Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach - 21 Cs-721 Js 44/22-69/22
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte und weitere Personen hatten sich als „Aktion Lebenslaute“ zusammengeschlossen, um gemeinsam unter anderem für Klimaschutz und in concreto gegen den vor diesem Hintergrund abgelehnten Braunkohletagebau zu demonstrieren.
4In Ausübung dessen betraten der Angeklagte und seine gesondert verfolgten 52 Mittäter(innen) am frühen Morgen des 00.00.2021 das Tagebaugelände H der S Q AG, indem sie über die „Rampe X“ den Erdwall, der das Tagebaugelände umgab, überwandten.
5Auf dem Tagebaugelände musizierten der Angeklagte und seine Mittäter(innen) gemeinsam vor einem mitgeführten „Anti-Kohle“-Banner. Kurz darauf trafen Polizeibeamte ein. Deren Aufforderung, sich auszuweisen und das Tagebaugelände zu verlassen, entsprachen der Angeklagte und seine Mittäter(innen) widerstandslos.
6Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten vorgeworfen, damit rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt zu haben.
7II.
8Das Betreten des Tagebaugeländes erfüllt zwar im Übrigen den Tatbestand des § 123 Abs. 1 StGB. Das Eindringen war aber nicht „widerrechtlich“ und „ohne Befugnis“ im Sinne der Norm.
9Die Merkmale „widerrechtlich“ und „ohne Befugnis“ kennzeichnen das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 123 Rn. 31 m.w.N.). An der Rechtswidrigkeit fehlt es hier, weil der Angeklagte durch die Wahrnehmung seiner Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 1GG und Art. 4 Abs. 3 GG gerechtfertigt handelte.
101.
11Eine Rechtfertigung aus den Grundrechten scheidet im Strafrecht nach Auffassung des Gerichts auch ohne eine normierte Anknüpfung wie etwa in § 193 StGB nicht generell aus, sondern kommt zumindest in engen Ausnahmefällen in Betracht.
12Diese dogmatische Frage wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Teile der Literatur stehen zwar auf dem Standpunkt, dass die Grundrechte generell keinen tauglichen selbstständigen Rechtfertigungsgrund bilden.
13Nach Auffassung des Gerichts überzeugt aber die ebenso vertretene gegenläufige Auffassung: Denn ein verfassungsgemäßes Strafgesetz ist allein für eine verfassungsgemäße strafrechtliche Verurteilung nicht ausreichend; vielmehr muss das Strafgericht den Straftatbestand auch in verfassungsgemäßer Weise anwenden (vgl. Schmidt, ZStW 2009, 645; Classen, NStZ 1995, 371; Eilsberger, Jus 1970, 321; Krey/ Hellmann/Heinrich, Strafrecht BT, 17. Auflage, 2021, Rn. 440). Der Bestrafung eines Verhaltens, das einem generell verfassungsmäßigen Straftatbestand zuwiderläuft, können auf der Einzelfallebene folglich durchaus die Grundrechte des Täters entgegenstehen – dann nämlich, wenn sie schwerer wiegen als die vom verletzten Strafgesetz geschützten Güter (vgl. Brand / Winter, JuS 2021, 113).
14Sofern der Wortlaut eines Straftatbestandes keine Anknüpfungspunkte für die Berücksichtigung grundrechtlicher Wertentscheidungen bietet, eine strafrechtliche Sanktionierung aber in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in ein Grundrecht eingreifen würde, kommt dem entsprechenden Grundrecht die Funktion eines selbständigen Rechtfertigungsgrundes zu; die Feststellung eines solchen Grundrechtsvorrangs bestimmt sich dabei im formalen Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wege einer Abwägung zwischen dem betroffenen Grundrecht und dem straftatbestandlich geschützten Rechtsgut (vgl. Schmidt, ZStW 2009, 645). Dogmatisch ist zu vertreten, dass diese Abwägung zu einer Härtemilderungskompetenz im Einzelfall mit der Folge einer strafrechtlichen Rechtfertigungswirkung führen kann (vgl. Schmidt, ZStW 2009, 645; Pernice, Billigkeit und Härteklauseln im öffentlichen Recht, 555). Alternativ wird begrifflich ein „grundrechtlicher Verantwortungsausschluss“ ins Feld geführt (vgl. Roxin, Fs. Kaiser, 1998, 885).
