Beschluss vom Amtsgericht Michelstadt - 42 F 365/22 VA

Tenor

Die Antragsgegnerin […] wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des Anrechts mit der Versorgungsnummer […] beginnend ab 1.2.2022 einen Betrag in Höhe von monatlich 1689,01 € brutto abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu zahlen.

Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung wird die einstweilige Anordnung vom 26.4.2022 (Az. 42 F 122/22 EAVA) gegenstandslos. Bis dahin von der Antragsgegnerin bereits geleistete Zahlungen gelten als auf den vorliegenden Beschluss geleistet.

Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.914,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragstellerin wurde durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 9.10.2019 (Az. 42 F 632/18 VA) – auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird und der der Antragsschrift vom 22.6.2022 als Anlage K1 beigefügt war (Bl. 4-7 der Akten) – gemäß § 20 Versorgungsausgleichsgesetz eine schuldrechtliche Ausgleichsrente für die bei der Ehescheidung von ihrem früheren, am XX.XX.2022 verstorbenen Ehemann […] dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen zwei betrieblichen Anwartschaften bei der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 1320,22 € netto nach Abzug von Sozialversicherungsaufwendungen i.H.v. 19,15 % aus dem Bruttobetrag zuerkannt. Dieser Betrag wurde ab Rechtskraft der Entscheidung von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin bis einschließlich Januar 2022 aufgrund der im vorgenannten Beschluss enthaltenen Abtretungsverpflichtung unmittelbar gezahlt.

Nach § 25 Versorgungsausgleichsgesetz kann die Antragstellerin nach dem Tod des Herrn […] von der Antragsgegnerin die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte, wobei die Höhe des Anspruchs auf den Betrag beschränkt ist, den die Antragstellerin als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Bezüglich dieses Anspruchs ist auf Antrag der Antragstellerin vom 3.3.2022 das einstweilige Anordnungsverfahren 42 F 122/22 EAVA durchgeführt worden. In diesem Verfahren ist am 26.4.2022 ein Beschluss ergangen, in dem die damalige und jetzige Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet wurde, an die Antragstellerin beginnend ab 1.2.2022 einen Betrag in Höhe von monatlich 1689,01 € brutto abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen, der der Antragsschrift vom 22.6.2022 als Anlage beigefügt war (Bl. 9-10 der Akten).

Auf Antrag der weiteren Beteiligten […], der Witwe des verstorbenen Herrn […] vom 3.5.2022 hat das Gericht mit Beschluss vom 18.5.2022 im einstweiligen Anordnungsverfahren 42 F 122/22 EAVA gemäß § 52 Abs. 2 FamFG angeordnet, dass die Antragstellerin binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu stellen hatte. Dieser Beschluss ist dem Antragstellervertreter am 10.6.2022 zugestellt worden. Daraufhin wurde der vorliegend zu entscheidende Antrag im Hauptsacheverfahren vom 22.6.2022 gestellt.

Die Antragstellerin beantragt,

wie erkannt.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Sie hat mit Schreiben vom 27.7.2022 auf ihre Stellungnahme im einstweiligen Anordnungsverfahren vom 29.3.2022 Bezug genommen (Bl. 16-17 der Akte 42 F 122/22 EAVA).

Die weitere Beteiligte […] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, durch Zahlung von insgesamt 48.324,29 € von Herrn […] an die Antragstellerin in der Zeit vom Januar 2010 bis Januar 2020 sei deren Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfüllt, abgegolten und erledigt. Jedenfalls sei die Zuerkennung einer weiteren Hinterbliebenenversorgung nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz auszuschließen, weil sie grob unbillig sei. Zur Begründung hierzu wird zum einen angeführt, die Antragstellerin begehre Leistungen des Versorgungsträgers, die sie bereits durch Zahlungen des Herrn […] erhalten habe, so dass sie doppelt am schuldrechtlichen Versorgungsausgleich partizipieren würde. Zudem bestünden Härtegründe in der Person des mittlerweile verstorbenen Herrn […], die weiter zu berücksichtigen seien. Zudem sei die Antragstellerin aufgrund ihrer Altersrentenbezüge weniger dringend auf die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung angewiesen als die Witwe des Verstorbenen […]. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf die Schriftsätze von Rechtsanwalt A vom 26.7.2022 (Bl. 16-18 der Akte) und vom 19.8.2000 (Bl. 32 der Akte) verwiesen. Schließlich ist die weitere Beteiligte […] der Auffassung, die Ansprüche der Antragstellerin seien durch eine zwischen ihr und dem verstorbenen Herrn […] getroffene Vereinbarung aus dem Jahr 1998 auf monatlich 343,15 € begrenzt.

II.

Auf den Antrag der Antragstellerin war gemäß § 25 Versorgungsausgleichsgesetz wie erkannt zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin als Versorgungsträgerin die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn ihre Ehe bis zum Tod des Herrn […] fortbestanden hätte, wobei die Höhe des Anspruchs auf den Betrag beschränkt ist, den die Antragstellerin als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Letztere ist aufgrund der Wiederverheiratung von Herrn […] mit der weiteren Beteiligten […], die nunmehr als seine Witwe Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung hat, für die vorliegende Entscheidung heranzuziehen.

