Urteil vom Amtsgericht Köln - 539 Ds 48/18
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.
Die sichergestellten Bilder werden eingezogen.
Weiter wird das auf Bl. 9 und Bl. 138 abgebildete Bild eingezogen.
Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 73 Abs. 1 StGB.
1
Gründe:
2I.
3Der 49-jährige Angeklagte ist Deutscher und geschieden. Er bezieht derzeit Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.370,00 EUR. Er hat zwei Kinder im Alter von sieben und 20 Jahren, die bei ihren jeweiligen Müttern leben.
4Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 15.04.2019 weist eine Eintragungen auf:
5Am 07.11.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Dachau wegen Computerbetruges in 2 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 EUR.
6II.
7Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest:
8An einem nicht näher konkretisierbaren Tag im Juli 2016 begab sich der Angeklagte zu dem Anwesen im K.-weg 22, Köln des Zeugen, dem Künstler D.E.. Dort befindet sich sowohl das Wohnhaus als auch das Atelier des Zeugen E.. Der Angeklagte war bereits einmal zuvor dort gewesen, um dem Zeugen E. eine Kunstmappe mit verschiedenen Zeichnungen zum Kauf anzubieten. Nach einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen, entschied sich der Zeuge jedoch gegen den Kauf der Mappe.
9Am Tattag begab sich der Angeklagte erneut zum Anwesen des Zeugen E., um nun der Ehefrau des Zeugen die Kunstmappe erneut anzubieten. Der Angeklagte klingelte zunächst am Eingangstor, welches ihm sodann geöffnet wurde. Der Angeklagte sprach mit einem Jungen, den er fragte, ob seine Mutter zu Hause sei. Der Junge verneinte dies und der Angeklagte begab sich wieder auf den Weg zu seinem Auto. Auf dem Weg dorthin sah er eine umgekippte blaue Papiermülltonne, aus welcher Papier herausgefallen war. Der Angeklagte hob das Papier auf und entdeckte darunter 4 mit Ölfarbe übermalte Fotografien, wovon eines in der Mitte zerrissen war. Er erkannte sofort, dass es sich bei den Bildern um solche des Zeugen E. handelte. Die Bilder hatte der Zeuge E. zuvor in der Papiertonne entsorgt. Der Angeklagte steckte die Bilder ein und fuhr davon. Später versuchte er, zwei der vier Bilder zu verkaufen. Zu diesem Zwecke sandte er zwei der Bilder bei dem Kunsthaus T. ein, welche später sichergestellt und beschlagnahmt wurden.
10III.
11Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.
121.
13Die Feststellungen zu I. beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
142.
15Die Feststellungen zu II. beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Er ist jedoch der Tat überführt insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen A., L., S. und I. sowie den in Augenschein genommenen Bildern und den verlesenen Urkunden.
16Der Zeuge A. bekundete, dass der Angeklagte in seiner Vernehmung angegeben habe, die vier übermalten Fotografien, die neben der umgekippten Papiermülltonne lagen mitgenommen zu haben. Der Zeuge habe darüber hinaus dem Angeklagten die Fotografien der Bilder auf Bl. 70, 71 und 138 vorgelegt, woraufhin der Angeklagte bestätigt habe, dass es sich um die von ihm gefundenen Bilder handele. Ferner habe der Angeklagte ihm die in der Hauptverhandlung verlesene schriftliche Stellungnahme übergeben, die er dem Vernehmungsprotokoll beigefügt habe. Die schriftliche Stellungnahme deckt sich inhaltlich mit den Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung.
17Die Aussage des Zeugen A. war glaubhaft und er selbst glaubwürdig. Er machte seine Aussage ruhig und sachlich und konnte sich, trotz des inzwischen vergangen Zeitraums, gut an die zentralen Einzelheiten der Vernehmung erinnern, ohne zuvor noch einmal die Vernehmungsniederschrift durchgelesen zu haben. Unsicherheiten bei der Erinnerung räumte er freimütig ein. Das Gericht hat aufgrund des von dem Zeugen gewonnen persönlichen Eindrucks keinen Anlass, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
18Sowohl die Zeuginnen S. und Dr. I. bekundeten bei ihrer Vernehmung, dass der Angeklagte auch ihnen gegenüber geäußert habe, die Bilder neben der umgefallenen Mülltonne des Zeugen E. aufgehoben und eingesteckt zu haben. Der Zeuge Dr. L. bekundete, dass die Zeugin S. ihm von entsprechenden Äußerungen des Angeklagten erzählt habe.
19Die Aussagen der genannten Zeugen waren ebenfalls glaubhaft. Denn sie deckten sich uneingeschränkt mit den Angaben des Zeugen A. sowie der verlesenen schriftlichen Stellungnahme des Angeklagten, die dieser bei seiner Vernehmung dem Zeugen übergeben hatte.
20Die beiden sichergestellten Bilder wurden durch Inaugenscheinnahme zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und mit den Fotografien der Bilder, die das Kunstauktionshaus T. bzw. der Angeklagte angefertigt haben, abgeglichen.
21IV.
22Der Angeklagte hat sich demnach des Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
23Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Es kann dahinstehen, ob hier ein rechtzeitiger und wirksamer Strafantrag im Sinne von § 248a StGB erforderlich ist und vorliegt. Denn durch die Erhebung der Anklage hat die Staatsanwaltschaft Köln das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung konkludent bejaht.
24V.
25Bei der Findung einer tat- und schuldangemessenen Strafe war von dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen vorsieht.
26Bei der konkreten Strafzumessung gemäß § 46 StGB war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht wesentlich vorbestraft ist. Strafschärfend hat das berücksichtigt, dass
27Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hält das Gericht die Verhängung einer
28Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR
29für tat- und schuldangemessen.
30VI.
31Die Entscheidung über die Einziehung beruht auf § 73 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich des vierten, zerrissenen Bildes konnte eine Einziehungsentscheidung nicht getroffen werden. Denn es konnten keine Feststellungen wie etwa zum Aussehen oder sonstigen individuellen Merkmalen des Bildes getroffen werden.
32VII.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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