste. Dies ist eine typische Verteidigertätigkeit und im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ausschließlich dem Verteidiger vorbehalten, § 147 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG und § 147 Abs. 4 StPO. Dem Betroffenen selbst kann die Verwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren (§ 49 OWiG). Ein nicht als Verteidiger beauftragter Rechtsanwalt hat hinsichtlich der Akteneinsicht keine weitergehende Rechtsposition als der Betroffene selbst. Bei dem Antrag auf Akteneinsicht durch Überlassung der Ermittlungsakte in die Kanzleiräume handelt es sich demnach um einen typische Verteidigertätigkeit. Damit hat Rechtsanwalt Dr. Q. eine typische Verteidigertätigkeit ausgeübt, weil ihm die Akte auch zur Einsicht überlassen wurde. Bereits hieraus folgt, dass eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht gem. § 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG vorliegt.
27b.) Im Übrigen ist die Berufung auf die angeblich fehlenden Befugnisse von Rechtsanwalt Dr. Q. insbesondere hinsichtlich der Empfangnahme von Zustellungen auch rechtsmissbräuchlich; denn die vorliegende Vollmacht selbst sowie auch die Bestellung von Dr. Q.wurden offensichtlich mit dem Ziel vorgenommen, durch die Fassung bewusst den Anschein einer Vollmacht zu erwecken, die Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwalt Dr. Q. zu provozieren, um sich anschließend auf Verjährung berufen zu können. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die jeweilige Prozessordnung eingeräumte Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Belagen benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen (vgl. BGH v. 11.08.2006 – 3 StR 284/05, BGHSt 51, 88 m.w.N.). Ein rechtsmissbräuchliches Verteidigerverhalten, ist im Strafprozess wie auch in den anderen Prozessordnungen nicht zulässig (BGH a.a.O.).Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten spricht bereits der optische Eindruck der von Rechtsanwalt Dr. Q. vorgelegten Vollmacht. Wie aus dieser Vollmacht (Bl. 24 BA) ersichtlich ist, entspricht sie in der äußeren Form einer üblichen Rechtsanwaltsvollmacht. Sie enthält fünf Unterpunkte, zu denen der Rechtsanwalt jedoch nicht bevollmächtigt sein soll, ebenso wie die von Rechtsanwalt D. im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegte Vollmacht ebenfalls fünf Unterpunkte enthält. Es ist ersichtlich nicht notwendig, im Einzelnen und durch die optische Gestaltung an eine übliche Verteidigervollmacht angelehnt die Punkte aufzuzählen, zu denen der Verteidiger nicht bevollmächtigt ist. Diese Vorgehensweise ergibt nur dann einen Sinn, wenn die oben geschilderte Taktik, nämliche die Verjährung des Tatvorwurfs zu provozieren, verfolgt werden soll. Darüber hinaus ist auffallend, dass die Zusätze „nicht“ die zweimal auftauchen im Zusammenhang mit dem Umfang der erteilten Vollmacht, und auch der Zusatz „keine Verteidigervollmacht“ im Text nicht hervorgehoben sind, sondern in den Text einbezogen wurden und daher bewusst in Kauf genommen wurde, dass diese Zusätze überlesen werden. Darüber hinaus ist aus Punkt 2. ersichtlich, dass es sich eben doch um eine Verteidigervollmacht handelt, wenn dort angegeben ist, dass die Vollmacht sich auch auf die Stellung von Entschädigungsanträgen bezieht, obwohl diese nach dem Eingangssatz („soll…nicht bevollmächtigt sein…“) gerade ausgeschlossen sein soll.
28Weiter spricht für die rechtsmissbräuchliche Absicht der Verteidigerwechsel, der im Ordnungswidrigkeitenverfahren ungewöhnlich und selten ist und von keinerlei Sachüberlegungen, die Eingang in das Verfahren gefunden hätten, getragen war. Selbst wenn Rechtsanwalt Dr. Q.– wie dies der Verteidiger Rechtsanwalt D. im Hauptverhandlungstermin ansprach – Urlaubsvertreter gewesen sein sollte, so hätte dies durch eine andere Gestaltung der im weiteren Verfahrensverlauf Verteidiger Rechtsanwalt D. erteilten Vollmacht problemlos geregelt werden können. Eine Vollmacht in der Art, wie sie Herrn Dr. Q. erteilt wurde, war hierzu jedenfalls nicht erforderlich. Dies gilt umso mehr deshalb, weil beide Rechtsanwälte unter der gleichen Büroadresse in Kooperation tätig sind. Weiterhin hat Rechtsanwalt Dr. Q. das Mandat zu keinem Zeitpunkt niedergelegt, was ein notwendiges und übliches Vorgehen bei einem Verteidigerwechsel wäre. Außerdem ist gerichtsbekannt das Verfahren AG Köln 809 OWi 321/11, welches auch im Hauptverhandlungstermin angesprochen wurde. In diesem Verfahren hat der Verteidiger Rechtsanwalt D. ebenfalls durch Aufteilung der Tätigkeit mit Rechtsanwalt Dr. Q. im Ermittlungsverfahren versucht, eine Verjährung des Tatvorwurfes zu erreichen.