15Entsprechend wird eine Rechtfertigung unmittelbar aus den Grundrechten auch in der strafrechtlichen Rechtsprechung zumindest mitunter in Betracht gezogen (vgl. zur Kunstfreiheit: LG Mainz, Beschl. v. 13.08.1999 - 1 Qs 151/99, NJW 2000, 2220; zur Religions- / Gewissensfreiheit: OLG Jena, NJW 2006, 1892; OLG Hamm Beschl. v. 26.02.2015 – 5 RVs 7/15, NJW-Spezial 2015, 377; zur Pressefreiheit OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2005 - III-5 Ss 63/05- 33/05 I, NJW 2006, 630).
16Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips sind, sofern der Wortlaut eines Straftatbestandes keine Anknüpfungspunkte für die Berücksichtigung grundrechtlicher Wertentscheidungen bietet, an das Überwiegen der ausgeübten Grundrechte gegenüber dem durch den Straftatbestand geschützten Rechtsgut aber besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die Annahme einer Rechtfertigung aus einem solchen nicht ausdrücklich normierten Rechtfertigungsgrund darf deshalb nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen eine strafrechtliche Verurteilung zu einem nicht tragbaren Ergebnis führen würde.
172.
18Vorliegend führt eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten des Angeklagten und dem straftatbestandlich geschützten Rechtsgut der S Q AG zu einem besonders erheblichen Überwiegen der betroffenen Grundrechte des Angeklagten. Eine strafrechtliche Sanktionierung seines Handelns würde in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in seine Grundrechte eingreifen.
19a.
20Der Tatbestand des § 123 Abs. 1 StGB schützt trotz seiner Einordnung in den Abschnitt “Straftaten gegen die öffentliche Ordnung" nicht jene, sondern ein privates Rechtsgut. Dieses ist allerdings im Wesentlichen nicht in einem “Hausfrieden”, im “Eigentum” oder “Besitz”, sondern in der Freiheit des Berechtigten zu sehen, selbst darüber zu entscheiden, wer sich innerhalb der geschützten Räume aufhalten darf und wer nicht, das heißt in der Freiheit, andere auszuschließen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13.07.1982 - 1 Ss 304/82, NJW 1982, 2674).
21Die in Abwägung zu stellende Verletzung dieses Schutzgutes wiegt hier besonders gering. Davon ist auszugehen, wenn sowohl general- als auch spezialpräventive Erwägungen bei einer geringen Rechtsgutsgefährdung ein solch geringes Maß erreichen, dass eine Bestrafung als unverhältnismäßig erscheinen muss (vgl. Vogel, StV 1996, 110).
22aa.
23Es handelt sich bei dem Tatbestand Hausfriedensbruchs bereits abstrakt betrachtet um ein relativ wenig schwerwiegendes Delikt. Dies ist bereits aus der relativ geringen Strafandrohung, nämlich Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, ersichtlich. Ferner folgt dies aus dem Umstand, dass der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 2 StGB als absolutes Antragsdelikt ausgestaltet ist. Die Statuierung dieses Erfordernisses beruht beim Hausfriedensbruch auf dem vergleichsweise geringem Strafbedürfnis (vgl. Kett-Straub, JA 2011, 694).
24bb.
25Insbesondere aber ist die konkrete Ausprägung der hier in Rede stehenden Schutzgutverletzung geringfügig.
26Das hier konkret betroffene Schutzgut ist das Hausrecht an einem weitläufigen Tagebaugelände, dessen Umfriedung lediglich durch einen leicht zu überwindenden Erdwall ausgestaltet war.
27Bei der Frage, wie schwer der Unrechts- und Schuldgehalt eines Hausfriedensbruchs wiegt, ist ferner die soziale Funktion des befriedeten Besitztums im Hinblick auf das Tatobjekt zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.06.1982 - 1 Ss 738/81, NStZ 1982, 333). Das Interesse des Inhabers des Hausrechts an einem Tagebaugelände ist nach Auffassung des Gerichts vor diesem Hintergrund grundsätzlich als geringer zu bewerten als das Interesse des Inhabers des Hausrechts eines Objekts, das zu Wohnzwecken genutzt wird, weil die Einfriedung eines Tagebaugeländes nicht in vergleichbarer Weise die Privatsphäre schützt.
