Urteil vom Amtsgericht Lörrach - 6 C 877/11

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.087,50 EUR zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.02.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger aus vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,25 EUR freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 4.091,50 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.01.2011 in Grenzach-Wyhlen, mit dem Vorbringen, die Beklagten schuldeten vollständige Regulierung des Unfallschadens, weil die Beklagten die volle Haftung treffe. Die Beklagten sehen den Unfallschaden mit 25 % des im Wesentlichen unstreitigen Sachschaden als ausreichend reguliert an.
Am 20.01.2011 kam es gegen 09:15 Uhr in Grenzach-Wyhlen im Bereich Salzländeweg/Scheffelstraße zu einem Verkehrsunfall bei unstreitig winterlichen Straßenverhältnissen. Der Salzländeweg ist der Scheffelstraße gegenüber untergeordnet.
Der Kläger trägt vor,
seine Ehefrau habe nach links in die Scheffelstraße abbiegen wollen. Sie habe zunächst angehalten. Als sie gesehen habe, dass der Beklagte Ziffer 1 mit dem über die Beklagte Ziffer 2 versicherten Fahrzeug auf der Scheffelstraße gefahren sei und nach rechts in den Salzländeweg habe einbiegen wollen, dementsprechend den Blinker gesetzt und entsprechend die Geschwindigkeit auch herab gesetzt gehabt habe, sei sie in die Scheffelstraße eingefahren. Der Beklagte Ziffer 1 habe sich nicht auf die infolge vorangegangenen Schneefalls schneebedeckten Straßen eingestellt und sein Fahrzeug auch nicht mit Winterreifen ausgerüstet gehabt. Dies habe dazu geführt, dass der Beklagte Ziffer 1 entgegen seiner Absicht, nach rechts in den Salzländeweg einzubiegen auf der Scheffelstraße weiter geradeaus gefahren und mit eingeschlagenen Rädern in das anfahrende Fahrzeug des Klägers hineingefahren sei. Wäre das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 ordnungsgemäß winterbereift gewesen, wäre der Unfall nicht passiert. Für die Klägerseite sei der Unfall unabwendbar gewesen.
Durch den Verkehrsunfall sei folgender Sachschaden entstanden:
Gutachterkosten
 606,14 EUR 
Reparaturkosten
4.133,88 EUR 
Vermessung
 190,64 EUR 
Abschleppkosten
 202,30 EUR 
6 Tage Nutzungsausfall à 38,00 EUR
 228,00 EUR 
Auslagenpauschale
 30,00 EUR 
Schadensersatzanspruch insgesamt:         
5.390,46 EUR.
Hierauf habe die Versicherung gemäß Anlage 1.298,96 EUR bezahlt.
Der Restbetrag von 4.091,50 EUR werde klageweise verlangt. Weshalb die Vermessungskosten nicht übernommen worden seien, die notwendig gewesen seien, um das Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen, sei durch die Versicherung nicht begründet worden.
Im Übrigen seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen (im Einzelnen AS 7 f), wobei eine 1,8 Geschäftgebühr wegen der umfangreichen Schadensermittlung (vergleiche im Einzelnen AS 9) angemessen sei.
Verzug sei nach Fristsetzung auf den 28.02.2011 mit Fristablauf ab dem 29.02.2011 gegeben.
10 
Der Kläger beantragt:
11 
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.091,50 EUR zzgl. 5 % über dem Basisdiskontzinsen hieraus seit dem 29.02.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger aus vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 493,44 EUR freizustellen.
12 
Die Beklagten beantragen,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagten tragen vor,
ein Anspruch des Klägers bestehe schon dem Grunde nach nicht. Entgegen der Darstellung der Klägerseite sei der Unfall vom 20.01.2011 gegen 09:15 Uhr in Grenzach auf der Scheffelstraße in Höhe der Einmündung Salzländeweg nicht unvermeidbar gewesen. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe den Beklagten Ziffer 1 entgegen § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO behindert. Die Scheffelstraße sei durch das Verkehrszeichen 306 StVO vorfahrtsberechtigt. Als Vorfahrtsberechtigter habe der Beklagte Ziffer 1 nach rechts in den Salzländeweg einbiegen wollen. Dies sei ihm aufgrund der witterungsbedingten Straßenverhältnisse nicht gelungen. Jedoch habe die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs gegenüber dem des Beklagten Ziffer 1, der vorfahrtberechtigt gewesen sei, eine Wartepflicht gehabt. Sie hätte nur weiter fahren dürfen, wenn sie hätte übersehen können, dass der vorfahrtsberechtigte Beklagte Ziffer 2 weder gefährdet noch wesentlich behindert würde. Hieran habe sie sich nicht gehalten. Bevor der Beklagte Ziffer 1 den Abbiegevorgang eingeleitet gehabt habe, sei die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs bereits soweit in den Kreuzungsbereich eingefahren gewesen, dass es zu der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei. Hätte sie abgewartet, so hätte sie erkennen können, dass der Beklagte Ziffer 1 auf der schneebedeckten Straße ins Rutschen gekommen sei. Den Beklagten Ziffer 1 treffe lediglich eine geringe Mitschuld an dem Verkehrsunfallgeschehen, da er nicht die erforderliche Winterbereifung habe vorweisen können. Hier sei von 20 % auszugehen. Diesseits sei eine Mithaftung in Höhe von 25 % anerkannt worden. Dabei sei der geltend Schaden unstreitig (im Einzelnen AS 33), mit Ausnahme einer über 26 EUR hinausgehenden Auslagenpauschale sowie der Vermessungskosten. Die Notwendigkeit der Vermessungskosten könne nicht nachvollzogen werden, nachdem im Sachverständigengutachten vom 01.02.2011 eine notwendige Vermessung nicht ersichtlich sei. Erst nach durchgeführter Vermessung sei eine Erklärung des Sachverständigen über die Notwendigkeit der Vermessung erfolgt. Von einem anerkannten Sachverständigen könne nach diesseitiger Auffassung jedoch erwartet werden, dass hier alle zur Schadensfeststellung notwendigen Positionen berücksichtige.
