Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 8 F 26/03
Tenor
Die Entscheidungsbefugnis über den Schulwechsel der Kinder Franziska und Lukas auf die Waldorfschule in E3 wird auf die Antragstellerin übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Gründe:
2Die Eltern von Franziska und Lukas sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter, ebenso wie die weitere gemeinsame Tochter Miriam, * 23.08.1987. Regelmäßige Umgangskontakte zum Vater finden an jedem 2. Wochenende von Samstag 14.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr statt.
3Franziska besucht zurzeit die 4. Klasse der Grundschule in E2. Sie ist aufgrund einer Epilepsieerkrankung entwicklungsverzögert, leidet insbesondere unter motorischen Störungen.
4Lukas besucht die 2. Klasse der Sprachsonderschule in M2.
5Die Antragstellerin beabsichtigt nun, Franziska und Lukas auf die Waldorfschule in E3 umzuschulen, und zwar Franziska zum bevorstehenden Halbjahreswechsel, Lukas zum nächsten Schuljahrsbeginn im September 2003.
6Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Konzept der Waldorfpädagogik für die Kinder sinnvoll sei. Sie könnten dort in ihren Schwächen besonders gefördert werden. Franziska habe bereits in der Waldorfschule hospitiert und habe sich dort besonders wohl gefühlt.
7Der Antragsgegner ist gegen eine Umschulung. Er ist der Ansicht, dass die Waldorfschule für seine Kinder keine geeignete Schulform sei. Er hat grundsätzlich Bedenken gegen die Schulform, meint auch, die Kinder könnten auf andere Weise besser gefördert werden.
8Die Antragstellerin beantragt,
9die Entscheidungsbefugnis über die Umschulung der Kinder auf die Waldorfschule gemäß § 1628 BGB auf sie zu übertragen.
10Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags.
11Das Gericht hat die Angelegenheit mit den Eltern persönlich erörtert.
12Die Entscheidungsbefugnis ist der Antragstellerin zu übertragen.
13Die Frage des Schulwechsels ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen, § 1627 BGB. Da die Eltern sich in dieser einzelnen Angelegenheit nicht einigen können, kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
14Dabei ist Maßstab, wie bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die die elterliche Sorge betreffen, allein das Kindeswohlprinzip gemäß § 1697 a BGB. Das Gericht trifft diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.
15Im Rahmen des § 1628 BGB hat das Gericht allerdings keine Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung, sondern es kann nur die Entscheidungskompetenz einem der beiden Elternteile übertragen, es sei denn keine der beiden von den Eltern gewünschten Maßregel ist mit dem Kindeswohl vereinbar.
16Das kann hier nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin bringt nachvollziehbare Gründe vor, weshalb sie eine Umschulung auf die Waldorfschule für richtig hält. Die Waldorfschule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Die Waldorfpädagogik, der dahinterstehende Gedanke der Anthroposophen, die besondere Schulorganisation usw. sind zwar diskutabel, aber können nicht als Gefahr für das Wohl der Kinder angesehen werden. Das gilt auch im Hinblick auf die besonderen Probleme von Franziska und Lukas.
17Der Antragsgegner hat aus seiner Sicht berechtigte Gründe, der Umschulung zu widersprechen. Grundsätzlich spricht auch nichts dagegen, dass die Kinder weiterhin die Regelschule besuchen.
18Die Abwägung, welchem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, hat zu Gunsten der Antragstellerin zu fallen. Die Antragstellerin betreut und versorgt die Kinder überwiegend allein. Der Antragsgegner nimmt ein regelmäßiges Umgangsrecht wahr, sämtliche Angelegenheiten des täglichen Lebens, wozu auch die schulischen Belange gehören, hat die Antragstellerin zu regeln. Daraus folgt, dass sie es auch ist, die ganz überwiegend von den Folgen der zu treffenden Entscheidung betroffen ist. Sie muss für den Transport der Kinder zur Schule und nach Hause sorgen, muss für die Schulmaterialien sorgen, auf die Anfertigung der Hausaufgaben achten, Termine wahrnehmen. Sie regelt auch die gesamten finanziellen Angelegenheiten. Der Antragsgegner leistet nur in beschränktem Umfang Barunterhalt für die Kinder.
19Die Antragstellerin ist fortwährend mit den Kindern befasst und kann im Zweifel Auswirkungen auf die Persönlichkeit und Entwicklung der Kinder besser einschätzen und beurteilen als der Vater, der sie nur in größeren Abständen außerhalb des Alltags erlebt.
20Unter diesen Umständen erscheint es sowohl dem Wohl der Kinder zu entsprechen als auch den Interessen der Kindesmutter, wenn die Entscheidungsbefugnis für die Umschulung auf sie übertragen wird.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Zitiert von
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