Beschluss vom Amtsgericht Marl - 36 F 168/16
Tenor
1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen Unterhalt ab dem 01.09.2016 i.H.v. 369 €, ab dem 01.02.2017 i.H.v. 353 € bis zum 31.07.2017, abzüglich vom 01.09.2016 bis zum 31.12.2016 monatlich gezahlter 250 €, im Januar und Februar 2017 monatlich gezahlter 100 € sowie ab dem 1. März 2017 monatlich gezahlter 250 € bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen, wobei der für den Monat Juli 2017 zu zahlende Unterhalt i.H.v. 353 € an das Jobcenter der Stadt N zu zahlen ist.
Im übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Entscheidung ist wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt sofort wirksam.
1
Gründe:
2Die am … geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie lebte bis zum 31.01.2017 im Haushalt ihrer Mutter. Seit Februar 2017 wohnt sie zusammen mit dem Vater ihres am … geborenen Kindes N1 im Elternhaus ihres Freundes. Nach der in der Sache …, Bl. 175, vorgelegten Bescheinigung der Eltern ihres Freundes zahlt die Antragstellerin und ihr Freund für die Nutzung von zwei Zimmern zu je 16,25 m2 monatlich 150 € Miete sowie 44 € für Strom, Gas und Wasser sowie 17 € für weitere Nebenkosten und 26 € für Versicherungen. Bis zur Geburt des Kindes besuchte die Antragstellerin die 12. Klasse des Berufskollegs in S mit dem Ziel, die Fachhochschulreife zu erwerben. Dies will sie zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 ab dem 01.08.2018 wieder aufnehmen.
3Der Antragsgegner zahlte bis zum 31. August 2016 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 445 € sowie ab dem 18. Geburtstag am 01.09.2016 i.H.v. 250 € monatlich. In den Monaten Januar und Februar 2017 zahlte der Antragsgegner vorübergehend lediglich 100 € monatlich.
4Mit Jugendamtsurkunde vom 07.03.2011 (Bl. 4 der Akte) verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin bis zur Volljährigkeit monatlichen Unterhalt i.H.v. 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Mit Schreiben vom 16.02.2016 (Bl. 7 der Akte) forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe acht in Höhe von 553 € auf. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Amtsgericht N2, Az. …, verpflichtete sich der Antragsgegner vorläufig monatlichen Unterhalt i.H.v. 250 € zu zahlen. Die Antragstellerin behielt sich die Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruchs im Hauptsacheverfahren vor (vergleiche Protokoll vom 04.04.2017, …).
5Der Antragsgegner ist Angestellter der T. Er hat einen einfachen Weg zur Arbeit von 38 km. Der Antragsgegner zahlt monatliche Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung i.H.v. 668,10 €. Er wendet auf monatlich 22,81 € für eine Unfallversicherung, 45,72 € für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sowie 18,93 € für eine Lebensversicherung als zusätzlicher Altersvorsorge auf.
6Der Antragsgegner macht weiter zweimonatliche Sparraten i.H.v. jeweils 80 € auf zwei Bausparverträge bei der M mit den Endnummern acht und neun geltend. Die Bausparverträge haben die Bezeichnung „Riester Classic“ sowie „Riester Zuhause“ (vergleiche Bl. 109 und der Akte).
7Der Antragsgegner hat für das Jahr 2014 eine Steuererstattung i.H.v. 3180,49 € erhalten (vergleiche Steuerbescheid vom 30.11.2015, Bl. 8 der Akte). Aus dem Steuerbescheid sind Verluste aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 561 € ersichtlich. Der Antragsgegner hat weiter für das Jahr 2015 eine Steuererstattung i.H.v. 5564,31 € (vergleiche Steuerbescheid Bl. 97 der Akte) erhalten. Aus dem Steuerbescheid sind Verluste aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 6968 € ersichtlich. In der Sache … Bl. 152 ff. hat der Antragsgegner die Anl. V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) seiner Steuererklärung 2015 vorgelegt.
8Die Mutter der Antragstellerin ist ebenfalls erwerbstätig und hat einen einfachen Weg zur Arbeit von 19 km. Für Versicherungsbeiträge an die C, die V und die T1 wendet sie monatlichen Beiträge in Höhe von 70,87 €, 23,78 €, 5,51 € sowie sieben 30,52 € auf. Ihr Ehemann hat ein Nettoeinkommen von rund 3800 € (vergleiche Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.04.2017, Bl. 114 der Akte, Schriftsatz des Antragsgegners vom 01.06.2017, Bl. 137 der Akte). Um welche Positionen des Einkommen des Ehemanns der Kindesmutter gegebenenfalls unterhaltsrechtlich zu bereinigen wäre, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Kindesmutter bewohnt mit ihrem Ehemann das ehemals im Miteigentum des Antragsgegners und der Kindesmutter stehende Hausgrundstück L-Str. … in I. Zur Finanzierung wird ein Kredit bei der X Bank mit monatlich 466,08 €, bei der W mit monatlich 397,11 € sowie mit monatlich 137,62 € und 56,38 € bedient. Dabei entfallen auf die Zinsen der vorgenannten Kreditverträge jeweils 264,97 €, 308 €, 41 € sowie 56,38 € (vergleiche Kontoauszüge Bl. 111 ff. der Akte …). Des weiteren ist eine Lebensversicherung mit einem monatlichen Beitrag i.H.v. 129,33 € zur Absicherung des Kreditvertrages abgetreten. Die Antragstellerin hat den gemeinsamen Steuerbescheid der Kindesmutter mit ihrem Ehemann vom 14.07.2016, Bl. 141 der Akte, vorgelegt, woraus sich ein Erstattungsbetrag von 10.350,71 € ergibt.
9Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe Nebeneinkünfte aus einer Tätigkeit als Organist in Höhe von monatlich 450 €. Solange der Antragsgegner diese Einkünfte tatsächlich erziele, seien sie auch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Die Steuererstattung sei auch angesichts der Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von Monats anteilig 198,50 € (vergleiche Schriftsatz vom 24.04.2017, Bl. 120 der Akte) nur berücksichtigen.
10Die Antragstellerin bestreitet weiter die von dem Antragsgegner vorgebrachten Beiträge zu Riesterverträgen in Höhe von jeweils 80 € und behauptet hierzu, diese seien bereits in den Gehaltsabrechnungen als Abzugsposten “AVMG“ i.H.v. 80 € berücksichtigt. Letztlich habe der Antragsgegner ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen i.H.v. 3199 €, womit er in die Einkommensgruppe sechs einzustufen sei. Angesichts des Umstandes, dass er nur der Antragstellerin zum Unterhalt verpflichtet sei, müsse eine Höherstufung in die Einkommensgruppe sieben vorgenommen werden.
11Der Kindesmutter sei auch keine Wohnwert anzurechnen, da die Aufwendungen für die Immobilie den Wohnwert überstiegen. Bei bei einer Wohnfläche von 117,5 m2 sei nach dem aktuellen Mietspiegel nach der Gruppe VII mit normaler Wohnlage 7,47 € pro Quadratmeter anzusetzen, so dass sich ein Wohnwert i.H.v. 878 € ergebe. Neben den Aufwendungen für die Finanzierung seien Instandsetzung-und Reparaturkosten zu berücksichtigen, die 2016 4462,42 €, monatsanteilig 320 €, betragen hätten. Auch in Zukunft sei mit Kosten in dieser Höhe zu rechnen.
12Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin
131. 432 € Unterhaltsrückstand für den Zeitraum Februar 2016 bis Mai 2016 zu zahlen.
142. über die bereits durch die Urkunde des Jugendamts N3 Urkunden-Nummer … titulierten 420 € hinaus weitere 133 € monatlich für den Zeitraum Juni 2016 bis einschließlich August 2016 zu zahlen.
153. für die Zeit ab 01.09.2016 bis 31.01.2017 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 1473 € zu zahlen sowie für den Zeitraum ab 1. Februar 2017-monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 543 € monatlich, zahlbar monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats.
16Der Antragsgegner beantragt,
17den Antrag zurückzuweisen.
18Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Einkünfte als Organist und Chorleiter seien überobligatorisch. Es sei sein Hobby, welches er mit einem erheblichen Aufwand betreibe. Er habe im Jahr 2016 als Chorleiter 49 Proben gehalten, drei Gottesdienste als Chorleiter gestaltet und in acht Gottesdiensten Orgel gespielt. Bei den daraus resultierenden Einnahmen verblieben nach Abzug sämtlicher Kosten monatlich 186,24 €. Es handele sich hierbei eine unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigende Aufwandsentschädigung.