15 
Bezüglich des Klageantrags Ziffer 2 werde eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 bestritten. Hier sei eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 als ausreichend angemessen anzusehen.
16 
Der Kläger hat hierauf repliziert,
ein Umfunktionieren zu einer Vorfahrtsverletzung sei vorliegend unzulässig. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Vermessungskosten zunächst nicht erkennbar und später aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen seien. Insoweit hat der Kläger eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 06.06.2011 (AS 75) vorgelegt.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteiverbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2011 (AS 79 ff.) Bezug genommen.
18 
Die Bußgeldakten hinsichtlich des direkt nach Abgabe an das Gericht eingestellten Verfahrens gegen die Zeugin H., 30 OWi 94 Js 3798/11 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit der Verwertung zu Beweiszwecken erklärt (AS 80).
19 
Das Gericht hat den Beklagten Ziffer 1 - wie beklagtenseits beantragt - unter Hinweis auf seine prozessuale Wahrheitspflicht persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin H.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die bereits zitierte Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und - bis auf einen kleinen Teil von 4,00 EUR hinsichtlich der Unkostenpauschale sowie eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten - begründet.
I.
21 
Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG i. V. m § 6 Abs. 1 Auslandspflichtversicherungsgesetz, § 249 BGB gesamtschuldnerisch in voller Höhe für den durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstandenen Schaden.
22 
1. Die Haftungsverteilung nach den hier anwendbaren §§ 7, 17 StVG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderem Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachung- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene sowie erwiesene Umstände zu berücksichtigen (vergleiche BGH in NJW 2007, 506; KG NZV 1999, 512; NZV 2003, 291; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 17 StVG, Randnummer 5 mit weiteren Nachweisen). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vergleiche nur BGH in NZV 1996, 231).
23 
2. Eine Abwägung gemäß § 7, 17 Abs. 1, 2 StVG führt vorliegend zur vollen Haftung der Beklagten, eine etwaige Betriebsgefahr der klägerischen Fahrzeugs tritt zurück. Von daher bedarf es keiner Entscheidung und Beweiserhebung insoweit, ob der Verkehrsunfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen war.
24 
a) Unstreitig beabsichtigte der Beklagte Ziffer 1, nach rechts abzubiegen und hatte dies - dies wird durch die Einlassung des Beklagten Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (AS 80) - angekündigt, indem er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Darüber hinaus hatte er - weil er unstreitig auch tatsächlich abbiegen wollte - sein Fahrzeug verlangsamt. Auch insoweit hat der Beklagte selbst erklärt, langsam gefahren zu sein. Dies ist auch schon durch seine Einlassung im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme aus den beigezogenen Ermittlungsakten dokumentiert. Im Übrigen hat die Zeugin H. nachvollziehbar detailliert, glaubhaft und überzeugend geschildert, dass der Beklagte Ziffer 1 bereits Anstalten gemacht hatte, nach rechts in die untergeordnete Salzländestraße einzubiegen (AS 81f.). Das Gericht hat insoweit auch vor Augen, wie die Zeugin unbewusst ihre erste Aussage dadurch illustriert hat, dass sie mehrfach mit ihren Händen angezeigt hat, dass die Räder des Beklagtenfahrzeugs bereits parallel nach schräg rechts gerichtet waren.
25 
b) Selbst wenn - wie nicht: der Beklagte Ziffer 1 wollte tatsächlich nach rechts abbiegen (s.o. a)) - vorliegend ein irreführendes Richtungszeichen durch den grundsätzlich Vorfahrtsberechtigten gegeben worden wäre, so würde dieser jedenfalls (mit)haften: Ein Wartepflichtiger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte, der ein entsprechendes Fahrtrichtungssignal gibt, in die nächste Seitenstraße einbiegt (so König a.a.O., § 8 StVO Rnr. 54; s.a. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 8 StVO Randnummer 63 mit weiteren Nachweisen), wenn sich hieran keine Zweifel ergeben, nach anderer Ansicht jedenfalls dann, sich diese Absicht zusätzlich in seiner Fahrweise äußert, wie Verringerung der Geschwindigkeit. Eben dies war auch vorliegend gegeben (s.o. a)). In diesem Fall kann sich der Anteil des Vorfahrtsberechtigten bis zur vollen Haftung erhöhen (vergleiche Heß a.a.O. mit weiteren Nachweisen; KG NZV 1990, 155, ebenfalls mit weiteren Nachweisen).
