Die Parteien streiten über die Schadensfolgen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen einem Verkehrsunfall am 23.05.2014 in M.
Die Haftung der beklagten in München ansässigen Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach zu 100% für die unfallbedingten Schäden aus den streitgegenständlichen Unfällen ist unstreitig.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der jeweiligen Sachverständigen folgende restliche Schäden geltend:
Fall 1 SV-Kosten: EUR 471,24 abzüglich vorgerichtliche Zahlung € 430,17 ergibt € 41,07 Fall 4 SV-Kosten: EUR 1236,62 abzüglich vorgerichtliche Zahlung € 1054,34 ergibt € 182,28 Fall 5 SV-Kosten: EUR 618,80 abzüglich vorgerichtliche Zahlung € 438 ergibt € 180,80 Fall 6 SV-Kosten: EUR 1636,25 abzüglich vorgerichtliche Zahlung € 1219,75 ergibt € 416,50 Fall 7 SV-Kosten: EUR 702,70 abzüglich vorgerichtliche Zahlung € 621,18 ergibt € 81,52 Fall 8 SV-Kosten: EUR 924,04 abzüglich vorgerichtliche Zahlung € 788,38 ergibt € 135,66 Fall 9 SV-Kosten: EUR 164,60 abzüglich vorgerichtliche Zahlung € 0 ergibt € 164,60 Insgesamt: EUR 1182,13 (nach Teilrücknahme der Fälle 2und 3 über gesamt € 156,84).
Daneben macht die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Der Kläger meint, sämtliche Gebühren seinen ersatzfähig.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1182,13 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.08.2020 zuzüglich € 196,62 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit am 28.01.2021 zu bezahlen.
Die Beklagtenseite beantragt,
Klageabweisung.
Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2021Gutachten des Sachverständigen..
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
Die Klägerseite hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren EUR 778,39 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG, 398 BGB.
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, die Abtretungen sind sachzenrechtlich gerade noch ausreichend transparent. Die Kosten, die der Sachverständige dem Unfallgeschädigten in Rechnung gestellt hat, sind unter Berücksichtigung der BVSK 2018 (mit Ausnahme der Fälle 4 und 6) nicht unüblich überhöht, sondern entsprechen dem vereinbart Üblichen, so dass sich das Erfordernis einer Erkundigungspflicht des geschädigten nach Sachverständigengebühren nicht stellt..Die Sachverständigenkosten sind dem Grunde nach in der vollen Höhe erstattungsfähig. Das Gericht orientiert sich für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarbefragung für 2018, da deren Befragung bereits auf das Jahr 2017 ausstrahlt.. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06) hat ausgeführt, soweit sich ein Gutachter auf allgemeine Tabellen beziehe, die von anerkannten Berufsverbänden ermittelt worden seien, wie dem BVSK, der DEKRA oder der IHK, sei zu vermuten, dass der Gutachter einen angemessenen Marktpreis in Ansatz gebracht habe. Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 01.09.2011 (19 S 7874/11) ausgeführt: „Die Angriffe der Beklagten gegen die vom Amtsgericht bei der Ermittlung des üblichen Honorars zugrunde gelegte BVSK-Honorarbefragung greifen nicht. Diese Tabelle findet in der Rechtsprechung breite Anerkennung und hat in der Praxis für die Ermittlung der üblichen und konkreten Honorarhöhe besondere Bedeutung. Die dort genannten Sätze - auch für Nebenkosten - geltend als üblich.“) „Der Senat hält es für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird. “ (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15). Es ist auch zulässig, dass der Geschädigte Sachverständigenkosten ersetzt verlangt, die sich auch aus Nebenpositionen wie Fahrt-, Foto-, Porto-/Telefonkosten etc. errechnen. Entsprechend ist in der genannten BVSK-Honorarbefragung auch eine isolierte Aufzählung von Nebenkosten enthalten, die regelmäßig von Sachverständigen in ihren Abrechnungen in Rechnung gestellt werden. Dies beinhaltet z.B. auch Schreibkosten, Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und für Porto und Telefon. Solche Positionen sind im Rahmen der Sachverständigenkosten regelmäßig erstattungsfähig und zwar auch pauschal, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind. „Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2018 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in einer Großstadt hat. Dies rechtfertigt sich darin, dass in diesem Korridor die Mehrheit der BVSK-Mitglieder (50 bis 60%) je nach Schadenhöhe abrechnen und es sich daher um die übliche Vergütung eines Sachverständigen für ein Standardschadensgutachten handelt. Bei dieser Honorarbefragung handelt es sich - soweit ersichtlich - um die einzige überhaupt vorhandene Liste über die Abrechnungspraxis von Schadensgutachtern auf breiterer Tatsachengrundlage.“ (Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015 Az. 10 U 579/15).
