Endbeschluss vom Amtsgericht München - 558 F 11700/22

Tenor

1. Die am ...1999 vor dem Standesbeamten des Standesamtes N. (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … (Personalnr.: …, SV-Nr.: …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.367.288,40 Euro nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze (Teilungsordnung) zum Versorgungsausgleich der … zu den einzelvertraglichen Ruhegehaltszusagen in Verbindung mit dem Ruhegehaltsvertrag vom 03.04.1996 sowie den Änderungsvereinbarungen vom 23.01.1997, 30.11.1998/12.04.1999 bzw. 01.01.1999, bezogen auf den 30.11.2022, übertragen.

Im übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Scheidung

Zum Scheidungsausspruch der am ...1999 vor dem Standesbeamten des Standesamtes N. (Heiratsregister Nr. …) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).

2. Versorgungsausgleich

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01.03.1999

Ende der Ehezeit: 30.11.2022

Vereinbarungen:

Die Eheleute haben am ...2018 vor der … in M. unter der Urkundenrollennummer … eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung mit Nachtrag zum Erbvertrag geschlossen und hierin unter Ziffer 4. eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich getroffen. Diese lautet wie folgt:

„Die von … erworbenen Anwartschaften auf Ruhegehalt bei der … sind bei Scheidung der Ehe der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusGlG) auszugleichen. Demnach werden im Fall der Ehescheidung ca. 3/29 des Ruhegehaltsanspruchs von … bei der … an … übertragen. Für alle übrigen von den Vertragsparteien während der Ehe erworbenen und im Fall der Ehescheidung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz auszugleichenden Anwartschaften schließen die Vertragsparteien den Versorgungsausgleich aus.“

Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist formell und materiell wirksam.“

Ausgleichspflichtige Anrechte

Der Antragsteller:

In der Ehezeit hat der Antragsteller das folgende ausgleichspflichtige Anrecht erworben:

Betriebliche Altersversorgung

Bei der … hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der Hinterbliebenenversorgung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.735.076,80 Euro erlangt. Hieraus ergibt sich ein Ausgleichswert in Höhe von 2.367.288,40 Euro.

Der Versorgungsträger ist der Auffassung, dass der Barwert der Anwartschaft ohne Berücksichtigung der Hinterbliebenenversorgung zu berechnen sei, wodurch sich ein Ehezeitanteil in Höhe von 3.540.905,77 Euro ergebe. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagenen, den Ausgleichswert mit 1.770.202,89 Euro zu bestimmen.

Die Ruhegehaltszusage für den Antragsteller enthält in § 4 Abs. 2 folgende Regelung:

„Ein Anspruch auf Witwengeld besteht nicht für die Witwe und die Kinder aus einer Ehe, die erst nach dem Ausscheiden von … aus dem Vorstand geschlossen wurde.“

Der Versorgungsträger meint, dass auf der Grundlage dieser Späteheklausel mit der Scheidung des Antragstellers die Hinterbliebenenversorgung aus der Ruhegehaltszusage entfalle.

Maßgeblich ist jedoch nach Auffassung des Gerichts die Höhe des Barwerts der Versorgung zum Zeitpunkt des Eheendes. Zu diesem Zeitpunkt war der berechtigten Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt, so dass der Barwert unter Einschluss der Hinterbliebenenversorgung zu berechnen ist.

Der Entscheidung zugrundezulegen war daher ein Ehezeitanteil in Höhe von 4.735.076,80 Euro und ein Ausgleichswert in Höhe von 2.367.288,40 Euro.

Die Antragsgegnerin:

Die Antragsgegnerin hat keine ausgleichspflichtigen Anrechte erworben. Die Beteiligten haben hinsichtlich der Anwartschaften der Antragsgegnerin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart, siehe oben.

Übersicht:

Antragsteller

Die …

Ausgleichswert (Kapital): 2.367.288,40 Euro

Antragsgegnerin

Keine ausgleichspflichtigen Anrechte.

Ausgleich:

Das Anrecht des Antragstellers bei der … ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.367.288,40 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart.

3. Kosten und Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen