Urteil vom Amtsgericht Münster - 8 C 4376/99
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 529,53 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 01.09.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 85 % der Kläger,
zu 15 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der PKW des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall vom 06.11.1998 von einem beim Beklagten haftpflichtversicherten PKW beschädigt, die volle Eintrittspflicht des Beklagten ist unstreitig.
3Die Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Mietwagenkosten – laut Rechnung der FA. C. für 17 Tage vom 22.12.1998 – 08.01.1999 2057,84 DM (Bl. 14 d.A.) bei 720 gefahrenen Kilometern – und des geltend gemachten Nutzungsausfalls von 2520,- DM für die Zeit vom 07.11.1998 bis 21.12.1998 sowie 09.01.1999 – 19.01.1999, insgesamt 56 Ausfalltage à 45,- DM. Der Kläger lässt sich an Eigenersparnis 10 % der Mietwagenkosten anrechnen und verlangt unter Berücksichtigung einer Zahlung des Beklagten von 730,47 DM noch 3641,59 DM.
4Folgender zeitlicher Ablauf liegt der klägerischen Berechnung zugrunde:
5Das geschädigte Fahrzeug wurde zur Fa. G. verbracht, die am 09.11.1998 (Montag) einen Kostenvoranschlag über 2948,95 DM erstellte. Dieser wurde dem Beklagten am 12.11.1998 übermittelt und um Regulierung gebeten. Einige Tage später wurde anlässlich eines Telefonats mit dem Beklagten geklärt, dass seitens des Klägers weitere Angaben zum Unfall nicht erforderlich seien, Anfang Dezember 1998 wurde bei einem Telefonat zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung über den Eintritt in die Schadensregulierung erfolgen könne mangels Kontaktes mit dem eigenen Versicherungsnehmer. Daraufhin beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigen, der mit Schreiben vom 09.12.1998 (Bl. 8 ff. d.A.) Schadensregulierung binnen Wochenfrist verlangte unter Hinweis darauf, dass „das Fahrzeug ohne ihre Entschädigungszahlung nicht repariert und deshalb nicht benutzt werden kann“. Unter dem 21.12.1998 erfolgte eine weitere Mahnung des Klägers durch seinen Prozessbevollmächtigten (Bl. 11 d.A.). Am 13.01.1999 erklärte der Beklagte die Freigabe der Reparatur, die in der Zeit vom 13.01. – 19.01.1999 durchgeführt wurde.
6Der Kläger beantragte,
7den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3641,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.02.1999 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragte,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte hält das Klagebegehren nicht für gerechtfertigt.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist teilweise begründet.
13Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten besteht nicht. Es ist schon nicht schlüssig vorgetragen, aus welchen Gründen für die Zeit vom 22.12.1998 bis 03.01.1999 die Anmietung eines PKWs erforderlich gewesen sein soll, für einen Zeitraum also von mehr als einem Monat nach dem Unfallereignis, zumal in der Zeit davor die erforderlichen Fahrten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers per Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt worden sind. Hinzu kommt, dass mit dem Mietfahrzeug durchschnittlich ca. 42 Km/Tag zurückgelegt worden sind, ohne dass nähere Angaben zu den durchgeführten Fahrten gemacht wurden. Es ist demgemäß weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Geschädigter in der Situation des Klägers diese Kosten aufgewandt haben würde, wenn er diese selbst hätte aufbringen müssen. Der Kläger kann daher lediglich Nutzungsausfall für eine angemessene Zeitspanne verlangen.
14Insofern ist allerdings festzustellen, dass der Beklagte die Regulierung äußerst zögerlich durchführte. Dennoch kann der Kläger Nutzungsausfall nicht für den gesamten im Streit stehenden Zeitraum (06.11.1998 – 19.01.1999) verlangen. Der Kläger ist nämlich selbst über längere Zeit untätig geblieben, was ihm über § 254 BGB nachteilig zuzurechnen ist. Wenn dem Kläger eigene Geldmittel zwecks Reparatur nicht zur Verfügung standen, wäre es ihm unbenommen gewesen, diese mit Hilfe eines Kredits zu finanzieren. Wenn ihm eine entsprechende Kreditaufnahme nicht möglich war, wozu nichts vorgetragen ist, wäre er gehalten gewesen, diesen Umstand dem Beklagten eindeutig vor Augen zu führen, und zwar bereits bei Anmeldung des Schadens oder spätestens bei dem Telefonat einige Tage nach der Anmeldung seiner Ersatzansprüche. Selbst in dem Schreiben vom 09.12.1998 wird dieser entscheidende Gesichtspunkt nicht klar verdeutlicht.
15Daher kann der Kläger nur Nutzungsausfall für insgesamt 4 Wochen (§ 287 ZPO) verlangen, was bei 45,- DM/Tag einen Betrag von 1260,- DM ausmacht, weil in diesem Zusammenhang auch eine gewisse Zeitspanne zu berücksichtigen ist, die der Kläger benötigt hätte, um eine Fremdfinanzierung durchzuführen. Abzüglich gezahlter 730,47 DM ergibt sich der ausgeurteilte Betrag.
16Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB, der weitergehende Anspruch war abzuweisen, da es sich bei dem angemahnten Anspruch um eine unverhältnismäßige Zuvielforderung handelte, die Verzugsfolgen nicht auslösen konnte.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91, 708 Nr. 11, 811 ZPO.
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Referenzen
- 17 Tage vom 22.12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere 1x