19Hinsichtlich der Steuererstattungen ist der Antragsgegner der Auffassung, diesen müssten die Verluste aus Vermietung und Verpachtung gegen gerechnet werden. Hierzu behauptet der Antragsgegner, bei diesen handelte es sich nicht um Abschreibungen sondern um die Kosten für Instandhaltung und Sanierung. Er wende außerdem für die Finanzierung monatlich 266,61 € sowie 27,77 € auf. Für die Immobilien seien außerdem Instandhaltungsrücklagen von monatlich 400 € erforderlich.
20Der Antragsgegner verweist außerdem darauf, dass sich aus dem Steuerbescheid der Kindesmutter und ihre Ehemannes Kapitaleinkünfte der Kindesmutter i.H.v. 1314 € ergeben. Bei dem gegenwärtigen Zinsniveau lasse dies auf ein Barvermögen von 100.000 € schließen. Auch dieses sei bei der quotenmäßigen Beteiligung der Kindesmutter am Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Des Weiteren ist der Antragsgegner der Auffassung, bei der Ermittlung der Haftungsquote der Kindesmutter sei nicht der Selbstbehalt von ihrem Einkommen abzuziehen, weil ihr Selbstbehalt vollständig durch das überaus auskömmliche Einkommen ihres Ehemannes gedeckt werde. Diese habe sie schließlich gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Familienunterhalt.
21Darüber hinaus müsse sich die Kindesmutter den Wohnvorteil der mit ihrem Ehemann bewohnten Immobilie L-Str. … in I zurechnen lassen. Es handele sich um eine Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 118 m2. Angesichts des Alters der Immobilie sowie der exponierten Lage direkt am Waldrand sei ein Quadratmeterpreis von acht Euro angemessen, woraus eine Vorteil mietfreien Wohnens i.H.v. 944 € resultiere. Selbst wenn die Wohnimmobilie finanziert sei, sei die Zinsbindung nach Kenntnis des Antragsgegners im Jahr 2015/16 ausgelaufen. Auch die Abtretung der Lebensversicherung sei zur Finanzierung nicht mehr erforderlich. Angesichts des niedrigen Zinsniveaus für die Neufinanzierung fließe der Kindesmutter ein Wohnvorteil von monatlich mindestens 300 € zu.
22Im Hinblick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Bedarf in Höhe von 735 € ist der Antragsgegner weiter der Auffassung, dieser sei im Hinblick auf die Wohnkosten zu reduzieren. In dem Betrag von 735 € sei eine Wohnkostenbedarf von 270 € berücksichtigt. Tatsächlich bewohne die Antragstellerin im Elternhaus ihres Freundes jedoch nur ein 16,520 m2 großes Zimmer, wofür nur Kosten in Höhe von rund 196 € entstehen könnten. Außerdem könne die Antragstellerin Schüler-BAföG beantragen.
23Hinsichtlich des im Januar und Februar 2017 lediglich i.H.v. 100 € gezahlten Unterhalts behauptet der Antragsgegner, die Beteiligten hätten eine Verabredung getroffen, wonach die Kosten für die Fahrschule, die der Antragsgegner i.H.v. 480 € übernommen habe, mit dem Unterhalt verrechnet werden sollten.
24Soweit die Antragstellerin ihren Kindesunterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit des zum 01.09.2017 geltend macht, ist der Antrag unbegründet. Der Antragstellerin steht kein höherer Kindesunterhalt als der nach der fünften Einkommensgruppe und dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01. 2016, zu. Diesen hat der Antragsgegner durch die Zahlung von monatlich 445 € bis zum 01.09.2016 vollständig erfüllt.
25Aus den vorgelegten Verdienstabrechnungen des Antragsgegners 85 ff. der Akte ergeben sich nach Abzug des Beitrags für die Zusatzversorgungskasse i.H.v. 71,31 €, des Beitrages zur Vermögensbildung i.H.v. 40 €, des Arbeitnehmeranteils AVmG i.H.v. 80 € sowie unter Hinzurechnung der Arbeitgeberzuschüsse für die private Kranken-und Pflegeversicherung folgende Auszahlungsbeträge:
263372,33 €
273259,70 €
283259,70 €
293290,30 €
304550,16 €
313259,70 €
323259,70 €
333577,28 €
343298,13 €
353142,83 €
367165,80 €
373394,53 €
38insgesamt: 44.960,16 €
39monatsdurchschnittlich: 3746,68 €
40Nach Abzug dieser Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 668,10 € sowie der Fahrtkosten auf der Grundlage von 38 Entfernungskilometern und 220 Arbeitstagen i.H.v. 388,66 € verbleibt ein Einkommen von 2689,92 €.