293).Die Messung ist entsprechend der Bedienungsanleitung vorgenommen worden. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung bestehen nicht. Die beiden Kontrollbeamten, die die Messung durchgeführt haben, nämlich Herr POK O. und Herr PK E. sind ausweislich der vorliegenden Schulungsurkunden (Bl. 5 ff BA) geschult in der Bedienung des ESO-Gerätes. Die Fotolinie ist angebracht worden, wie sie sich aus dem Beweisfoto Bl. 9 BA ergibt. Sie ist auch auf dem Beweisfoto Bl. 3 und Bl. 12 BA vor dem linken Vorderreifen deutlich zu erkennen. Ausweislich des Messprotokolls Bl. 4 BA wurden die Fahrbahnbreiten insgesamt sowie für jeden einzelnen Fahrstreifen vermessen und festgehalten, das Gerät wurde entsprechend der Gebrauchsanweisung aufgestellt. Insbesondere wurde auch mit der vorgesehen Wasserwaage sowohl vor Beginn der Messung die Neigung der Fahrbahn überprüft und anschließend auf das Gerät übertragen, als dies am Messende auch noch einmal überprüft. Aus diesen Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlmessung. Sämtliche aufgeführten Unterlagen waren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.Soweit der Betroffene den Beweisantrag im Hauptverhandlungstermin gestellt hat, die Richtigkeit der Messung zu überprüfen, ergaben auch die dort im Einzelnen aufgeführten Einwendungen keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil es Zweifel an der Richtigkeit der Messung gäbe. Im Einzelnen ist nicht verständlich, warum sich das Fahrzeug nicht in einer der vorgeworfenen Geschwindigkeit entsprechend Fotoposition befinden soll; gleiches gilt für die Verschlusszeit der Kamera. Wartungsprotokolle der Induktionsschleifen können nicht vorgelegt werden, weil das ESO-Messgerät nicht mit Induktionsschleifen arbeitet, sondern sog. Triggersignale aussendet, die nach Überprüfung der Messwerte der drei Sensoren auf Gleichmäßigkeit zu einem Geschwindigkeitswert zusammengefasst werden. Bei einer Abweichung von mehr als 3 % zwischen den Messwerten der Sensoren wird die Messung verworfen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum auf den Beweisfotos keine überprüfbare Stellung des gemessenen Fahrzeugs zu sehen sein soll. Das Fahrzeug ist auf dem Beweisfoto deutlich zu erkennen. Die Entfernung zwischen Fahrzeug und Sensor ist mit 9,7 m angegeben. Der Beweisantrag wurde daher im Hauptverhandlungstermin gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt.
304).Die Einlassung des Betroffenen in der Hauptverhandlung vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er einen Fahrgast transportierte, dem es schlecht wurde und der angab, sofort zur Toilette zu müssen, so ist dies kein Grund, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung generell und insbesondere um 30 km/h Innerorts entschuldigen könnte. Sollte es dem Fahrgast tatsächlich so schlecht gegangen sein, wie der Betroffene dies geschildert hat, so hätte es näher gelegen, diesen am Straßenrand aus dem Auto zu lassen. Der Betroffene hatte keine ausreichende Veranlassung, das Problem des Fahrgastes zu seinem eigenen zu machen und diesen unter grober Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung zu einer ihm bekannten Kneipe zu transportieren, wo er den Fahrgast zur Toilette schicken konnte.
31IV.
32Der Betroffen hat sich nach den Feststellungen durch die Geschwindigkeitsüberschreitung gem. § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG ordnungswidrig verhalten; zu seinen Gunsten geht das Gericht vom fahrlässigen Handeln aus.
33Die Regelgeldbuße für einen derartigen Verstoß beträgt unter laufender Nummer 11.3.5 BKat 100,- Euro. Diese Geldbuße erscheint vorliegend auch angemessen. Insbesondere sieht das Gericht kein Erfordernis für eine Erhöhung der Regelgeldbuße, da im Fahrereignisregister keine Voreintragungen vorhanden sind. Die Einlassung des Betroffenen zum Zustand seines Fahrgastes andererseits sind nicht als ausreichend anzusehen, um eine Absenkung zu rechtfertigen.
34Bei Geldbußen in der hier verhängten Höhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich nicht von Belang, weil das erkennende Gericht – insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend – davon ausgeht, dass bei Geldbußen bis zur Höhe von 200,- Euro eine Zahlung auch dem Betroffenen möglich, der in eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
35V.
36Die Kostenentscheidung beruht auf 46 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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- StPO § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 1x
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 1x
- § 49 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 284/05 1x (nicht zugeordnet)
- 809 OWi 321/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung 1x
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 145a Zustellungen an den Verteidiger 1x
- StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit 2x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x