Urteil vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 19 C 1582/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist unbegründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 151,56 € nebst den geltend gemachten Nebenforderungen.
5Ein Anspruch aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht nicht. Dem Grunde nach ist die Haftung der Beklagten für die Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 25.03.2011 unstreitig.
6Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Kosten für Verbringungskosten und UPE Aufschläge zu. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob bei einer fiktiven Schadensberechnung im Gutachten angesetzte Verbringungskosten und UPE Aufschläge nur dann zu ersetzen sind, wenn sie tatsächlich anfallen (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 14 n.w.N.).
7Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Abrechnung gerade nicht auf der Basis des von dem Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens erfolgt, sondern die Beklagte zu 1) den Kläger auf die Firma V und R GmbH in Oberhausen als kostengünstige Alternative verwiesen hat. Der Kläger stellt auch nicht in Abrede, dass er sich hierauf verweisen lassen muss. Bei der Firma V und R GmbH fallen jedoch weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge an. Wenn der Kläger sich aus Rechtsgründen auf die im Übrigen dort anfallenden Kosten verweisen lassen muss, ist nicht ersichtlich, warum für die Positionen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge etwas anderes gelten soll.
8Demnach war die Klage abzuweisen. Da die Hauptforderung nicht besteht, besteht auch keine Anspruch auf die Nebenforderungen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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