1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 554,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 552,05 seit dem 28.4.2003 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Gebührenanspruch aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Telekommunikationsvertrages zu.
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Der Vertragsschluss erfolgte unmittelbar durch die Anwahl der Nummer 0... durch den Beklagten und die anschließende Herstellung der Verbindung durch die Klägerin. Bei dieser Art von Verträgen können dem Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zugänglich gemacht werden, so dass diese gemäß § 305 a Ziffer 2 b BGB die AGB als einbezogen gelten, wenn ein Einverständnis des Kunden vorliegt, wovon hier aufgrund der Anwahl der Nummer 0... durch den Beklagten auszugehen ist.
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Soweit der Beklagte die Richtigkeit des Inhalts der behaupteten Rechnungen bestreitet, hat die Klägerin die von dem Beklagten geforderten Einzelnachweise sowie die Rechnungen selbst vorgelegt. Hiergegen hat der Beklagte keine substantiierten Einwände vorgebracht.
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Das Gericht geht mit der überwiegenden Meinung der Rechtsprechung davon aus, dass ein Beweis des ersten Anscheins zunächst einmal für die Richtigkeit der Telefonrechnung der Beklagten spricht (vgl. LG Saarbrücken, NJW- RR, 1996, 894, LG Weiden, NJW-RR 1995, 1278, OLG Düsseldorf, CR 2003, 185 f.).
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Erforderlich für den Beweis des ersten Anscheins ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und so das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, so dass die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten. Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin dargelegt, in dem sie vorträgt, dass der Beklagte von einem bestimmten Festnetzanschluss über die Nummer 0... eine Verbindung zu ihr hergestellt hat und die Rechnungen nebst Einzelverbindungsnachweisen vorgelegt hat. Der Anscheinsbeweis zugunsten des Telekommunikationsunternehmens erstreckt sich auch darauf, dass die automatische Zählung zutreffend und deshalb die Telefonrechnung den Telefonverkehr richtig wiedergibt. Aufgrund der Massenhaftigkeit des modernen Telefonverkehrs ist die Verwendung von automatischen Zählwerken für den Telefonanbieter unumgänglich. Die Zählverfahren sind inzwischen über Jahrzehnte ausreichend getestet und wiederholt geprüft worden. Fehlen bestimmte Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Zählung der Gebühreneinheiten, dann ist der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der aufgezeichneten Ergebnisse erbracht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine fehlerhafte Zählung oder eine Störung der Zähleinrichtung nicht behauptet, so dass eine Überprüfung möglicher Ursachen für eine fehlerhafte Einheitenerfassung im Rahmen eines internen Prüfverfahrens von der Klägerin nicht zu verlangen war. Ein Anhaltspunkt für einen technischen Fehler der Gebührenerfassung ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Beklagte den Rechnungsbetrag von 444,04 EUR für einen Monat für überhöht hält. Durch die Höhe dieses Betrages wird der Anscheinsbeweis nicht erschüttert, da nach wie vor von einem typischen und wahrscheinlichen Geschehensablauf ausgegangen werden kann, zumal der Beklagte die in den Einzelverbindungsnachweisen aufgeführten häufigen Auslandsverbindungen nicht bestritten hat.
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Gemäß § 286 Abs. 3 BGB n. F. kommt der Schuldner mit einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Gebührenanspruch aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Telekommunikationsvertrages zu.
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Der Vertragsschluss erfolgte unmittelbar durch die Anwahl der Nummer 0... durch den Beklagten und die anschließende Herstellung der Verbindung durch die Klägerin. Bei dieser Art von Verträgen können dem Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zugänglich gemacht werden, so dass diese gemäß § 305 a Ziffer 2 b BGB die AGB als einbezogen gelten, wenn ein Einverständnis des Kunden vorliegt, wovon hier aufgrund der Anwahl der Nummer 0... durch den Beklagten auszugehen ist.
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Soweit der Beklagte die Richtigkeit des Inhalts der behaupteten Rechnungen bestreitet, hat die Klägerin die von dem Beklagten geforderten Einzelnachweise sowie die Rechnungen selbst vorgelegt. Hiergegen hat der Beklagte keine substantiierten Einwände vorgebracht.
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Das Gericht geht mit der überwiegenden Meinung der Rechtsprechung davon aus, dass ein Beweis des ersten Anscheins zunächst einmal für die Richtigkeit der Telefonrechnung der Beklagten spricht (vgl. LG Saarbrücken, NJW- RR, 1996, 894, LG Weiden, NJW-RR 1995, 1278, OLG Düsseldorf, CR 2003, 185 f.).
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Erforderlich für den Beweis des ersten Anscheins ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und so das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, so dass die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten. Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin dargelegt, in dem sie vorträgt, dass der Beklagte von einem bestimmten Festnetzanschluss über die Nummer 0... eine Verbindung zu ihr hergestellt hat und die Rechnungen nebst Einzelverbindungsnachweisen vorgelegt hat. Der Anscheinsbeweis zugunsten des Telekommunikationsunternehmens erstreckt sich auch darauf, dass die automatische Zählung zutreffend und deshalb die Telefonrechnung den Telefonverkehr richtig wiedergibt. Aufgrund der Massenhaftigkeit des modernen Telefonverkehrs ist die Verwendung von automatischen Zählwerken für den Telefonanbieter unumgänglich. Die Zählverfahren sind inzwischen über Jahrzehnte ausreichend getestet und wiederholt geprüft worden. Fehlen bestimmte Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Zählung der Gebühreneinheiten, dann ist der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der aufgezeichneten Ergebnisse erbracht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine fehlerhafte Zählung oder eine Störung der Zähleinrichtung nicht behauptet, so dass eine Überprüfung möglicher Ursachen für eine fehlerhafte Einheitenerfassung im Rahmen eines internen Prüfverfahrens von der Klägerin nicht zu verlangen war. Ein Anhaltspunkt für einen technischen Fehler der Gebührenerfassung ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Beklagte den Rechnungsbetrag von 444,04 EUR für einen Monat für überhöht hält. Durch die Höhe dieses Betrages wird der Anscheinsbeweis nicht erschüttert, da nach wie vor von einem typischen und wahrscheinlichen Geschehensablauf ausgegangen werden kann, zumal der Beklagte die in den Einzelverbindungsnachweisen aufgeführten häufigen Auslandsverbindungen nicht bestritten hat.
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Gemäß § 286 Abs. 3 BGB n. F. kommt der Schuldner mit einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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