26 
c) Im vorliegenden Fall kommt jedoch ein weiteres entscheidend dazu:
27 
Das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 hat unstreitig und nach eigenem Vortrag sowie aus den - auch zu Beweiszwecken zu verwertenden - beigezogenen Ermittlungsakten ersichtlich, im Unfallzeitpunkt am 20.01.2011 keine wintertaugliche Bereifung aufgewiesen.
28 
Bereits ab Dezember 2010 war die Präzisierung von § 2 Abs. 3 a StVO, die eine solche zwingend für winterliche Straßenverhältnisse - auch bei Schnee und Eis - festschreibt, in Kraft. Die Sinnhaftigkeit dieser Regel zeigt sich gerade an dem vorliegenden Fall: Wie dem Beklagten Ziffer 1 von der Polizei vorgehalten und von diesem bestätigt hatte dieser Sommerreifen aufgezogen, die unfallursächlich waren (vergleiche AS 49 der Beiakten 30 OWi 94 Js 3798/11). Das Gericht hat auch keine Veranlassung, auf die bloße Behauptung des Beklagten Ziffer 1 - die sich im Übrigen der Beklagtenvertreter auch nicht zu eigen gemacht hat - des Beklagten während seiner Anhörung, er habe Reifen gehabt, die in Frankreich ausreichen würden, insoweit eine weitere Beweiserhebung anzustellen. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der beigezogenen Akten fest, was die Polizei ausweislich von AS 49 der Beiakten festgestellt hatte. Dort heißt es "Bei der Kontrolle der Reifen stellte PHM K. fest, dass das Fahrzeug mit Sommerbereifung ausgerüstet war". Dass vorliegend die Bereifung jedenfalls ungeeignet war, hat sich durch eben den streitgegenständlichen Unfall erwiesen. Der Beklagte Ziffer 1 spricht mehrfach selbst davon, dass er in das - unstreitig stehende! - klägerische Fahrzeug „hineingeschlittert" sei (AS 80 f.).
29 
Der Beklagte Ziffer 1 hat dabei in seiner Anhörung auch angegeben, dass die Zeugin H. - weil sie ihn dann gesehen habe - angehalten gehabt habe. Dieser war - trotz der beklagtenseits behaupteten Schnee- und Eisschicht - ein sofortiges Anhalten mit der klägerischen wintertauglichen Bereifung offensichtlich unproblematisch möglich.
30 
d) In der vorliegenden Situation durfte die Zeugin H. als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs im Hinblick bereits auf die klar mit Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers nach rechts angekündigte Abbiegeabsicht des Beklagten ihrerseits beginnen, nach links auszufahren. Soweit Zweifel an der Abbiegeabsicht nicht gerechtfertigt sind, darf auf das angekündigte Abbiegen vertraut werden, ohne dass zusätzliche Anzeichen zu verlangen wären (vergleiche nur König in Hentschel a.a.O. § 8 RNr. 54 mit umfassenden Nachweisen). Vorliegend aber hatte unstreitig der Beklagte Ziffer 1 auch durch seine langsame Geschwindigkeit den Einbiegevorgang angekündigt; Zweifel hieran waren daher nicht veranlasst. Tatsächlich hat der Beklagte Ziffer 1 den Abbiegevorgang auch eingeleitet. Eben dabei ist sein nicht winterbereiftes Fahrzeug ins Rutschen gekommen und hat die beabsichtigte Kurve nicht genommen, worauf die Zeugin H. ihrerseits ihr Fahrzeug angehalten hat.
31 
e) Ein Fahrfehler der Zeugin H. ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, insbesondere nicht, dass die Zeugin H. die Kurve „etwas geschnitten“ (AS 80) oder den Beklagten Ziffer 1 unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 2, 4 StVO „erheblich behindert“ hätte:
32 
aa) Die Zeugin hat detailreich, widerspruchsfrei und überzeugend ausgesagt, sie sei normal und - wie auch sonst immer - ausreichendem Abstand, zumal nach - nicht bestritten - einem vorherigen Halten, langsam eingefahren, als sie gesehen habe, dass der Beklagte Ziffer 1 Anstalten zum Einbiegen gemacht habe. Als sie gesehen habe, dass dieser ins Rutschen komme, habe sie angehalten, was auch der Beklagte Ziffer 1 bestätigt hat. Das Gericht hat keinen Anhalt, der Zeugin insoweit. insbesondere auch hinsichtlich des normalen und ausreichenden Abstands nicht zu glauben.
33 
bb) Selbst aber unter Zugrundelegung des Kollisionsorts wie in der Skizze (AS 3 der Beiakten, vom Beklagten Ziffer 1 so bestätigt, AS 80 f.) schematisch dargestellt, auf der das Fahrzeug der Zeugin innerhalb ihrer Fahrspur, aber nicht ganz rechts, sondern etwas nach links orientiert verzeichnet ist, ist weder ein wesentliches Behindern noch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrverbot ersichtlich.
