Urteil vom Amtsgericht Münster - 8 C 4376/99

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 529,53 DM nebst

                            4 % Zinsen seit dem 01.09.1999 zu zahlen.

                            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

                            Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 85 % der Kläger,

                            zu 15 % der Beklagte.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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