Beschluss vom Amtsgericht Marl - 36 F 21/16

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird verboten:

1. sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 Meter zu nähern.

2. Kontakt zu der Antragstellerin aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

3. sich der Wohnung der Antragstellerin .......in ..... auf eine Entfernung von weniger als 50 Meter zu nähern.

4. die Antragstellerin zu beleidigen oder zu bedrohen.

II. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, ist der gebührende Abstand sofort wieder herzustellen.

III. Die vorstehende Anordnung wird befristet bis zum 31.01.2017.

IV. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns gegen die vorstehende Anordnungen wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall das dieses nicht beizutreiben ist, Ordnunghaft von bis zu 6 Monaten angedroht. Außerdem kann sich nach § 4 GewSchG strafbar machen, wer das hier ausgesprochene Verbot nicht beachtet. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

V. Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.

VI. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 260a FamFG).

VII. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

VIII. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.000,00 € bestimmt.


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