34 
(1) Wie dargelegt durfte die Zeugin H. auf das angekündigte Abbiegen vertrauen; hätte der Beklagte Ziffer 1 den Abbiegevorgang wie vorgesehen durchgeführt, wäre es auch nicht zur Kollision gekommen. Ein Gefährden oder „wesentliches Behindern“ im Sinne der Norm ist nicht ersichtlich: Schutzzweck von § 8 Abs. 2 S. 2, 4 StVG ist, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht „gezwungen werden“ , „Richtung oder Geschwindigkeit unvermittelt zu ändern“ (vergleiche nur König in Hentschel a.a.O. § 8 RNr. 57 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
35 
Hier kann davon keine Rede sein: Der Beklagte Ziffer 1 ist nicht wegen im Abbiegen begriffenen Zeugin H. veranlasst worden, seine Richtung zu ändern: Vielmehr hat - das unstreitig ungewollte! - Geradeaus- (so der Beklagte) bzw. Schräg-rechts-Schlittern (so die Zeugin, die angegeben hat, noch ein Stück in die Fahrbahn geschoben worden zu sein) seinen Grund darin, dass das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 auf dessen Lenkbewegung nach rechts nicht in der gewünschten Weise reagiert hat. „Gezwungen“ hierzu wurde der Beklagte Ziff.1 aber nicht durch die Zeugin H., sondern durch sein winteruntauglich bereiftes Fahrzeug. Der Schutzzweck der Norm ist danach schon nicht berührt.
36 
(2) Im Übrigen ist sowohl durch die Angaben der Zeugin H., als auch der beigezogenen Akten festzustellen, dass diese § 9 Abs. 1 StVO beachtet hat: Danach soll (Satz 2 zweite Alternative) "wer nach links abbiegen will bis zur Mitte, auf Fahrbahn für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen und zwar rechtzeitig".
37 
cc) Ein Fahrfehler der Zeugin ergibt sich hiernach nicht.
38 
3. Die Zeugin H. durfte mithin vorliegend darauf vertrauen, dass der Beklagte Ziffer 1 den angekündigten Abbiegevorgang vornimmt. Dabei durfte sie insbesondere auch darauf vertrauen, dass er nicht mit komplett ungeeigneter Bereifung bei eindeutig schon länger bestehenden winterlichen Verhältnissen - auch die Beklagten behaupten nicht etwa einen erstmaligen Wintereinbruch oder „Blitzeis“; der Beklagte Ziffer 1 hat vielmehr von einer zentimeterdicken Eisschicht gesprochen -, zumal nach der ausdrücklichen Winterreifenpflicht ab 04.12.2010 (durch VO vom 01.12.2010, BGBl. I S. 1737), fahren würde. Vorliegend ist jedenfalls ein Verschulden grober Art gegeben, in dem der Beklagte Ziffer 1 in Deutschland trotz Winterreifenpflicht mit Sommerreifen, jedenfalls nicht Winter geeigneter Bereifung während erkennbaren und schön längere Zeit bestehenden winterlichen konkret gefährdenden Verhältnissen gemäß § 2 Abs. 3a S.1 StVO unterwegs gewesen war. Dies führt zur alleinigen Haftung der Beklagten. Eine etwaige vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr tritt insoweit zurück (§ 17 Abs. 1 StVG).
39 
Insgesamt bleibt es daher bei der alleinigen Einstandspflicht der Beklagten, die als Gesamtschuldner haften.
40 
4. Der Kläger kann seinen Schaden daher grundsätzlich von den Beklagten als Gesamtschuldnern ersetzt verlangen. Dieser ist unstreitig, soweit es Gutachterkosten von 606,14 EUR, Reparaturkosten von 4.133,88 EUR, Abschleppkosten von 202,30 EUR, Nutzungsausfall (für 6 Tage à 38,00 EUR) von 228,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 26 EUR anbelangt, die die Beklagten akzeptiert hatten.
41 
a) Nicht verlangen kann der Kläger hinsichtlich der Auslagenpauschale weitere 4,00 EUR. Insoweit schätzt das Gericht - wie dem Klägervertreter bekannt - die Schadenspauschale auf 25,00 EUR. Nachdem die Beklagte Ziffer 2 aber 26,00 EUR in ihre Rechnung eingestellt hat, hat es insoweit bei 26,00 EUR zu verbleiben. Im Übrigen war diese Position nicht einzustellen.
42 
b)Der Kläger kann insbesondere auch die Vermessungskosten in Höhe von 190,64 EUR als zur Schadensbeseitigung erforderlich, § 249 BGB, verlangen. Die Ansicht, dass vorliegend schon deshalb die Vermessungskosten nicht geschuldet seien, weil diese im ursprünglichen Sachverständigengutachten nicht erwähnt seien, geht schon deshalb fehl, da das ursprüngliche Sachverständigengutachten (vergleiche AS 45, letzter Absatz der „Anmerkung“) unter dem Vorbehalt stand, was sich nach der Demontage anlässlich der Reparatur erweisen würde.
43 
Im übrigen aber haben die Beklagten - die auf die Replik mit Schriftsatz vom 02.08.2011 nochmals erwidert hatten (AS 77) - die mit der Replik vorgelegte Bestätigung des Sachverständigen Kr., der auch das ursprüngliche Gutachten erstellt hatte (vergleiche AS 57), weshalb erst nachträglich die Vermessungskosten als erforderlich erkennbar geworden seien und die insoweit nachvollziehbar und schlüssig ist, nicht bestritten. Auch diese Kosten waren daher in die Schadensaufstellung einzustellen.
