Urteil vom Amtsgericht Nettetal - 17 C 99/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Die Beklagte ist im Bereich der Vermögensanlage tätig und bietet unter anderem ein Produkt mit der Bezeichnung „Gold-Sparbuch“ an. Hierbei verpflichtet sich der Kunde, einen monatlichen Sparbeitrag zu zahlen, die Beklagte verpflichtet sich, hierfür im Namen des Kunden Feingold in physischer Form anzukaufen, zu lagern und zu verwalten. Neben dem monatlichen Gebührensatz haben die Kunden eine Einrichtungsgebühr zu zahlen.
3Am 11.07.2011 schloss die Klägerin mit dem Vermittler der Beklagten einen Vertrag über ein solches Gold-Sparbuch mit einem monatlichen Sparbeitrag von 50,00 EUR und einer Einrichtungsgebühr von 1600,00 EUR ab. Vertragsgegenstand wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten Stand 02/11, auf die zum weiteren Inhalt verwiesen wird.
4Bestandteil dieser Vertragsbedingungen war zudem folgende Widerrufsbelehrung, die den allgemeinen Vorschriften in gleicher Schriftgröße vorangestellt und durch einen auffälligen schwarzen Rahmen umgrenzt war:
5„Widerrufsbelehrung
6Widerrufsrecht
7Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform, z.B. Brief, Fax oder E-Mail, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die N GmbH Frankfurt, M-Straße, 60487 Frankfurt am Main,####@##.##, Fax: 069/7171296-66
8(im Folgenden N)
9Widerrufsfolgen
10im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
11Ende der Widerrufsbelehrung.“
12Auf diese Widerrufsbelehrung wurde auch auf der Vorderseite des Antragsformulars ausdrücklich und in größerer Schrift hingewiesen.
13In der Folgezeit zahlte die Klägerin bis Ende 2013 Gesamtbeiträge i.H.v. 1300,00 EUR.
14Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2016 erklärte sie gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer dem oben genannten Vertrag zu Grunde liegenden Erklärung. Mit vorliegender Klage macht sie die Rückerstattung der gezahlten Beiträge geltend.
15Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Widerruf sei aufgrund mangelhafter Widerrufsbelehrung und damit einhergehendem, unbegrenztem Widerrufsrecht wirksam.
16Die Klägerin beantragt,
171. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1300,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2016 zu zahlen;
182. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 201,71 EUR freizustellen.
19Die Beklagte beantragt,
20Die Klage abzuweisen.
21Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen sowie die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des „Gold-Sparbuchs“ aus §§ 355, 346 f. BGB.
25Dabei kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei dem Vertragsabschluss um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB a.F. handelt. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung vollständig und richtig.
26Die Widerrufsbelehrung erfüllt die Voraussetzungen des § 360 Abs. 1 BGB a.F. dies gilt bereits deshalb, weil sie gemäß § 360 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. in allen wesentlichen Punkten dem Muster der Anl. 1 zum EGBGB alte Fassung entspricht.
27Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil hinsichtlich der Belehrung über Dauer und Beginn der Widerrufsfrist ein Hinweis darauf erforderlich gewesen wäre, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags beginnt. Denn dies trifft gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. nur auf schriftlich abzuschließende Verträge zu. Gemeint ist hier die gesetzliche, nicht die gewillkürte Schriftform.
28Der „Gold-Sparbuch“-Vertrag zwischen den Parteien unterliegt keiner gesetzlichen Formvorschrift. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um einen Ratenlieferungsvertrag im Sinne des § 510 Abs. 1 BGB a.F., für den gemäß § 510 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Schriftform vorgesehen ist. Zwar sprechen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (AV) in Nr. 3 von einem „Ratenkaufvertrag“. An diesem Wortlaut zu haften wäre jedoch als reiner Formalismus verfehlt. Vielmehr ist der Gesamtcharakter des Vertrages zu berücksichtigen. Dieser zielt darauf ab, zwar für den Kunden physisches Gold zu erwerben, dieses aber nicht – wie es bei einem Ratenlieferungsvertrag notwendig wäre – in den den monatlichen Raten entsprechenden Mengen zu liefern, sondern dieses zu lagern und zu verwalten (Nr. 1 AV). Hierfür wird dem Kunden auch erkennbar eine Depotgebühr in Rechnung gestellt (Nr. 5 AV). Ein solches Depot wäre bei der Übersendung des Goldes nicht notwendig. Schon nach dem objektiven Empfängerhorizont wird kein Kunde davon ausgehen, monatlich minimale Goldmengen im Wert von 50,00 EUR von der Beklagten geliefert zu bekommen. Vielmehr darf der Kunde davon ausgehen, dass die Beklagte im Rahmen einer Finanzdienstleistung durch Handel und Spekulation mit den Goldanteilen das Vermögen des Kunden mehrt und die faktische Eigentümerstellung des Kunden sich grundsätzlich auf eine Art Sicherungseigentum an dem Gold beschränkt. Hierauf lässt sich schließlich auch aus der Bezeichnung des Vertrages schließen. Es geht nicht um einen Goldkaufvertrag, sondern um ein Goldsparbuch, ein Sparbuch, das von der Beklagten für den Kunden zur Vermögensmehrung geführt wird. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob es – wie das klassische Sparbuch – durch das Geld des Kunden gefüllt wird oder durch Gold, das vom Geld des Kunden erworben wird.
29Da von vornherein der Vertrag nicht darauf abzielt, eine tatsächliche sukzessive Goldlieferung an den Kunden zu bewirken, ist der Vertrag nach seinem Gesamtcharakter nicht als Ratenlieferungsvertrag, sondern als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Für diesen gilt keine Formvorschrift, so dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung hierauf nicht hingewiesen werden musste.
30Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht auf die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Sache hinweist, da die Leistung der Beklagten – siehe oben – nicht in der Überlassung von Sachen, sondern in einer Finanzdienstleistung besteht.
31Aufgrund der wirksamen Widerrufsbelehrung endete das Widerrufsrecht der Klägerin noch im Juli 2011, so dass der erst im Jahr 2016 erklärte Widerruf weit verspätet war.
32Die Klägerin hat die von ihr gezahlten Beiträge daher zu Recht in Erfüllung des von ihr wirksam geschlossenen Vertrages geleistet und kann diese daher nicht zurückverlangen.
33Mangels Vorliegen eines Hauptanspruchs war auch der Zinsantrag sowie der Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Der Streitwert wird auf 1.300,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 2x
- §§ 355, 346 f. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 312 Anwendungsbereich 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 360 Zusammenhängende Verträge 2x
- BGB § 510 Ratenlieferungsverträge 2x