Urteil vom Amtsgericht Merseburg - 7 C 79/16 (VII)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatz, als der von den Beklagten bereits geleistete, zu.

4

Das klagende Land hat nicht bewiesen, dass ein höherer Aufwand, als der von den Beklagten bezahlte, für die Reinigung der Ölspur erforderlich war.

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Die Beklagten haben bestritten, dass die Ölspur 110 m lang gewesen sei und deshalb 2 ¾ Stunden für die Beseitigung benötigt wurden.

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Das Gericht hat die vom klagenden Land benannten Zeugen ... und ... vernommen.

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Diese haben beide angegeben, keine konkreten Erinnerungen mehr an den Vorfall zu haben. Beide haben ebenfalls angegeben, dass sie die Schadensmeldung, die sich in der Anlage K 5 befindet, nicht ausgefüllt haben. Sie konnten lediglich Angaben dazu machen, wie in der Regel die Arbeiten dokumentiert werden und ablaufen.

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Aus diesen Angaben ergibt sich jedoch nicht, dass tatsächlich vorliegend eine Ölspur von 110 m Länge beseitigt wurde.

9

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Plausibilität des abgerechneten Aufwands würde voraussetzen, dass das Ausmaß der Verschmutzung feststeht, was vorliegen gerade nicht der Fall ist. Ein Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen.

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Da das klagende Land nicht bewiesen hat, dass ein Aufwand erforderlich war, der eine weitere Zahlung von 442,21 € rechtfertigt, war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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