44 
c) Insgesamt kann der Kläger damit 5.386,46 EUR verlangen. Abzüglich der unstreitig hierauf bereits bezahlten 1.298,96 EUR, waren daher noch 4.087,50 EUR zuzusprechen.
II.
45 
1. Zinsen hieraus sind aus Verzug nach §§ 286, 288 BGB in gesetzlicher Höhe nach unbestritten geblieben fruchtloser Fristsetzung auf den 28.02.2011 ab dem 29.02.2011 geschuldet.
46 
2. Die begehrten außergerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger nur teilweise erstattet bzw. Freistellung insoweit verlangen:
47 
a) Dem Kläger steht der Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich zu (vergleiche nur Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 249 RNr. 57 m.w.N.).
48 
b) Diese sind auch nur der Höhe nach bestritten, soweit der Klägervertreter eine 1,8 Gebühr in Ansatz gebracht hat, nicht aber hinsichtlich der geltend gemachten Kopien und Auslagen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10) soll die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sein:
49 
Für Rahmengebühren entspreche es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % (sogenannte Toleranzgrenze) zustehe (vergleiche nur BGH Urteil vom 31.10.2006, NJW-RR 2007, 420 RNr. 5 f.; BGH Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10 mit weiteren Nachweisen). Halte sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, sei die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigem Dritten hinzunehmen.
50 
Unbeschadet der Frage, ob dies nunmehr generell zu gelten hat, was dem erkennenden Gericht zweifelhaft erscheint, weil es die Mittelgebühr damit praktisch von 1,3 auf 1,5 erhöhen würde, ist hier nach dieser Entscheidung eine 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auch im Verhältnis zu den Beklagten - allerdings nur bis zur 1,5 Gebühr verbindlich, weil sie nicht unbillig ist:
51 
(1) Der Rechtsanwalt des Klägers durfte jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (vergleiche nur BGH NJW 2007, 420 Randnummer 8, Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 207). Eine wenigstens durchschnittliche Rechtssache gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist vorliegend auch beklagtenseits nicht angegriffen.
52 
(2) Die Beklagten haben auch die klägerseits vorgetragenen Tätigkeiten (Besichtigung des Unfallorts, Feststellungen zum generellen Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer dort, i.E. AS 9) als solche nicht bestritten, vielmehr nur teilweise deren Notwendigkeit in Abrede gestellt. Allerdings ist die vorgenommenen Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr von 1,3 wegen der hier unbestritten über das normale Maß hinausgehenden Feststellungen (Vorortbesichtigung etc.) nur eine solche nur um 0,2 noch als innerhalb der Toleranzgrenze befindlich anzunehmen. Mithin ist noch eine 1,5 Gebühr hinzunehmen, nicht aber eine 1,8 Gebühr.
53 
c) Von daher war nur eine solche von 1,5 nach den im übrigen nicht angegriffenen Parametern der klägerischen Abrechnung (AS 9) zugrunde zu legen: Dies ergibt aus dem Gesamtstreitwert von 5.386,46 EUR: 338,00 x 1,5 = 507,,00 EUR zzgl. 20,00 EUR zzgl. 1,50 EUR Kopierkosten 528,50 EUR mit Mehrwertsteuer: 628,92 EUR. Abzüglich der Zahlung auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von unbestritten geblieben 136,67 EUR kann der Kläger daher noch Freistellung insoweit in Höhe von 492,25 EUR verlangen.
54 
Im übrigen war die Klage abzuweisen.
III.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und - bis auf einen kleinen Teil von 4,00 EUR hinsichtlich der Unkostenpauschale sowie eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten - begründet.
I.
21 
Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG i. V. m § 6 Abs. 1 Auslandspflichtversicherungsgesetz, § 249 BGB gesamtschuldnerisch in voller Höhe für den durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstandenen Schaden.
22 
1. Die Haftungsverteilung nach den hier anwendbaren §§ 7, 17 StVG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderem Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachung- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene sowie erwiesene Umstände zu berücksichtigen (vergleiche BGH in NJW 2007, 506; KG NZV 1999, 512; NZV 2003, 291; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 17 StVG, Randnummer 5 mit weiteren Nachweisen). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vergleiche nur BGH in NZV 1996, 231).
23 
2. Eine Abwägung gemäß § 7, 17 Abs. 1, 2 StVG führt vorliegend zur vollen Haftung der Beklagten, eine etwaige Betriebsgefahr der klägerischen Fahrzeugs tritt zurück. Von daher bedarf es keiner Entscheidung und Beweiserhebung insoweit, ob der Verkehrsunfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen war.