Die insofern maßgeblichen Brutto-Zahlen hat die Antragsgegnerin als Versorgungsträgerin im oben unter I. genannten Schreiben vom 29.3.2022 mitgeteilt, ohne dass ein Beteiligter der Richtigkeit dieser Angaben entgegengetreten wäre oder dass sonst Anlass für die Annahme deren Unrichtigkeit bestünde. Danach bezog Herr […] zum Todeszeitpunkt zuletzt zwei Renten von der Antragsgegnerin, von denen die eine auf einer Verpflichtung der […] und die andere auf einem Pensionsvertrag mit der […] beruht, die beide von der Antragsgegnerin erfüllt werden.

Aus dem Anrecht bei der […] bezog Herr […] am Todeszeitpunkt demnach eine Bruttorente von 1514,12 €. Auf die Ehezeit entfielen ein Teilanspruch i.H.v. 74,9515 % und damit ein Bruttozahlbetrag von 1134,86 €, dem ein hälftiger Ausgleichswert von 567,43 € entspricht. Diesbezüglich war allerdings, wie bereits in den oben genannten Beschlüssen vom 9.10.2019 (dort Seite 4, zweiter Absatz) und vom 26.4.2022 (dort Seite 2, zweiter Absatz i.V.m. dem dort ergangenen Hinweisbeschluss vom 1.4.2022) ausgeführt, auf die Bezug genommen wird, der im Rahmen des Scheidungsurteils vom 8.8.1990 nach § 3 b VAHRG berücksichtigte Betrag von damals 61,60 DM = 31,50 € abzuziehen, da dieser bereits damals zu Lasten des gesetzlichen Rentenversicherungskontos des Herrn […] zu Gunsten der Antragstellerin ausgeglichen wurde. Dieser damals übertragene Rentenbetrag ist unter Zugrundelegung eines damaligen Rentenwertes von 38,39 DM = 19,63 € und des aktuellen Rentenwertes von 34,19 € in einen heutigen Anrechnungsbetrag von 54,86 € umzurechnen (= 31,50 € / 19,63 € * 34,19 €). Nach Abzug dieses Anrechnungsbetrags verbleibt ein Ausgleichswert aus dem Anrecht bei der Allianz Versorgungskasse VVaG von 512,57 € (= 567,43 € - 54,86 €).

Hinzu kommt das Anrecht des Herrn […] bei […]. Hier bezog Herr […] im Todeszeitpunkt eine Bruttorente von 3139,19 €. Von dem Ehezeitanteil von 2352,87 € ist ein hälftiger Ausgleichswert von brutto 1176,44 € zu übertragen. In der Summe ergibt sich damit der titulierte Betrag von 1689,01 € monatlich, zu zahlen ab dem Monat nach dem Tod von Herrn […], der im Januar 2022 eingetreten ist.

Da dieser Betrag bereits durch einstweilige Anordnung vom 26.4.2022 ausgesprochen worden ist und nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin zwischenzeitlich auch an die Antragstellerin bezahlt wurde, war klarstellend dahin zu tenorieren, dass die auf die einstweilige Anordnung geleisteten Zahlungen als solche gelten, die auf diesen Beschluss geleistet wurden, sobald dieser die Rechtskraft erlangt hat, um so eventuelle Doppelzahlungen zu vermeiden.

Die von der Beteiligten […] vorgebrachten Einwände stehen dem Erlass dieser Entscheidung nicht entgegen.

Soweit die Auffassung vertreten wird, Herr […] habe durch die Zahlung von insgesamt 48.324,29 € an die Antragstellerin deren Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vollständig erfüllt und abgegolten, ist eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Insofern ist Bezug zu nehmen auf die Ausführungen des Gerichts insbesondere auf Seite 5 des oben genannten Beschlusses vom 9.10.2019 (Az. 42 F 632/18 VA). Klarstellend ist zu wiederholen, dass Herr […] sich bei der Ehescheidung bewusst dagegen entschieden hatte, sich durch Zahlung eines Betrags von damals rund 80.000 DM endgültig von möglichen schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen der jetzigen Antragstellerin zu befreien, so dass die aus Anwendung der gesetzlichen Regelung im Rahmen des nunmehr verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach Tod des Herrn […] im Ergebnis wesentlich höhere Gesamtzahllast hinzunehmen ist.

