Endbeschluss vom Amtsgericht München - 545 F 395/20

Tenor

1. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwischen den Beteiligten wird vorzeitig aufgehoben und der Güterstand der Gütertrennung für die weitere Dauer der Ehe hergestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Verfahrenswert wird auf 14.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am ... 1998 vor dem Standesbeamten des Standesamtes M. (Reg.-Nr. 505) die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit dem 14.04.2016 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist unter dem Az. 545 F 1890/17 beim Amtsgericht München seit dem 10.03.2017 anhängig. Die Beteiligten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Antragsteller beantragt:

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwischen den Beteiligten wird vorzeitig aufgehoben und der Güterstand der Gütertrennung für die weitere Dauer der Ehe hergestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Sie hält den Antrag für unbegründet. Sie meint, jedenfalls müsse der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf das Protokoll zur Anhörung vom 05.07.2020 und auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 1386 i.V.m. 1385 Satz 1 Nr. 1 BGB.

Danach kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt leben. Dies ist hier unstreitig der Fall. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich. Entgegenstehender relevanter Sachvortrag ist auch den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Dass der Antragsteller ihrer Auffassung nach hätte in Verhandlungen über die Folgesachen treten können, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Antragsgegnerin gesundheitlich in der Lage war, an der Beurkundung mitzuwirken oder nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Antragsgegnerin hat bis zuletzt beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist voll unterlegen und muss daher die Kosten allein tragen. Sie hätte einer Kostenlast entgehen können, indem sie der außergerichtlichen Aufforderung des Antragstellers zur notariellen Beurkundung der Gütertrennung Folge geleistet hätte. Dies hat sie nicht getan. Die Behauptung, hierzu gesundheitlich nicht in der Lage gewesen zu sein, ist nicht hinreichend substantiiert; aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 18.02.2020 ergibt sich lediglich, dass die Antragsgegnerin „auf absehbare Zeit nicht arbeitsfähig“ sei, nicht aber, dass sie keinen Notartermin wahrnehmen konnte. Hierauf kommt es aber nicht an, da die Antragsgegnerin auch im gerichtlichen Verfahren im Termin vom 05.07.2020 Antragsabweisung beantragt hat.

3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 1 FamGKG.

Insoweit ist auf das konkrete Interesse des Antragstellers an der vorzeitigen Beendigung des Güterstandes abzustellen. Dieses ist durch das Gericht zu schätzen. Dabei lässt sich das Gericht von folgenden Ermessensgesichtspunkten leiten:

Das Hauptinteresse des Antragstellers liegt vorliegend darin, das Ehescheidungsverfahren zu beschleunigen und damit seine Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt zu beenden. Er zahlt aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Gerichts derzeit Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.400 Euro an die Antragsgegnerin. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung ist die Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbundverfahren abzutrennen und als selbständiges Verfahren zu führen. Das Gericht schätzt, dass das Scheidungsverfahren hierdurch um 12 Monate verkürzt wird. Zu berücksichtigen bei der Bemessung des Interesses des Antragstellers ist indes auch, dass er mit Rechtskraft des Scheidungsverfahren möglicherweise in gleicher Höhe nachehelichen Unterhalt leisten muss wie zuvor Trennungsunterhalt und im Rahmen einer etwaigen Befristung des nachehelichen Unterhalts auf den Trennungszeitpunkt abzustellen ist. Allerdings gelten bei der Frage nach der Bemessung und Dauer der Pflicht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt teilweise andere Grundsätze als beim Trennungsunterhalt (z.B. verstärkt der Grundsatz der Eigenverantwortung). Das Gericht versieht bei der Festlegung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers daher den für den Zeitraum von 12 Monaten zu zahlenden Trennungsunterhalt mit einem Abschlag von 50 %, woraus sich ein Verfahrenswert von 14.400 Euro ergibt (12 × 2.400 Euro : 2).

Im Hinblick auf den geltenden Beschluss zum Trennungsunterhalt im Verfahren einstweilige Anordnung stellt das Gericht nicht auf die Höhe des seitens der Antragstellerin beantragten Trennungsunterhalt ab. Soweit nach Beginn des gegenständlichen Verfahrens die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Trennungsunterhalt nochmals erhöht hat, beeinflusst dies das Interesse des Antragstellers bei Verfahrenseinleitung, auf den das Gericht abstellt, nicht. Einer Verzinsungspflicht des Antragstellers vermag das Gericht keine Bedeutung beizumessen. Das Gericht rekurriert auch nicht auf § 100 GNotKG. Dieser findet im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung und spiegelt nicht das hier zugrunde zu legende wirtschaftliche Interesse des Antragstellers wider. Auch das Interesse der Antragsgegnerin in Bezug auf einen Zugewinnausgleichsanspruch ist nicht von Relevanz, da allein auf das Interesse des Antragstellers abzustellen ist. Dieser geht bei der Frage des Zugewinns nicht davon aus, ausgleichsberechtigt zu sein, so dass der Gesichtspunkt des erwarteten Zugewinns bei der Festsetzung des Verfahrenswertes keine Rolle spielt.

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