24 
a) Unstreitig beabsichtigte der Beklagte Ziffer 1, nach rechts abzubiegen und hatte dies - dies wird durch die Einlassung des Beklagten Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (AS 80) - angekündigt, indem er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Darüber hinaus hatte er - weil er unstreitig auch tatsächlich abbiegen wollte - sein Fahrzeug verlangsamt. Auch insoweit hat der Beklagte selbst erklärt, langsam gefahren zu sein. Dies ist auch schon durch seine Einlassung im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme aus den beigezogenen Ermittlungsakten dokumentiert. Im Übrigen hat die Zeugin H. nachvollziehbar detailliert, glaubhaft und überzeugend geschildert, dass der Beklagte Ziffer 1 bereits Anstalten gemacht hatte, nach rechts in die untergeordnete Salzländestraße einzubiegen (AS 81f.). Das Gericht hat insoweit auch vor Augen, wie die Zeugin unbewusst ihre erste Aussage dadurch illustriert hat, dass sie mehrfach mit ihren Händen angezeigt hat, dass die Räder des Beklagtenfahrzeugs bereits parallel nach schräg rechts gerichtet waren.
25 
b) Selbst wenn - wie nicht: der Beklagte Ziffer 1 wollte tatsächlich nach rechts abbiegen (s.o. a)) - vorliegend ein irreführendes Richtungszeichen durch den grundsätzlich Vorfahrtsberechtigten gegeben worden wäre, so würde dieser jedenfalls (mit)haften: Ein Wartepflichtiger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte, der ein entsprechendes Fahrtrichtungssignal gibt, in die nächste Seitenstraße einbiegt (so König a.a.O., § 8 StVO Rnr. 54; s.a. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 8 StVO Randnummer 63 mit weiteren Nachweisen), wenn sich hieran keine Zweifel ergeben, nach anderer Ansicht jedenfalls dann, sich diese Absicht zusätzlich in seiner Fahrweise äußert, wie Verringerung der Geschwindigkeit. Eben dies war auch vorliegend gegeben (s.o. a)). In diesem Fall kann sich der Anteil des Vorfahrtsberechtigten bis zur vollen Haftung erhöhen (vergleiche Heß a.a.O. mit weiteren Nachweisen; KG NZV 1990, 155, ebenfalls mit weiteren Nachweisen).
26 
c) Im vorliegenden Fall kommt jedoch ein weiteres entscheidend dazu:
27 
Das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 hat unstreitig und nach eigenem Vortrag sowie aus den - auch zu Beweiszwecken zu verwertenden - beigezogenen Ermittlungsakten ersichtlich, im Unfallzeitpunkt am 20.01.2011 keine wintertaugliche Bereifung aufgewiesen.
28 
Bereits ab Dezember 2010 war die Präzisierung von § 2 Abs. 3 a StVO, die eine solche zwingend für winterliche Straßenverhältnisse - auch bei Schnee und Eis - festschreibt, in Kraft. Die Sinnhaftigkeit dieser Regel zeigt sich gerade an dem vorliegenden Fall: Wie dem Beklagten Ziffer 1 von der Polizei vorgehalten und von diesem bestätigt hatte dieser Sommerreifen aufgezogen, die unfallursächlich waren (vergleiche AS 49 der Beiakten 30 OWi 94 Js 3798/11). Das Gericht hat auch keine Veranlassung, auf die bloße Behauptung des Beklagten Ziffer 1 - die sich im Übrigen der Beklagtenvertreter auch nicht zu eigen gemacht hat - des Beklagten während seiner Anhörung, er habe Reifen gehabt, die in Frankreich ausreichen würden, insoweit eine weitere Beweiserhebung anzustellen. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der beigezogenen Akten fest, was die Polizei ausweislich von AS 49 der Beiakten festgestellt hatte. Dort heißt es "Bei der Kontrolle der Reifen stellte PHM K. fest, dass das Fahrzeug mit Sommerbereifung ausgerüstet war". Dass vorliegend die Bereifung jedenfalls ungeeignet war, hat sich durch eben den streitgegenständlichen Unfall erwiesen. Der Beklagte Ziffer 1 spricht mehrfach selbst davon, dass er in das - unstreitig stehende! - klägerische Fahrzeug „hineingeschlittert" sei (AS 80 f.).
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Der Beklagte Ziffer 1 hat dabei in seiner Anhörung auch angegeben, dass die Zeugin H. - weil sie ihn dann gesehen habe - angehalten gehabt habe. Dieser war - trotz der beklagtenseits behaupteten Schnee- und Eisschicht - ein sofortiges Anhalten mit der klägerischen wintertauglichen Bereifung offensichtlich unproblematisch möglich.
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d) In der vorliegenden Situation durfte die Zeugin H. als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs im Hinblick bereits auf die klar mit Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers nach rechts angekündigte Abbiegeabsicht des Beklagten ihrerseits beginnen, nach links auszufahren. Soweit Zweifel an der Abbiegeabsicht nicht gerechtfertigt sind, darf auf das angekündigte Abbiegen vertraut werden, ohne dass zusätzliche Anzeichen zu verlangen wären (vergleiche nur König in Hentschel a.a.O. § 8 RNr. 54 mit umfassenden Nachweisen). Vorliegend aber hatte unstreitig der Beklagte Ziffer 1 auch durch seine langsame Geschwindigkeit den Einbiegevorgang angekündigt; Zweifel hieran waren daher nicht veranlasst. Tatsächlich hat der Beklagte Ziffer 1 den Abbiegevorgang auch eingeleitet. Eben dabei ist sein nicht winterbereiftes Fahrzeug ins Rutschen gekommen und hat die beabsichtigte Kurve nicht genommen, worauf die Zeugin H. ihrerseits ihr Fahrzeug angehalten hat.