41Weitere Abzüge sind nicht zu machen. Der Antragsgegner hat auf das bestreiten der Antragsstellerin nicht nachgewiesen, dass es sich bei den behaupteten zwei Riester Verträgen mit monatlichen Beiträgen i.H.v. 80 € nicht um den aus den Verdienstabrechnungen ersichtlichen Beitrag zur "AVmG" handelt. Die weiter geltend gemachten Beiträge zu Versicherungen sind vom Selbstbehalt zu tragen.
42Weitere Einkünfte des Antragsgegners sind nicht zu berücksichtigen. Die aus seiner Tätigkeit als Chorleiter und Organist resultierenden Einkünfte sind überobligatorisch, da sie mit seiner beruflichen Tätigkeit in keinerlei Zusammenhang stehen und mit einem erheblichen Zeitaufwand erzielt werden, der in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu der Vergütung steht.
43Die im Jahr 2016 erhaltene Steuererstattung i.H.v. 5564,31 € ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da dieser ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. - 6968 € entgegensteht. Wie aus der Anl. V ersichtlich ist, beruht dieser im Wesentlichen auf der Sanierung eines Badezimmers. Es handelt sich deshalb um eine reale Einkommensminderung, die von der Steuererstattung abzuziehen ist. Im Übrigen wird das Gericht auch im Rahmen des Volljährigenunterhalts den der Kindesmutter zustehenden Anteil an der Steuererstattung 10.350,71 € nicht berücksichtigen.
44Soweit der Antragsgegner für die vermieteten Immobilien außer dem eine Instandhaltungsrücklage i.H.v. 400 € geltend macht, ist dies unbeachtlich, da Kosten für die Instandhaltung nur berücksichtigt werden können, wenn diese tatsächlich angefallen sind. Im Übrigen handelt es sich dabei ebenso wie bei der behaupteten " Finanzierung“ um Vermögensbildung, welche der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden kann.
45Damit ist der Antragsgegner in die Einkommensgruppe vier einzustufen, wobei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er nur der Antragstellerin zum Unterhalt verpflichtet ist, eine Höherstufung in die Einkommensgruppe fünf vorzunehmen ist. Den Unterhaltsanspruch in dieser Höhe hat der Antragsgegner erfüllt.
46Nach Erreichen der Volljährigkeit richtet sich der Bedarf der Antragstellerin zunächst nach dem zusammengerechneten Einkommen des Antragsgegners und der Kindesmutter, für den diese gemäß §§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs-und Vermögensverhältnissen haften.
47Die Kindesmutter erzielte nach aus den vorgelegten Verdienstabrechnungen Bl. 46 ff. der Akte ersichtlichen Auszahlungsbeträgen folgendes monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen:
481525,78 €
491525,78 €
501525,78 €
511525,78 €
522030,81 €
531525,78 €
541525,78 €
551525,78 €
561525,78 €
571525,78 €
582814,78 €
591545,78 €
60insgesamt: 20.103,39 €
61monatsdurchschnittlich: 1675,28 €
62Hiervon verbleiben nach Abzug der Fahrtkosten für 19 Entfernungskilometer auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen i.H.v. 209 € noch 1466,28 €. Ein Wohnwert für die gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnte Immobilie ist der Kindesmutter nicht anzurechnen, da die für die Finanzierung aufzuwendenden Zinsen sowie die Instandhaltungskosten den Wohnwert übersteigen.
