Urteil vom Amtsgericht Moers - 562 C 30/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Arbeitnehmerin eines Mitarbeiters, der während der Arbeitszeit am 23.07.2013 in einem vom Beklagten zu 2) schuldhaft verursachten Verkehrsunfall verwickelt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten, die Beklagte zu 1) ist Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs, die Beklagte zu 3) die Haftpflichtversicherung, ist dem Grunde nach unstreitig.
3Mit der Klage fordert die Klägerin Kosten für den Neueinbau einer Schließanlage für das Anwesen T-Straße a-b/H F-Straße, in dem sie ihre Firma betreibt vor dem Hintergrund, dass ihr unfallbeteiligter Mitarbeiter infolge des Verkehrsunfalls den Schlüssel zur zentralen Firmenschließanlage verlor.
4Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Auswechslung der zentralen Schließanlage erforderlich gewesen sei, um die Sicherheit des Hauses zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund hätten 8 Schließzylinder und 50 neue Schlüssel angefertigt werden müssen. Dies habe Kosten in Höhe von 1.055,41 EUR (Rechnung der Firma T2, Bl. 9 GA.) nach sich gezogen. Die Beklagten seien verpflichtet, diese Kosten zu erstatten.
5Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 585,20 EUR (Lohnfortzahlung) beantragt die Klägerin,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.005,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2013 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagten treten der Notwendigkeit der Auswechslung der zentralen Schließanlage entgegen. Sie bestreiten die entstandenen Kosten der Höhe nach. Im Übrigen führen sie aus, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe, weil sie nicht unmittelbar Geschädigte des Verkehrsunfalls sei. Ein Anspruchsübergang nach den §§ 823 ff. BGB läge mangels Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor.
10Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, § 823 BGB kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
14Die Klägerin ist im Hinblick auf die Ersatzkosten für die Schlüssel nicht Ersatzberechtigte. Ersatzberechtigt ist bei unerlaubten Handlungen derjenige, dessen Rechte oder rechtlich geschützte Interessen verletzt worden sind, sogenanntes Tatbestandsprinzip. Dies bedeutet, dass derjenige, der durch die Verletzung eines anderen nur mittelbar in seinem Vermögen geschädigt wird, grundsätzlich keinen Ersatzanspruch hat (vgl. Palandt, BGB, vor § 249 Rdnr. 102 und 103).
15Eine unmittelbare Rechtsverletzung der Klägerin ist vorliegend nicht gegeben.
16Unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde infolge des Verkehrsunfalls der Mitarbeiter der Klägerin. Eine Rechtsverletzung der in § 823 BGB genannten absoluten Rechte liegt nicht vor. Insbesondere ist das Vermögen als solches kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt, § 823, Rdnr. 11). Nur dann, wenn eine Vermögensbeschädigung weitere Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 823 BGB vor. Anerkannt ist dies für den Eingriff in den eigentlichen ausgeübten Gewerbebetrieb.
17Vortrag seitens der Klägerin selber, warum ein Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb erfolgt sein soll, ist aber nicht gegeben. Vielmehr hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für einen zielgerichteten Eingriff in den eingereichten ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben sind.
18Dem ist zuzustimmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen betriebsbezogenen Eingriff, d.h. um eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs als solchen bzw. eine Bedrohung seiner Grundlagen handeln muss. Wegen der Abgrenzung zum vom § 823 Abs. 1 BGB nicht erfassten Ersatz mittelbarer Vermögensschäden muss sich der Eingriff nach objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 128).
19Dies ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr richtete sich der verschuldete Verkehrsunfall in keiner Weise gegen die Klägerin. Die Klägerin ist vielmehr nur mittelbar Leidtragende, weil der verletzte Mitarbeiter den Schlüssel zur zentralen Schließanlage des Hauses, in dem die Klägerin ihre Firma betreibt, infolge des Sturzes vom Leichtkraftrad verloren hat.
20Ist die Klägerin daher nur mittelbar durch die Verletzung eines anderen in ihrem Vermögen geschädigt worden, so steht ihr grundsätzlich kein Ersatzanspruch zu. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, in denen das Gesetz vorsieht, dass Ansprüche des Verletzten auf den mittelbar Betroffenen übergehen. Beispiel hierfür ist § 6 EFZG. Kosten für den Austausch einer Schließanlage fallen aber nicht unter die vorgenannte Vorschrift.
21Weiter sieht das Gesetz für einige Fallgruppen vor, dass der Anspruchsinhaber den Schaden des mittelbar Betroffenen liquidieren kann, sogenannte Drittschadensliquidation. Dies würde aber nur dem verletzten Mitarbeiter zu einer Anspruchserweiterung verhelfen, nicht jedoch die Klägerin zur Anspruchsberechtigten machen.
22Ist die Klägerin als nur mittelbar Geschädigte daher nicht ersatzberechtigt, muss die Klage der Abweisung unterliegen.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Streitwert bis zum 17.02.2014 (teilweise Klagerücknahme) 1.590,61 EUR
25danach 1.005,41 EUR.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
28a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
29b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
34Verwandte Urteile
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Referenzen
- §§ 823 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- §§ 7, 18 StVG, 115 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 5x
- § 6 EFZG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x