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e) Ein Fahrfehler der Zeugin H. ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, insbesondere nicht, dass die Zeugin H. die Kurve „etwas geschnitten“ (AS 80) oder den Beklagten Ziffer 1 unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 2, 4 StVO „erheblich behindert“ hätte:
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aa) Die Zeugin hat detailreich, widerspruchsfrei und überzeugend ausgesagt, sie sei normal und - wie auch sonst immer - ausreichendem Abstand, zumal nach - nicht bestritten - einem vorherigen Halten, langsam eingefahren, als sie gesehen habe, dass der Beklagte Ziffer 1 Anstalten zum Einbiegen gemacht habe. Als sie gesehen habe, dass dieser ins Rutschen komme, habe sie angehalten, was auch der Beklagte Ziffer 1 bestätigt hat. Das Gericht hat keinen Anhalt, der Zeugin insoweit. insbesondere auch hinsichtlich des normalen und ausreichenden Abstands nicht zu glauben.
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bb) Selbst aber unter Zugrundelegung des Kollisionsorts wie in der Skizze (AS 3 der Beiakten, vom Beklagten Ziffer 1 so bestätigt, AS 80 f.) schematisch dargestellt, auf der das Fahrzeug der Zeugin innerhalb ihrer Fahrspur, aber nicht ganz rechts, sondern etwas nach links orientiert verzeichnet ist, ist weder ein wesentliches Behindern noch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrverbot ersichtlich.
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(1) Wie dargelegt durfte die Zeugin H. auf das angekündigte Abbiegen vertrauen; hätte der Beklagte Ziffer 1 den Abbiegevorgang wie vorgesehen durchgeführt, wäre es auch nicht zur Kollision gekommen. Ein Gefährden oder „wesentliches Behindern“ im Sinne der Norm ist nicht ersichtlich: Schutzzweck von § 8 Abs. 2 S. 2, 4 StVG ist, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht „gezwungen werden“ , „Richtung oder Geschwindigkeit unvermittelt zu ändern“ (vergleiche nur König in Hentschel a.a.O. § 8 RNr. 57 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
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Hier kann davon keine Rede sein: Der Beklagte Ziffer 1 ist nicht wegen im Abbiegen begriffenen Zeugin H. veranlasst worden, seine Richtung zu ändern: Vielmehr hat - das unstreitig ungewollte! - Geradeaus- (so der Beklagte) bzw. Schräg-rechts-Schlittern (so die Zeugin, die angegeben hat, noch ein Stück in die Fahrbahn geschoben worden zu sein) seinen Grund darin, dass das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 auf dessen Lenkbewegung nach rechts nicht in der gewünschten Weise reagiert hat. „Gezwungen“ hierzu wurde der Beklagte Ziff.1 aber nicht durch die Zeugin H., sondern durch sein winteruntauglich bereiftes Fahrzeug. Der Schutzzweck der Norm ist danach schon nicht berührt.
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(2) Im Übrigen ist sowohl durch die Angaben der Zeugin H., als auch der beigezogenen Akten festzustellen, dass diese § 9 Abs. 1 StVO beachtet hat: Danach soll (Satz 2 zweite Alternative) "wer nach links abbiegen will bis zur Mitte, auf Fahrbahn für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen und zwar rechtzeitig".
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cc) Ein Fahrfehler der Zeugin ergibt sich hiernach nicht.
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3. Die Zeugin H. durfte mithin vorliegend darauf vertrauen, dass der Beklagte Ziffer 1 den angekündigten Abbiegevorgang vornimmt. Dabei durfte sie insbesondere auch darauf vertrauen, dass er nicht mit komplett ungeeigneter Bereifung bei eindeutig schon länger bestehenden winterlichen Verhältnissen - auch die Beklagten behaupten nicht etwa einen erstmaligen Wintereinbruch oder „Blitzeis“; der Beklagte Ziffer 1 hat vielmehr von einer zentimeterdicken Eisschicht gesprochen -, zumal nach der ausdrücklichen Winterreifenpflicht ab 04.12.2010 (durch VO vom 01.12.2010, BGBl. I S. 1737), fahren würde. Vorliegend ist jedenfalls ein Verschulden grober Art gegeben, in dem der Beklagte Ziffer 1 in Deutschland trotz Winterreifenpflicht mit Sommerreifen, jedenfalls nicht Winter geeigneter Bereifung während erkennbaren und schön längere Zeit bestehenden winterlichen konkret gefährdenden Verhältnissen gemäß § 2 Abs. 3a S.1 StVO unterwegs gewesen war. Dies führt zur alleinigen Haftung der Beklagten. Eine etwaige vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr tritt insoweit zurück (§ 17 Abs. 1 StVG).
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Insgesamt bleibt es daher bei der alleinigen Einstandspflicht der Beklagten, die als Gesamtschuldner haften.
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4. Der Kläger kann seinen Schaden daher grundsätzlich von den Beklagten als Gesamtschuldnern ersetzt verlangen. Dieser ist unstreitig, soweit es Gutachterkosten von 606,14 EUR, Reparaturkosten von 4.133,88 EUR, Abschleppkosten von 202,30 EUR, Nutzungsausfall (für 6 Tage à 38,00 EUR) von 228,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 26 EUR anbelangt, die die Beklagten akzeptiert hatten.
