Beschluss vom Amtsgericht Köln - 312 F 305/17
Tenor
Unter Zurückweisung des Antrages wird festgestellt, dass der indische Adoption Deed vom 00.01.2014 nicht wirksam ist.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Antragsteller beantragen die Feststellung der Wirksamkeit eines in der Republik Indien geschlossenen Adoptionsvertrages (Adoption Deed). Die Antragsteller haben am 00.05.2004 vor dem Standesamt Belzig die Ehe geschlossen. Der Antragsteller hat die indische Staatsangehörigkeit, die Antragstellerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
4Nach der vorliegenden Adoptionsurkunde haben die Antragsteller die Adoption des Kindes T.H.A. am 00.01.2014 in der Stadt Jaspur, Republik Indien, mit den leiblichen Eltern vertraglich vereinbart. Die Adoption ist bei dem zuständigen Urkundsbeamten der Stadt Jaspur registriert worden. Der Antragsteller ist der Bruder des leiblichen Vaters.
5Die Antragsteller tragen vor, das Kind sei seit 2013 in der Obhut der Antragstellerin in Indien. Die Antragsteller hätten zuvor gemeinsam in Deutschland gelebt. Der Antragsteller habe sich in der Zeit von August 2014 bis September 2017 siebenmal jeweils für einen Zeitraum von 1-2 Monaten in Indien aufgehalten.
6Das Gericht hat eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, eingeholt. Der Antragsteller ist am 20.11.2018 angehört worden. Von der persönlichen Anhörung der Antragstellerin und des Kindes ist aufgrund ihres Aufenthalts in Indien abgesehen worden.
7II.
8Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG stellt das Familiengericht auf Antrag fest, ob eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, anzuerkennen oder wirksam ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern erloschen ist.
9Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn sie wirksam ist und keiner der in § 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FamFG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Vorliegend handelt es sich um eine reine Vertragsadoption, die ohne inhaltliche Sachprüfung in ein Adoptionsregister eingetragen wurde. Es liegt keine ausländische Entscheidung vor, die am Maßstab der §§ 108, 109 FamFG zu prüfen wäre.
10Demgegenüber findet das Adoptionswirkungsgesetz auch auf Adoptionsverträge Anwendung. Vertragsadoptionen unterliegen hinsichtlich der Wirksamkeit dem durch das IPR berufenen Recht (vgl. Reinhardt/Kemper/Weitzel, Adoptionsrecht, § 1 AdWirkG, Rn. 3). Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unterliegt die Annahme als Kind durch Ehegatten dem Recht, das nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei Ehegatten, die - wie hier – nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
11Nach dem Vorbringen der Antragsteller hatten diese ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages und hat weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Reisen nach Indien für einen Zeitraum von allenfalls 2 Monaten pro Jahr begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Indien.
12Es findet demnach deutsches Recht Anwendung. Gemäß § 1752 Abs. 1 BGB kann die Annahme als Kind nur durch ein Gericht ausgesprochen werden. Die vorgenommene Vertragsadoption ist daher unwirksam.
13Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht erkennbar. Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Antragsteller auf Achtung ihres Familienlebens ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Der Ausschluss von Vertragsadoptionen im deutschen Recht dient dem Wohl und dem Schutz des anzunehmenden Kindes. Durch das Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung ist sichergestellt, dass umfassend geprüft wird, ob eine Adoption dem Kindeswohl dient (insbesondere Adoptionsbedürfnis, Elterneignung der Annehmenden, Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses).
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
17Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
18Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AdWirkG § 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung 1x
- FamFG § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen 2x
- FamFG § 109 Anerkennungshindernisse 2x
- AdWirkG § 1 Anwendungsbereich 1x
- Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 14 Abs. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x