Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 10 C 52/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Tierhaltung in Form von zwei Britisch Kurzhaarkatzen in der Wohnung des Klägers im Hause Neustraße 54 in Willich zuzustimmen.
Die Beklagte rägt die Kosten des Rechtsstreit.
Das Urtiel ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages abwenden, falls der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbefristete Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes erbracht werden.
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Tatbestand:
2Die Beklagte vermietete dem Kläger durch Vertrag vom 27.08.1996 ab dem 01.10.1996 eine Wohnung im Erdgeschoss rechts des Hauses P-Straße in X.
3Nach § 8 Ziffer des Formularmietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahmen von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters.
4Mit Schreiben vom 18.09.2005 bat der Kläger die Beklagte um die Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen in der Wohnung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.09.2005 Bezug genommen.
5Die Beklagte verweigerte die Zustimmung durch Schreiben vom 29.09.2005.
6In dem Mietobjekt wohnen insgesamt 6 Parteien. Einem früheren Mieter hatte die Beklagte die Haltung eines Hundes in seiner Wohnung erlaubt. Eine weitere Mieterin hält zur Zeit in ihrer Mietwohnung einen Hund. Nach dem bevorstehenden Auszug dieser Mieterin will die Beklagte eine Tierhaltung im Hause grundsätzlich nicht mehr erlauben.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, der Tierhaltung in Form von zwei Britisch Kurzhaarkatzen in seiner Wohnung im Hause P-Straße in X zuzustimmen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist begründet.
14Der Kläger ist nach § 535 BGB in Verbindung mit § 8 Nr. 4 des Mietvertrages vom 27.08.1996 berechtigt, von der Beklagten die Zustimmung zur Haltung von zwei Britisch Kurzhaarkatzen in seiner Wohnung im Hause P-Straße in X zu verlangen.
15Es kann offen bleiben, ob die Katzenhaltung in einem Mehrfamilienhaus zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört (vergleiche zum Meinungsstand, Schmidt-Futterer, Mietrecht, Kommentar, 8. Auflage, § 535 Randziffer 462). Denn auch für den Fall, dass die Katzenhaltung nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters zuzuordnen ist, so dass der Beklagten als Vermieterin ein freies Ermessen zuzubilligen ist, ob sie die erbetene Katzenhaltung genehmigt, stellt sich die Verweigerung als rechtsmissbräuchlich dar. Denn die Beklagte hat im Falle des bereits ausgezogenen Mieters W zugestimmt, dass dieser über einen längeren Zeitraum in seiner Mietwohnung im Hause einen Hund hält. Außerdem hat die Beklagte, vertreten durch die Maklerin, sich damit einverstanden erklärt, dass die Mieterin I, die zur Zeit noch im Hause wohnt, in ihrer Wohnung ebenfalls einen Hund hält. Es mag sein, dass in beiden Fällen jeweils ausdrücklich vereinbart worden ist, dass nach dem Versterben des Tieres kein weiteres Tier angeschafft werden dürfe. Gleichwohl hält es das Gericht für rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte nunmehr dem Kläger die Zustimmung zur Haltung von zwei Wohnungskatzen versagt, von denen gerichtsbekannter Maßen keinerlei Beeinträchtigungen der übrigen Mieter des Hauses bzw. der nicht im Hausgrundstück wohnenden Beklagten ausgehen können. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang - wiederum unsubstantiiert - mit Schriftsatz vom 28.04.2006 geltend macht, dass zwischen den einzelnen Mietparteien nicht das beste Klima herrscht und sie weitere Konfliktherde vermeiden möchte, ist zum Einen nicht ersichtlich, in wie weit das Halten reinen Wohnungskatzen zur einem Konflikt zwischen den Mietern des Hauses führen kann. In der Tat liegt lautes Bellen, wie bei einem Hund, nicht im Wesen einer Katze. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass auch Katzen einen (nach außen dringenden) Unruheherd darstellen können. Hierzu lässt der Sachvortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 28.04.2006 jegliche Einzelheiten vermissen. Es liegt somit ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Mieter des Hauses nicht vor. Deshalb war die Zustimmung der Beklagten durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen.
16Die Nebenentscheidungen ergehen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
17Streitwert: 1.500,00 €
Zitiert von
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