Beschluss vom Amtsgericht Köln - 502 Gs 818/18
Tenor
I. wird gemäß § 119 Abs. 1 StPO angeordnet:
1. Besuch:
a) Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis.
b) Besuche sind zu überwachen, und zwar optisch und akustisch
2. Telekommunikation:
a) Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis.
b) Die Telekommunikation ist zu überwachen.
3. Schriftverkehr:
Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen.
4. Übergabe von Gegenständen:
Die Übergabe von Gegenständen ist nach anstaltsüblichen Bedingungen erlaubt.
5. Trennung und Unterbringung
a) Der Beschuldigte ist zu trennen von folgenden Personen ( Mitbeschuldigte, anderweitig Verfolgte, Zeugen) A. S.
b) Gemeinsame Unterbringung ist zulässig.
c) Arbeit in Gemeinschaft ist gestattet.
d) Die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen wird genehmigt.
6. Ausantwortung
Der Ausantwortung bis zur Anklageerhebung wird zugestimmt.
7. Einzeltransport
Der Einzeltransport bedarf der gesonderten Zustimmung / Anforderung durch das Gericht.
II. Zuständige Stelle
Die Ausführung der Anordnungen gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses wird gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO bis zur Anklageerhebung widerruflich auf die Staatsanwaltschaft Köln übertragen.
III. Vorrangigkeit anderer freiheitsentziehender Maßnahmen:
Soweit gem. § 116b StPO andere freiheitsentziehende Maßnahmen ( z.B. Strafhaft, Ersatzfreiheitsstrafe) der Vollstreckung der Untersuchungshaft vorgehen, gelten die gem. Ziffer I. angeordneten Beschränkungen auch für die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen.
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Gründe:
2Im Hinblick auf den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt wird auf den Haftbefehl vom 00.00.0000 Bezug genommen.
3Auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten sind die angeordneten Beschränkungen zur Abwehr des Haftgrundes bzw. der Haftgründe erforderlich und zumutbar. Die Anordnungen entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
4x Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Bei diesem Haftgrund besteht die allgemeine Besorgnis, dass der/die Beschuldigte versucht, sich dem Strafverfahren durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen, und zwar auch aus der Justizvollzugsanstalt, beim Transport, bei Ausantwortungen und Vorführungen. Zur Abwehr dieser Fluchtgefahr ist eine lückenlose Kontrolle der Besuche, der Telekommunikation, des Schriftverkehrs und der Übergabe von Gegenständen erforderlich. Diese Maßnahmen sind geeignet und notwendig, um zu verhindern, dass der/die Beschuldigte unerlaubte Absprachen über Fluchtversuche trifft oder Gegenstände erhält, die er für seine Flucht verwenden kann.
5 Es besteht (zudem) der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Eine lückenlose Kontrolle der Besuche, der Telekommunikation, des Schriftverkehrs und der Übergabe von Gegenständen ist erforderlich, um zu verhindern, dass der/die Beschuldigte anderen Personen Anweisungen geben kann, Beweismittel zu vernichten, zu verändern, beiseite zu schaffen, zu unterdrücken oder zu fälschen, und zu verhindern, dass er/sie auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt oder andere zu solchem Verhalten veranlasst.
6Der Verkehr des Beschuldigten mit dem Personenkreis gemäß § 119 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO (insbesondere Verteidiger) bleibt unberührt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen hierzu vorliegen, trifft die zuständige Stelle (vgl. Ziffer II.).
7zu II.
8Die Übertragung der Ausführung der Anordnungen auf die Staatsanwaltschaft gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO dient der Beschleunigung. Im Übrigen verfügt die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens zeitnah über ein größeres Wissen, um über die Erforderlichkeit der einzelnen Maßnahmen entscheiden zu können. Nur sie kann sich zur Durchführung der Beschränkungen ihrer Ermittlungspersonen und der jeweiligen Vollzugsanstalt bedienen, was ebenfalls der Beschleunigung der Durchführung von Beschränkungen dient.
9zu III.
10Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung der Untersuchungshaft gemäß § 116b StPO vor. Zur Abwehr der Haftgründe ist es dennoch erforderlich, die gemäß I. angeordneten Beschränkungen zu treffen und auch für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft nur Überhaft besteht, aufrecht zu erhalten, § 119 Abs. 6 StPO. Auf andere Weise ließe sich die Gefahr aufgrund der Haftgründe nicht wirksam begegnen. Die Beschränkungen gelten demnach auch dann, wenn andere freiheitsentziehende Maßnahmen zügig vor der Untersuchungshaft vollstreckt werden.
11Belehrung gemäß § 115 Abs. 4 StPO:
12Gegen diesen Beschluss können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 119 Abs. 5 StPO einlegen. Die Übertragung der Ausführung der Anordnungen auf die Staatsanwaltschaft ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 3 StPO).
13Gegen Einzelanordnungen des Gerichts aufgrund dieses Beschlusses können Sie gemäß § 119 Abs. 5 StPO Beschwerde einlegen. Gegen Einzelanordnungen der Staatsanwaltschaft, der die Ausführung der Anordnungen gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO übertragen worden ist, können Sie Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
14Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug können Sie gemäß § 119a StPO gerichtliche Entscheidung beantragen. Eine solche können Sie auch beantragen, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.
15Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zu richten
16- vor Erhebung der öffentlichen Klage: an das Gericht, das den Beschluss erlassen hat.
17- nach Erhebung der öffentlichen Klage: an das Gericht, das mit der Sache befasst ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft 8x
- StPO § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen 2x
- StPO § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter 1x
- StPO § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde 1x