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a) Nicht verlangen kann der Kläger hinsichtlich der Auslagenpauschale weitere 4,00 EUR. Insoweit schätzt das Gericht - wie dem Klägervertreter bekannt - die Schadenspauschale auf 25,00 EUR. Nachdem die Beklagte Ziffer 2 aber 26,00 EUR in ihre Rechnung eingestellt hat, hat es insoweit bei 26,00 EUR zu verbleiben. Im Übrigen war diese Position nicht einzustellen.
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b)Der Kläger kann insbesondere auch die Vermessungskosten in Höhe von 190,64 EUR als zur Schadensbeseitigung erforderlich, § 249 BGB, verlangen. Die Ansicht, dass vorliegend schon deshalb die Vermessungskosten nicht geschuldet seien, weil diese im ursprünglichen Sachverständigengutachten nicht erwähnt seien, geht schon deshalb fehl, da das ursprüngliche Sachverständigengutachten (vergleiche AS 45, letzter Absatz der „Anmerkung“) unter dem Vorbehalt stand, was sich nach der Demontage anlässlich der Reparatur erweisen würde.
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Im übrigen aber haben die Beklagten - die auf die Replik mit Schriftsatz vom 02.08.2011 nochmals erwidert hatten (AS 77) - die mit der Replik vorgelegte Bestätigung des Sachverständigen Kr., der auch das ursprüngliche Gutachten erstellt hatte (vergleiche AS 57), weshalb erst nachträglich die Vermessungskosten als erforderlich erkennbar geworden seien und die insoweit nachvollziehbar und schlüssig ist, nicht bestritten. Auch diese Kosten waren daher in die Schadensaufstellung einzustellen.
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c) Insgesamt kann der Kläger damit 5.386,46 EUR verlangen. Abzüglich der unstreitig hierauf bereits bezahlten 1.298,96 EUR, waren daher noch 4.087,50 EUR zuzusprechen.
II.
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1. Zinsen hieraus sind aus Verzug nach §§ 286, 288 BGB in gesetzlicher Höhe nach unbestritten geblieben fruchtloser Fristsetzung auf den 28.02.2011 ab dem 29.02.2011 geschuldet.
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2. Die begehrten außergerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger nur teilweise erstattet bzw. Freistellung insoweit verlangen:
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a) Dem Kläger steht der Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich zu (vergleiche nur Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 249 RNr. 57 m.w.N.).
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b) Diese sind auch nur der Höhe nach bestritten, soweit der Klägervertreter eine 1,8 Gebühr in Ansatz gebracht hat, nicht aber hinsichtlich der geltend gemachten Kopien und Auslagen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10) soll die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sein:
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Für Rahmengebühren entspreche es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % (sogenannte Toleranzgrenze) zustehe (vergleiche nur BGH Urteil vom 31.10.2006, NJW-RR 2007, 420 RNr. 5 f.; BGH Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10 mit weiteren Nachweisen). Halte sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, sei die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigem Dritten hinzunehmen.
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Unbeschadet der Frage, ob dies nunmehr generell zu gelten hat, was dem erkennenden Gericht zweifelhaft erscheint, weil es die Mittelgebühr damit praktisch von 1,3 auf 1,5 erhöhen würde, ist hier nach dieser Entscheidung eine 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auch im Verhältnis zu den Beklagten - allerdings nur bis zur 1,5 Gebühr verbindlich, weil sie nicht unbillig ist:
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(1) Der Rechtsanwalt des Klägers durfte jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (vergleiche nur BGH NJW 2007, 420 Randnummer 8, Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 207). Eine wenigstens durchschnittliche Rechtssache gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist vorliegend auch beklagtenseits nicht angegriffen.
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(2) Die Beklagten haben auch die klägerseits vorgetragenen Tätigkeiten (Besichtigung des Unfallorts, Feststellungen zum generellen Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer dort, i.E. AS 9) als solche nicht bestritten, vielmehr nur teilweise deren Notwendigkeit in Abrede gestellt. Allerdings ist die vorgenommenen Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr von 1,3 wegen der hier unbestritten über das normale Maß hinausgehenden Feststellungen (Vorortbesichtigung etc.) nur eine solche nur um 0,2 noch als innerhalb der Toleranzgrenze befindlich anzunehmen. Mithin ist noch eine 1,5 Gebühr hinzunehmen, nicht aber eine 1,8 Gebühr.
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c) Von daher war nur eine solche von 1,5 nach den im übrigen nicht angegriffenen Parametern der klägerischen Abrechnung (AS 9) zugrunde zu legen: Dies ergibt aus dem Gesamtstreitwert von 5.386,46 EUR: 338,00 x 1,5 = 507,,00 EUR zzgl. 20,00 EUR zzgl. 1,50 EUR Kopierkosten 528,50 EUR mit Mehrwertsteuer: 628,92 EUR. Abzüglich der Zahlung auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von unbestritten geblieben 136,67 EUR kann der Kläger daher noch Freistellung insoweit in Höhe von 492,25 EUR verlangen.
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Im übrigen war die Klage abzuweisen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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