Beschluss vom Amtsgericht Köln - 502 Gs 818/18

Tenor

I. wird gemäß § 119 Abs. 1 StPO angeordnet:

1.              Besuch:

a)              Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis.

b)              Besuche sind zu überwachen, und zwar optisch und akustisch

2.              Telekommunikation:

a)              Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis.

b)              Die Telekommunikation ist zu überwachen.

3.              Schriftverkehr:

Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen.

4.              Übergabe von Gegenständen:

Die Übergabe von Gegenständen  ist nach anstaltsüblichen Bedingungen  erlaubt.

5. Trennung und Unterbringung

a)  Der Beschuldigte ist zu trennen von folgenden Personen ( Mitbeschuldigte, anderweitig Verfolgte, Zeugen)   A. S.

b) Gemeinsame Unterbringung  ist         zulässig.

c) Arbeit in Gemeinschaft ist                  gestattet.

d) Die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen wird             genehmigt.

6. Ausantwortung

Der  Ausantwortung bis zur Anklageerhebung wird                             zugestimmt.

7. Einzeltransport

Der Einzeltransport bedarf der gesonderten Zustimmung / Anforderung durch das Gericht.

II. Zuständige Stelle

Die Ausführung der Anordnungen gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses wird gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO bis zur Anklageerhebung widerruflich auf die Staatsanwaltschaft Köln übertragen.

III. Vorrangigkeit anderer freiheitsentziehender Maßnahmen:

Soweit gem. § 116b StPO andere freiheitsentziehende Maßnahmen ( z.B. Strafhaft, Ersatzfreiheitsstrafe) der Vollstreckung  der Untersuchungshaft vorgehen, gelten die gem. Ziffer I. angeordneten Beschränkungen auch für die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen.


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