Urteil vom Amtsgericht Merseburg - 7 C 79/16 (VII)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 3
Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatz, als der von den Beklagten bereits geleistete, zu.
- 4
Das klagende Land hat nicht bewiesen, dass ein höherer Aufwand, als der von den Beklagten bezahlte, für die Reinigung der Ölspur erforderlich war.
- 5
Die Beklagten haben bestritten, dass die Ölspur 110 m lang gewesen sei und deshalb 2 ¾ Stunden für die Beseitigung benötigt wurden.
- 6
Das Gericht hat die vom klagenden Land benannten Zeugen ... und ... vernommen.
- 7
Diese haben beide angegeben, keine konkreten Erinnerungen mehr an den Vorfall zu haben. Beide haben ebenfalls angegeben, dass sie die Schadensmeldung, die sich in der Anlage K 5 befindet, nicht ausgefüllt haben. Sie konnten lediglich Angaben dazu machen, wie in der Regel die Arbeiten dokumentiert werden und ablaufen.
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Aus diesen Angaben ergibt sich jedoch nicht, dass tatsächlich vorliegend eine Ölspur von 110 m Länge beseitigt wurde.
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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Plausibilität des abgerechneten Aufwands würde voraussetzen, dass das Ausmaß der Verschmutzung feststeht, was vorliegen gerade nicht der Fall ist. Ein Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen.
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Da das klagende Land nicht bewiesen hat, dass ein Aufwand erforderlich war, der eine weitere Zahlung von 442,21 € rechtfertigt, war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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