Beschluss vom Amtsgericht Meschede - 4 XVII 175/23
Tenor
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird gem. § 61 II, III FamFG die Beschwerde zugelassen.
1
Gründe:
2In der für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist F. I. als Betreuerin bestellt.
3Mit Antrag vom 03.04.2025 wurde eine Vergütung für den Zeitraum vom 03.01.2025 bis zum 02.04.2025 beantragt.
4Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung hatte jedoch eine Überprüfung des Stundensatzes im Hinblick auf die Wohnform zu erfolgen.
5Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG sind ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.
6Es ist für eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG ausreichend, wenn eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2024 – XII ZB 117/24, Rn. 12).
7Als weiteres Kriterium für die Gleichstellung müssen die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen sein und eine Verantwortungsgarantie des Trägers begründen.
8In der vorliegenden Einrichtung liegt der Schwerpunkt auf der Betreuung, auf etwaig erforderliche Pflegeleistungen und ob diese frei wählbar sind, kommt es nicht an. Die Leistungen werden erkennbar durch das P. als professioneller Organisationsapparat getragen. Aus Teil C § 8 und Teil A § 8 des mit dem P. geschlossenen Vertrages ergibt sich die Verantwortungsgarantie der Einrichtung. Die Einrichtung ist mithin geeignet, der Betreuerin die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, sodass eine gleichgestellte ambulant betreute Wohnform gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG vorliegt.
9Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus § 1875 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 7 bis 10 VBVG.
10Gemäß § 9 VBVG beträgt die monatliche Fallpauschale der Betreuerin 102,00 EUR.
11Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 04.05.2020 angeordnet wurde, der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 9 Abs. 3 VBVG lebt.
12Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt:
13Quartal vom 03.07.2024 bis 02.10.2024 (3 Monate)
14Seit dem 03.09.2024 ist die Wohnform als stationäre Einrichtung gem. § 9 Abs. 3 VBVG anzusehen.
15Im ersten Monat
16Fallpauschale 178,50 EUR
17(7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG)
18Im zweiten Monat
19Fallpauschale 178,50 EUR
20(7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG)
21Im dritten Monat
22Fallpauschale 109,50 EUR
23(7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG)
24Quartal vom 03.10.2024 bis 02.01.2025 (3 Monate)
25(102,00 EUR * 3 + 7,50 EUR * 3) 328,50 EUR
26(7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG)
27Quartal vom 03.01.2025 bis 02.04.2025 (3 Monate)
28(102,00 EUR * 3 + 7,50 EUR * 3) 328,50 EUR
29(7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG)
30Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten.Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§ 1881 BGB, § 16 Abs. 2 VBVG, § 292 a FamFG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x
- VBVG 2023 § 9 Fallpauschalen 7x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 117/24 1x
- BGB § 1875 Vergütung und Aufwendungsersatz 1x
- VBVG 2023 § 7 Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers 1x
- VBVG 2023 § 8 Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung 1x
- VBVG 2023 § 10 Aufwendungsersatz 1x
- 14 Seit dem 03.09 1x (nicht zugeordnet)
- BetrInASG § 1 Ansprüche der beruflichen Betreuer und Betreuungsvereine 5x
- BetrInASG § 2 Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung 5x
- BGB § 1881 Gesetzlicher Forderungsübergang 1x
- VBVG 2023 § 16 Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten 1x
- FamFG § 292a Zahlungen an die Staatskasse 1x