Beschluss vom Amtsgericht München - 612 VI 5854/23
Tenor
Der Antrag des Antragstellers P., vertreten von Rechtsanwalt S1., auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, wird als unzulässig zurückgewiesen
Gründe
I.
„Die andere Staatsangehörigkeit muss aber unter anderem auf Dauer erworben werden, weil sie sonst nicht als gleichwertig angesehen werden kann und der Verlust sonst mit Art. 16 I GG nicht zu vereinbaren wäre.“
(…)„Zunächst ist dazu anzumerken, dass der deutsche Gesetzgeber diese Konstellation – nämlich die Übernahme der Funktion des Staatsoberhaupts eines anderen Staats – nicht ausdrücklich geregelt hat, ein entsprechender Verlustgrund also nicht gesetzlich festgelegt ist. Außerdem kann die Übernahme des Papstamts und der damit automatisch verbundenen Stellung als Staatsoberhaupt nicht unter § 25 I StAG subsumiert werden. Kardinal R. lebte zwar im April 2005 schon etwa 23 Jahre außerhalb Deutschlands – nach der damals bereits geltenden Neufassung des § 25 I StAG kam es ohnehin nicht mehr auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts an. Außerdem könnte man für diesen Fall die Gleichwertigkeit beider Staatsangehörigkeiten mit Rücksicht auf die prinzipielle Lebenslänglichkeit des Papstamts anders als für Kardinäle und Gardisten bejahen. Es fehlte aber wiederum an dem für den Verlusttatbestand des § 25 I StAG erforderlichen Antrag auf Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit. Auch insoweit vermag die Freiwilligkeit bei der Übernahme des kirchlichen Amts nicht den Antrag auf Übertragung der Staatsangehörigkeit des (weltlichen) Staats der Vatikanstadt zu ersetzen.“ (…)
„Für den Grundsatz, dass die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Stellung des Staatsoberhaupts eines anderen Staats nicht vereinbar ist, sprechen ähnliche Überlegungen wie schon bei Inkrafttreten des RuStAG. Wer als Oberhaupt eines fremden Staats dessen Wohlergehen zu fördern und zu wahren unbedingt verpflichtet ist, kann nicht gleichzeitig staatsbürgerlichen Pflichten in Deutschland unterworfen sein. Dieser Loyalitätskonflikt verträgt sich weder mit dem deutschen Staatsverständnis noch mit deutschen Interessen. Er stellt sich qualitativ anders dar als der Pflichtenwiderstreit, in den allgemein ein Mehrstaater geraten kann. Das Staatsoberhaupt darf nämlich neben den Interessen des Staats, dem er vorsteht, keine anderen davon abweichenden vertreten. Er kann fremde Staatsinteressen anerkennen und berücksichtigen, er darf sie aber nicht als Angehöriger dieses anderen Staats verfolgen. Wenn er aber seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Verpflichtungen in Deutschland ohne Einschränkungen hinter die Pflichten als Staatsoberhaupt zurücktreten lassen muss, kann er ihnen grundsätzlich nicht mehr nachkommen.
Nun hat sich die heutige Staatenwelt gegenüber der des Absolutismus geändert. Der überwiegende Teil der in den Vereinten Nationen vertretenen Staaten weist eine demokratische Staatsform auf, wenn auch einige von ihnen formell weiterhin von Monarchen beherrscht werden und im Übrigen nicht nur die westlichen Spielarten des Parlamentarismus und der Republik vertreten sind. Gewandelt haben sich damit in vielen Staaten auch und vor allem die Funktionen, die Kompetenzen und der gesamte Status des Staatsoberhaupts. Auf die meisten von ihnen ist der Grundsatz »Wer Herrscher eines Staats ist, kann nicht gleichzeitig in einem anderen Staat Beherrschter sein« jedenfalls in dem früheren Sinne nicht mehr anwendbar. Dem Monarchen in der konstitutionellen Monarchie gehört der Staat nicht mehr als Eigentum und Verfügungsobjekt.
Dennoch könnte das nach wie vor bestehende besonders hervorgehobene und eigens geprägte Verhältnis zwischen Staat und Staatsoberhaupt dafür sprechen, in diesem Fall eines institutionellen Loyalitätskonflikts das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auszuschließen. Gerade im Verhältnis zum Vatikanstaat haben die früher ins Feld geführten Überlegungen nichts von ihrer grundsätzlichen Berechtigung verloren. Weder das II. Vatikanische Konzil noch Veränderungen der weltkirchlichen Organisation innerhalb der letzten 100 Jahre haben sich auf die Stellung des Papstes als Oberhaupt der Kirche und des Vatikanstaats in der Weise ausgewirkt, dass er von seiner Machtfülle Wesentliches eingebüßt hat. Er ist, wie oben (unter 2.) dargestellt, weiterhin unumschränkter Herrscher geblieben und damit staatsrechtlich betrachtet den Fürsten im Deutschen Reich und der englischen Königin ähnlich.“
II.
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Referenzen
- BGB § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger 1x
- BGB § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag 1x
- RuStAG § 25 1x
- § 25 I StAG 3x (nicht zugeordnet)