Urteil vom Amtsgericht Lampertheim - 3 C 374/22
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Erstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keine weiteren Ansprüche gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden des Klägers aufgrund eines Verkehrsunfalls vom ... 2022 mit einem Versicherungsnehmer der Beklagten stand zwischen Parteien nicht im Streit. Entsprechend hat die Beklagte auch vorgerichtliche Zahlungen bis auf den noch streitigen Betrag von € 177,52 erbracht. In Höhe der vorgerichtlich erbrachten Zahlungen hat der Kläger die Klage im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen. Insoweit ist er gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Tragung der Kosten verpflichtet, denn es liegt keine Sachverhaltskonstellation vor, die es rechtfertigen würde, die Kosten insofern der Beklagtenseite aufzuerlegen.
Aber auch in Höhe des noch streitigen Betrages ist die Klage abzuweisen. Insofern streiten die Parteien letztlich noch um die Frage, in welcher Höhe der Kläger sich einen Restwert anrechnen lassen muss. Dieser beträgt nach dem vom Kläger eingeholten Gutachten € 300,-. Allerdings hat die Beklagte dem Kläger ein Restwertangebot von € 1.800,- unterbreitet (Bl. 26 d.A.).
Der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, kann seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zu Grunde legen (vgl. BGH, NJW 2011, 667 = VersR 2011, 280). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
Allerdings kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm bietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. BGH, NJW 2010). Derartige Ausnahmen müssen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden. Eine solche Ausnahme ist allerdings gegeben, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit in Form eines bindenden Angebots nachweist, das der Geschädigte nur noch annehmen muss (vgl. BGHZ 171, 287 = NJW 2007, 1674; BGHZ 143, 189 = NJW 2000, 800).
Nach Auffassung des Gerichts entspricht das genannte Angebot diesen Kriterien. Die genannten € 1.800,- waren verbindlich zugesagt, der genannte Aufkäufer hätte das Fahrzeug abgeholt. Der einzige Aufwand des Klägers hätte darin bestanden, die in dem Schreiben ebenfalls genannte Nummer anzurufen bzw. sich per Mail zu melden, um den Abholtermin zu vereinbaren. Dies erscheint unproblematisch zumutbar.
Aufgrund des höheren Restwert ist der Wiederbeschaffungssaufwand für den Kläger geringer. Demnach ist sein Schaden bereits geleisteten Zahlungen bereits ausgeglichen, so dass die Klage abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- VVG 2008 § 115 Direktanspruch 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- NJW 2011, 667 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 2011, 280 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 171, 287 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2007, 1674 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 143, 189 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2000, 800 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x