Beschluss vom Amtsgericht Köln - 313 F 305/22
Tenor
Die elterliche Sorge für das Kind Q. O. E. D. I., geb. am 00.00.0000 wird den Eltern gemeinsam übertragen.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 1626 a Abs. 2 BGB.
3Die Kindeseltern waren und sind nicht verheiratet.
4Der Kindesvater hat beantragt, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen.
5Die Kindesmutter hat dem Antrag zugestimmt.
6Das Gericht hat die Eltern, das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und das Kind persönlich angehört.
7Dem Antrag war stattzugeben, weil die Kindesmutter dem Antrag des Kindesvaters auf Anordnung der gemeinsamen Sorge zustimmt und diese Regelung nach dem Ergebnis der Ermittlungen dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, § 1626 a Abs. 3 BGB.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
9Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
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