28Der Angeklagte und seine Mittäter(innen) drangen nur wenig weit in das Tagebaugelände ein. Das Eindringen war ersichtlich auf kurze Dauer ausgelegt. Dafür dass das Eindringen die S Q AG als Eigentümerin des Grundstücks über die Verletzung des Hausrechts als solche hinaus in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
29b.
30Auf der anderen Seite der Abwägung war zu berücksichtigen, dass die entstandene Schutzgutverletzung von der Verwirklichung mehrerer Grundrechte des Angeklagten getragen war:
31Indem der Angeklagte das Tagebaugelände betrat, um dort vor einem mitgeführten „Anti-Kohle“-Banner gemeinsam mit seinen Mittäter(innen) zu musizieren, übte er seine Grundrechte aus Art. 8 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 1 und Art. 4 Abs. 3 GG aus. Denn er versammelte sich mit den Mittäter(inne)n, um gemeinsam als Ausdruck einer Gewissensentscheidung auf seine Meinung zum Braunkohletageabbau hinzuweisen. Gerade die Ausübung dieser Grundrechte war die Triebfeder des Handelns des Angeklagten.
32aa.
33Zunächst übte der Angeklagte – in Verbindung mit den gesondert verfolgten Mittäter(inne)n – sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG aus. Die konkrete Ausübung rechtfertigte den Eingriff in das Hausrecht der S Q AG an dem Tagebaugelände.
34Die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit kann zu Rechtsbeeinträchtigungen Dritter führen, die unter Umständen hingenommen werden müssen. Dies kann bei unbeabsichtigten, aber zwangsläufigen Nebenfolgen von Demonstrationen (etwa Verkehrs- und Zugangsbehinderungen im Hinblick auf die durch die Demonstranten in Anspruch genommenen Straßen, Plätze und Grundstücke etc.) ebenso der Fall sein wie dort, wo zwar gezielt, aber nur kurzfristig und ohne relevante Behinderungen Rechtsgüter Dritter miteinbezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.1997 - VI ZR 348/96, NJW-RR 1998, 673). In der zitierten Entscheidung (die zwar einen zivilrechtlichen, aber - weil deliktsrechtlichen - zur Frage der Rechtfertigung unter Wertungsgesichtspunkten vergleichbaren Fall betrifft,) verneinte der Bundesgerichtshof eine Rechtfertigung, weil die dort zu bewertende nicht nur vorübergehende Blockade von Baumaschinen deren Inbetriebnahme verhindert und damit erheblich in den Betrieb der Eigentümerin eingegriffen habe. Soweit es „lediglich um die Aufstellung von Demonstranten im Bereich der Baumaschinen zwecks Anfertigung von Pressefotos“ gehe, sei aber eine Rechtfertigung aus Art. 8 GG ausdrücklich in Betracht zu ziehen. Der Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit werde dort verlassen, wo nicht mehr die geistige Auseinandersetzung, die Artikulierung der gegensätzlichen Standpunkte im Meinungskampf und die Kundbarmachung des Protests als solche durchgeführt werden, sondern wo die Aktionen darauf angelegt seien, dass durch zielgerichtete Ausübung von Zwang Dritte in rechtlich erheblicher Weise darin behindert werden sollen, ihre geschützten Rechtsgüter zu nutzen. Das Recht der Versammlungsfreiheit decke grundsätzlich nicht Maßnahmen, die nicht zur Überzeugung der Gegenseite im Meinungskampf, sondern dazu führen sollen, dass sich die Gegenseite ohne Möglichkeit zu eigener Willensentscheidung einem auf sie ausgeübten Zwang beuge (vgl. BGH a.a.O.). An diesem Maßstab gemessen ist das bloße friedliche Musizieren auf dem Tagebaugelände, das auf kurze Dauer angelegt war und nicht erkennbar in den Betriebsablauf eingriff, unbeschadet des damit verwirklichten Hausfriedensbruchs von der Versammlungsfreiheit gedeckt.
35bb.
36Ferner übte der Angeklagte seine Grundrechte der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 3 GG und der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG aus. Die konkrete Ausübung rechtfertigte auch insoweit den Eingriff in das Hausrecht der S Q AG an dem Tagebaugelände.