63Für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 31.01.2017, in der die Antragstellerin noch bei der Kindesmutter gelebt hat, ergibt sich daher nach dem zusammengerechneten Einkommen des Antragsgegners und der Kindesmutter i.H.v. 4155,01 € ein Bedarf nach der Einkommensgruppe acht und vierten Altersstufe i.H.v. 567 €. Der Antragsgegner und die Kindesmutter haften nach dem Verhältnis ihrer beiderseitigen Einkommen i.H.v. 2689,92 € sowie 1466,28 € zu jeweils 65 % bzw. 35 %. Damit entfällt auf den Antragsgegner ein Betrag von (567 € × 65 % gleich) 369 €. Bei der Ermittlung der Quote ist das Gericht von dem vollen Einkommen der beiden Elternteile ohne Abzug des Selbstbehalts ausgegangen. Zwar ist grundsätzlich für die Berechnung des Haftungsanteils von dem bereinigten Nettoeinkommen jedes Elternteils der Sockelbetrag in Höhe des notwendigen oder angemessenen Selbstbehalts abzuziehen. Dies beruht auf der Erwägung, dass die schematische Bemessung des Haftungsanteils nach den jeweiligen Erwerbs-und Vermögensverhältnissen bei kleinen und mittleren Einkommen zu einer prozentual höheren Inanspruchnahme des geringer verdienenden Elternteils führen würde. Dadurch würden Eltern, deren Einkünfte nur geringfügig über dem Selbstbehalt liegen, ungleich stärker in ihrer Lebensführung eingeschränkt (Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 6.Aufl., Seite 974). Vorliegend lebt die Kindesmutter zusammen mit ihrem Ehemann jedoch insgesamt in guten wirtschaftlichen Verhältnissen und wird deshalb durch die Beteiligung am Kindesunterhalt i.H.v. (567 x 35 %=) 198 € in ihrer Lebensführung nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Hinblick darauf ist es angemessen, die Unterhaltslast entsprechend dem Wortlaut von § 1606 Abs.3 S.1 BGB proportional nach den beiderseits vorhandenen Mitteln zu verteilen. Die Kindesmutter ist für den auf sie entfallenden Anteil auch leistungsfähig, da bis zum 31.01.2017 gem. § 1603 Abs.2 S.2 BGB der notwendige Selbstbehalt i.H.v. 1080 € zu berücksichtigen und ab dem 01.02.2017 der angemessene Selbstbehalt i.H.v. 1300 € wegen des Zusammenlebens mit dem Ehemann um 10 % auf 1170 € zu reduzieren ist.
64Hingegen kommt eine Haftungsquote, bei der - wie von dem Antragsgegner vertreten - auf Seiten des Antragsgegners der Selbstbehalt abgezogen und bei der Kindesmutter das volle Einkommen ohne Abzug des Selbstbehalts berücksichtigt wird, nicht in Betracht. Denn die Kindesmutter kommt ihrer Erwerbsobliegenheit vollständig nach, weshalb sie wegen des Selbstbehalts nicht auf einen etwaigen Anspruch auf Familienunterhalt gegen ihren Ehemann zu verweisen ist.
65Nachdem die Antragstellerin nunmehr eine eigene Wohnung bewohnt, beträgt ihr Bedarf nach Z. 13.1.2 der Hammer Leitlinien 735 €, worauf das Kindergeld i.H.v. 192 € anzurechnen ist. Ein Anspruch auf BAföG besteht nicht, da das Einkommen des Antragsgegners höher ist als der Freibetrag nach § 25 BAföG. Der somit verbleibende Bedarf von 543 € ist auch nicht im Hinblick auf möglicherweise geringeren Wohnkosten als 270 € zu reduzieren. Denn auch dem Unterhaltsberechtigten steht es wie dem Unterhaltspflichtigen frei, wie er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verwendet. Es steht in seiner freien Disposition, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehenen zu gewichten und die durch eine preiswertere Miete ersparten Kosten für andere Zwecke einzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2004, Seite 186). Auf den Antragsgegner entfällt somit ein Anteil in Höhe von (543 € × 65 % =) 353 €.
66Der Anspruch der Antragstellerin auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB endet mit dem Ende des Schuljahres am 31.07.2017, da die Antragstellerin die Schule anschließend nicht mehr besucht. Da wegen der Betreuung des zwischenzeitlich geborenen Kindes derzeit nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, wann die Antragstellerin den Schulbesuch wieder aufnehmen wird, war eine Titulierung für die Zukunft nicht vorzunehmen.
67Auf den in Höhe von 369 € sowie 353 € zu zahlenden Unterhalt sind die geleisteten Zahlungen i.H.v. 250 € anzurechnen. Für die Monate Januar und Februar 2017 ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch nur in Höhe von jeweils 100 € erfüllt wurde, weil eine Verrechnung des Mehrbedarfs (Kosten der Fahrschule) mit dem Elementarunterhalt nicht möglich ist.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
69Rechtsbehelfsbelehrung:
70Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
71Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
72Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen
- BGB § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger 2x
- § 25 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- BGB § 1603 Leistungsfähigkeit 1x
- BGB § 1610 Maß des Unterhalts 1x