Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FamFG § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 49/25
23. April 2025
10 W 49/25 23. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 UF 134/24
12. Februar 2025
1 UF 134/24 12. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 2860/20
29. Januar 2025
10 K 2860/20 29. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht München - 722 III 216/24
5. Dezember 2024
722 III 216/24 5. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5389/22
12. November 2024
7 K 5389/22 12. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 26 Wx 1/24
19. Juni 2024
26 Wx 1/24 19. Juni 2024
Beschluss vom Amtsgericht Bamberg - Adop 0217 F 667/22
3. Juni 2024
Adop 0217 F 667/22 3. Juni 2024
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 254 F 250/22
16. Januar 2024
254 F 250/22 16. Januar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 190/23
15. Januar 2024
14 UF 190/23 15. Januar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 131/23 und 133/23
12. Januar 2024
3 Wx 131/23 und 133/23 12. Januar 2024