Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 82 C 429/04

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes O, M-Platz - 19, X, gemäß Rechnung vom 0 in Höhe von 109,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 0 freizustellen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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