Auch die Prüfung der Vorschrift über die grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 27 Versorgungsausgleichsgesetz führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine doppelte Teilhabe der Antragstellerin am schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist nicht ersichtlich. Herr […] hat bis Mai 2018 freiwillig von ihm errechnete Beträge an die Antragstellerin im Rahmen des nicht gerichtlich durchgeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geleistet, diese Zahlungen dann aber eingestellt. Auf gerichtliche Entscheidung vom 19.10.2019 hat er weitere, nunmehr monatlich wesentlich höhere Zahlungen leisten müssen, die unter anderem zu den in den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der […] aufgeführten Nachzahlungen von jeweils 7921,32 € am 16.12.2019 und am 17.1.2020 geführt haben. In der Folgezeit wurden entsprechende laufende Zahlungen von der Antragsgegnerin aufgrund der ausgesprochenen Abtretung direkt an die Antragstellerin geleistet. Inwiefern durch die Zuerkennung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach dem Tod des Herrn […] eine doppelte Teilhabe der Antragstellerin am schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stattfindet, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Es gibt jedenfalls keinen Zeitraum, für den die Antragstellerin mehrfach Beträge erhalten hätte oder würde. Vielmehr ist es so, dass die Antragstellerin bei ordnungsgemäßer Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bereits ab 2010 wesentlich höhere Zahlungen monatlich erhalten hätte, als Herr […] sie ihr hat zukommen lassen, wobei die Redlichkeit seiner Vorstellungen bei der von ihm selbst durchgeführten Berechnung der Zahlbeträge hiermit nicht infrage gestellt wird.

Auch die schwere Erkrankung des Herrn […] ab dem Jahr 2016 kann nicht dazu führen, den nach seinem Tod hiermit durchzuführenden verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für unbillig zu halten. Soweit die Beteiligte […] im Schriftsatz vom 19.8.2022 (Seite 2, vierter Absatz) behauptet, die von ihr vorgenommenen Pflege von Herrn […] habe zu wirtschaftlichen Nachteilen ihrer eigenen Altersversorgung geführt, ist dies zum einen nicht näher dargelegt und zum anderen wenig vorstellbar, da […] im Jahr 2016 selbst bereits 73 Jahre alt war und insofern anzunehmen ist, dass sie zu dieser Zeit keine weitere Altersversorgung mehr aufgebaut hat. Hiermit soll der Pflegeaufwand von […] allerdings in keiner Weise kleingeredet werden. Er hat nur keine Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich.

Soweit weiter darauf abgestellt wird, die Beteiligte […] verfüge lediglich über eine Altersrente von 1200 € und die gesetzliche Witwenrente von 127,62 €, ist darauf zu verweisen, dass ihr weiterhin noch ein erheblicher Betrag aus den Betriebsrenten des Herrn […] bei der Antragsgegnerin zu zahlen ist, wenngleich dieser nach § 25 Abs. 5 Versorgungsausgleichsgesetz unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Antragstellerin gekürzt wird. In der mündlichen Verhandlung hat der aus der Betriebsrente des Herrn […] eine Bruttorente von mehr als 1100 € monatlich zustand. Eine Notlage oder besondere Bedürftigkeit von […] infolge der vorliegenden Entscheidung ist mithin nicht zu sehen.

Schließlich liegt auch keine verbindliche Vereinbarung der Antragstellerin mit Herrn […] vor, die geeignet wäre, ihre Ansprüche auf den zuletzt bis Mai 2018 von Herrn […] gezahlten Betrag von 343,15 € monatlich zu begrenzen. Nach dem Vortrag von […] hatten sich die Antragstellerin und Herr […] dahingehend verständigt, dass Herr […] an die Antragstellerin zum Ausgleich der bei der Scheidung nicht ausgeglichenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich Zahlungen leistete. Diese Zahlungen berechnete Herr […] demnach im Jahr 1998 und händigte der Antragstellerin eine entsprechende Berechnung aus, die als Kopie dem Schriftsatz von Rechtsanwalt A vom 26.7.2022 beigefügt ist (Bl. 19 der Akte). Diesem Vortrag ist der Abschluss einer Vereinbarung, die vorliegend auch formlos möglich wäre, jedenfalls nicht dahingehend zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber Herrn […] verbindlich auf die Zahlung von höheren Beträgen in der Zukunft verzichtet hätte. Es ist schon keine Erklärung vorgetragen, die darüber hinausginge, dass die Antragstellerin die von Herrn […] überwiesenen Geldbeträge ebenso wie die von diesem erstellte Berechnung lediglich widerspruchslos entgegengenommen hätte. Ein solches, passives Verhalten reicht aber für eine verbindliche Verzichtserklärung für die Zukunft nicht aus. Insofern liegt die Sachlage gänzlich anders als in der von Rechtsanwalt A zitierten Entscheidung des OLG Schleswig vom 12.3.2021.

Dieser Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam und ersetzt dann die zum selben Sachverhalt ergangene einstweilige Anordnung vom 26.4.2022.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat nach den unbestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin die Antragstellerin zu tragen, was auch der Billigkeit im Sinne von § 81 FamFG entspricht. Ein Anlass für die Auferlegung außergerichtlicher Kosten bestand nicht.

Der Verfahrenswert beträgt nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz FamGKG für jedes betroffene Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten zum Zeitpunkt der Ehescheidung. Letzteres belief sich nach den Feststellungen im Scheidungsverfahren auf 19.140 DM, entsprechend 9786 €. Für jedes durch diesen Beschluss ausgeglichene Anrecht ist mithin ein Wert von 20 % = 1957 € anzusetzen. Da zwei bei der Antragsgegnerin bestehende Anrechte betroffen sind, beträgt der Wert insgesamt, 3914 €.


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