Beschluss vom Amtsgericht Münster - 39 F 137/18

Tenor

1)Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 22.09.2014 in dem Verfahren 39 F 201/13 zur Regelung des Umgangs wird im Wege einstweiliger Anordnung abgeändert:

Sämtliche Regelungen aus dem Beschluss vom 22.09.2014 treten außer Kraft.

Es gilt ab sofort die folgende Umgangsregelung:

Der Vater hat das Recht, seinen Sohn C., geb. am 00.00.0000 alle drei Wochen an einem Dienstag, Donnerstag oder Freitag (abhängig von den Kapazitäten der Beratungsstelle) unter Begleitung der Caritasberatungsstelle in Münster für 1 ½ Stunden zu sehen.

Der erste Kontakt findet in der 38. Kalenderwoche und danach alle drei Wochen statt.

Der Kindesmutter wird aufgegeben, C. zu den jeweiligen Terminen in die Beratungsstelle zu bringen und ihn dort wieder abzuholen.

Die konkrete Ausgestaltung der Umgangskontakte obliegt der Beratungsstelle.

2)Den Eltern wird aufgegeben, zur Vorbereitung vor dem ersten Umgangskontakt an einem (getrennten) Erstelterngespräch nach Vorgabe der Beratungsstelle teilzunehmen. Den Eltern wird aufgegeben, auch an Elterngesprächen zur Nachbereitung der Umgangskontakte nach Vorgabe der Beratungsstelle teilzunehmen, soweit dies durch den Berater für erforderlich gehalten wird.

Der Mutter wird außerdem aufgegeben, C. vor dem ersten Umgangskontakt zu einem Kennenlerntermin in die Beratungsstelle zu bringen, soweit die Beratungsstelle dies für erforderlich hält.

3)Außerhalb der begleiteten Umgangskontakte findet kein Umgang statt.

Dem Kindesvater wird aufgegeben, es zu unterlassen, C. an der Wohnung, an der Schule oder an anderen Orten (z.B. Musikschule) zu kontaktieren.

Dies umfasst auch das Einwerfen von Briefen in den Briefkasten.

Neben den begleiteten Umgangskontakten ist er berechtigt, C. einmal in der Woche jeweils dienstags per Post einen Brief zukommen zu lassen.

Diese Entscheidung gilt, bis eine abweichende Entscheidung in einem neu einzuleitenden Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs ergehtGerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

              Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

Verfahrenswert: 1.500,00 Euro (§§ 41,45 FamGKG)


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 106/22
3. November 2023
13 UF 106/22 3. November 2023

Referenzen