Beschluss vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 32 XIV (B) 11/17
Tenor
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 12.03.2018 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
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Gründe:
2Die zuständige Ausländerbehörde in Landkreis S - Az.: ##.#.##/###### - hat am 13.12.2018 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt.
3Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag der Ausländerbehörde verwiesen.
4Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
5Demnach war nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) und er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
6Es besteht vielmehr der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, § 62 III Nr. 5 AufenthG.Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
7Abschiebungshindernisse bestehen nicht.
8Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
9Dabei kann insbesondere die Abschiebung auch innerhalb einer absehbaren Zeit, maximal bis 3 Monate, durchgeführt werden. Bis zum 31.01.2018 kann die Vorführung vor die ghanaische Delegation erfolgen und nach Ausstellung des entsprechenden Passersatzpapier unverzüglich eine Abschiebung erfolgen. Diesbezüglich wird auf die Bestätigung des Landesamtes für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern Bezug genommen.
10Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
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Referenzen
- FamFG § 415 Freiheitsentziehungssachen 2x
- FamFG § 427 Einstweilige Anordnung 2x
- §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- § 62 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 III Nr. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 80 Umfang der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x