Urteil vom Amtsgericht Köln - 526 Ds 399/16
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.
4Der Vorwurf des Diebstahls ließ sich nicht nachweisen. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs zu 2 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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