Fall 1
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 471,24 (Grundhonorar € 274). Das Grundhonorar bestimmt sich nach dem dem Geschädigten nach dem Privatgutachten entstandenen Schaden am Fahrzeug. Dies sind hier die netto Reparaturkosten in Höhe von EUR 1340,25. Daher beträgt das Grundhonorar sogar € 358,50 zuzüglich zutreffender Nebenkosten, was jedenfalls eine ersatzfähige Rechnung über € 471,24 ergibt, auf die vorgerichtlich € 430,17 gezahlt wurden, so dass sich weitere ersatzfähige € 41,07 ergeben..
Fall 4
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nur teilweise einen Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 1636,25 (Grundhonorar 1096). Das Grundhonorar bestimmt sich nach dem dem Geschädigten nach dem Privatgutachten entstandenen Schaden am Fahrzeug. Dies sind hier die netto Reparaturkosten in Höhe von EUR 11463,94. Daher beträgt das Grundhonorar € 977 zuzüglich Nebenkosten € 12,50 EDV-Abrufgebühr, € 10 Telefonpauschale, € 102 Fotos, € 19,50 Fahrtkosten, € 58,50 Schreibkosten, € 25,50 2,. Fotosatz (nur 0,50/Stück), was eine ersatzfähige Rechnung über € 1433,95 ergibt, auf die vorgerichtlich € 10054,34 gezahlt wurden, so dass sich weitere ersatzfähige € 379,60 ergeben.
Fall 5
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 618,80 (Grundhonorar € 368). Das Grundhonorar bestimmt sich nach dem dem Geschädigten nach dem Privatgutachten entstandenen Schaden am Fahrzeug. Dies sind hier die netto Reparaturkosten in Höhe von EUR 2342,13 zuzüglich € 250 Wertminderung. Daher beträgt das Grundhonorar € 472,50 zuzüglich zutreffender Nebenkosten, was jedenfalls eine ersatzfähige Rechnung über € 618,80 ergibt, auf die vorgerichtlich € 438 gezahlt wurden, so dass sich weitere ersatzfähige € 180,80 ergeben.
Fall 6
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nur teilweise einen Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 1236,62(Grundhonorar 856 €). Das Grundhonorar bestimmt sich nach dem dem Geschädigten nach dem Privatgutachten entstandenen Schaden am Fahrzeug. Dies sind hier die netto Reparaturkosten in Höhe von EUR 8234,62 zuzüglich € 200 Wertminderung. Daher beträgt das Grundhonorar € 820,50 zuzüglich Nebenkosten von € 10,50 EDV-Abrufgebähr, € 15 Telefonpauschale, € 21 Restwertbörse, € 40 Fotos (nur € 2/Stück), € 12,60 Fahrtkosten (nur € 0,70/km), € 45,36 Schreibgebühren, € 16,20 Zweitausfertigung, € 10 2. Fotosatz (nur € 0,50/Stück), was zuzüglich MWSt eine ersatzfähige Rechnung über € 1179,48 ergibt, auf die vorgerichtlich € 1054,34 gezahlt wurden, so dass sich weitere ersatzfähige € 125,14 ergeben.
Fall 7
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 702,70 (Grundhonorar € 452). Das Grundhonorar bestimmt sich nach dem dem Geschädigten nach dem Privatgutachten entstandenen Schaden am Fahrzeug. Dies sind hier die netto Reparaturkosten in Höhe von EUR 3919,54. Daher beträgt das Grundhonorar € 567,50 zuzüglich zutreffender Nebenkosten, was eine ersatzfähige Rechnung über € 702,70 ergibt, auf die vorgerichtlich € 621,18 gezahlt wurden, so dass sich weitere ersatzfähige € 81,52 ergeben.
Fall 8
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 924,04 (Grundhonorar 575). Das Grundhonorar bestimmt sich nach dem dem Geschädigten nach dem Privatgutachten entstandenen Schaden am Fahrzeug. Dies sind hier die netto Reparaturkosten in Höhe von EUR 6215,65. Daher beträgt das Grundhonorar € 720,50 zuzüglich zutreffender Nebenkosten, was jedenfalls eine ersatzfähige Rechnung über € 924,04 ergibt, auf die vorgerichtlich € 738,38 gezahlt wurden, so dass sich weitere ersatzfähige € 135,66 ergeben.
Fall 9
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 164,40, weil die Gutachtensergänzung nicht eigens vergütungsfähig ist.
Der Klägerin sind ersatzfähige Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 5330,21 entstanden. Abzüglich der bereits vorgerichtlich gezahlten EUR 4551,82 steht der Klägerin ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 778,39 auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu.
Zinsen Verzug bestand erst seit Rechtshängigkeit am 28.01.2021 mangels substantiierter Vorlage der einzelnen Anspruchsablehnungen durch die Beklagte. Von diesem Zeitpunkt an besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen, § 286 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB nur in Höhe von 5%.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Mangels substantiierter Vorlage des vorgerichtlichen Anwaltsschreibens kann keine vorgerichtliche Gebühr verlangt werden.
Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 269 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.