37„Gewissensentscheidung” i.S. des Art. 4 Abs. 3 GG ist jede ernste sittliche, das heißt an den Kategorien von „Gut” und „Böse” orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. 12. 1960 - 1 BvL 21/60, NJW, 1961, 355). Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Der Klimawandel und der gesellschaftliche Einfluss darauf sind Themen von herausragender Bedeutung. Die politische Entscheidung, den als klimaschädlich erkannten Braunkohleabbau einerseits zu unterbinden, andererseits den Zeitpunkt dazu erst Jahre nach der Entscheidung festzusetzen, ist unabhängig von ihrer Richtigkeit geeignet, den einzelnen je nach persönlicher Überzeugung in die Gewissensnot zu versetzen, dagegen protestieren zu wollen. Da die Motivation der Aktivisten darin bestand, mit ihrer Aktion pointiert auf den menschengemachten Klimawandel hinzuweisen, kommt eine Rechtfertigung aus Art. 4 Abs. 3 GG zumindest in Betracht.
38Jedenfalls aber ist die genannte politische Entscheidung geeigneter Hintergrund der Ausprägung eines vielfältigen Meinungsspektrums. Der Angeklagte handelte ersichtlich aus seiner Gewissens- und Meinungshaltung gegenüber der Fortsetzung des Braunkohletagebaus heraus.
39cc.
40Der Angeklagte hätte die wahrgenommenen Grundrechte nicht in vergleichbar effektiver Weise ausüben können, ohne das Hausrecht der S Q AG an dem Tagebaugelände zu verletzen. Die Versammlung und Kundgebung war darauf ausgerichtet, zum einen gegenüber der S Q AG gegen deren Braunkohleabbau zu protestieren. Zum anderen ging es darum, auf den gesellschaftlichen Meinungsbildungsprozess Einfluss zu nehmen. Eine Wahrnehmung des Protests durch die S Q AG wäre an anderer Stelle kaum erfolgt. Der Einfluss auf den gesellschaftlichen Meinungsbildungsprozess konnte erst durch die mediale Berichterstattung wahrgenommen werden. Diese wurde gerade durch den Tabubruch des Betretens des Tagebaugeländes und der damit illustrierten Bereitschaft, für die Überzeugung einen Straftatbestand zu verwirklichen, erreicht.
415.
42Jedenfalls in der Summe überwiegen die von dem Angeklagten ausgeübten Grundrechte wegen des besonders niedrigschwelligen Eingriffs in das zu schützende Gut der S Q AG im konkreten Einzelfall derart, dass sie einen geeigneten Rechtfertigungsgrund bilden.
43Über die jeweilige Gewichtung der betroffenen Grundrechte des Angeklagten und der erlittenen Schutzgutverletzung der S Q AG hinaus hat das Gericht in der Abwägung berücksichtigt, dass gerichtsbekannt in den vergangenen Jahren zugunsten der S Q AG gerade mit dem Ziel der Fortsetzung des Braunkohletagebaus die Einwohner ganzer Dörfer, sofern sie sich ihrer Grundstücke nicht freiwillig begeben haben, ihrer bewohnten Grundstücke enteignet wurden. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs dient neben dem unmittelbar geschützten Hausrecht auch dem Schutz vor Eingriffen in den Kernbereich des Eigentumsrechts (vgl. OLG Jena, Urt. v. 13.01.2006 - 1 Ss 296/05, NJW 2006, 1892). Der Umstand, dass der S Q AG der Braunkohletagebau unter anderem durch besonders empfindliche – wenn auch rechtmäßige – Eingriffe in das Eigentum Dritter ermöglicht wurde, lässt es angemessen erscheinen, ihr als Ergebnis der angestellten Abwägung die Duldung dieses vergleichsweise geringfügigen Eingriffs in ihr eigenes Eigentumsrecht zugunsten der Grundrechte des Angeklagten abzuverlangen.
44III.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 Ss 738/81 1x
- StGB § 123 Hausfriedensbruch 2x
- 1 Qs 151/99 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ss 63/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 304/82 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 21/60 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 7/15 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ss 296/05 1x
- StGB § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x
- VI ZR 348/96 1x (nicht zugeordnet)