Urteil vom Amtsgericht Neuss - 42 C 3872/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen dieses Urteil wird die Berufung zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem ß1.04.1998 krankenversichert. Nachdem er mit einigen monatlichen Prämienzahlungen in Rückstand geraten war, kündigte die Beiträge nach vorheriger Mahnung unter dem 19.11.2001 unter Berufung auf § 39 VVG den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Unter dem 19.12.2001 regulierte die Beklagte eine von dem Kläger durchgeführte Zahnbehandlung, wegen der dem Kläger Zahlungsansprüche von 1.585,03 DM gegen den Kläger zugestanden. Dabei zahlte sie dem Kläger 81,91 DM aus und verrechnete die übrigen 1.503,11 DM mit dem an diesem Tag in dieser Höhe valutierenden Beitragsrückstand des Klägers.
3Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Versicherungsprämien von monatlich 109,79 EUR für die Zeit von Dezember 2001 bis April 2002. Sie beantragt,
4den Beklagten zu verurteilen, an sie 548,95 EUR nebst 7,5 % Zinsen seit dem 12.01.2002 zu zahlen.
5Der Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Entscheidungsgründe:
8Die Klage ist nach dem Vorbringen beider Parteien unbegründet.
9I.
10Der Klägerin steht für die Zeit Dezember 2001 bis April 2002 kein Anspruch auf Zahlung von Versicherungsprämien gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Zu diesem Zeitraum bestand kein Vertragsverhältnis mehr zwischen den Parteien. Dieses ist durch die von der Klägerin unter dem 19.11.2001 erklärte Kündigung beendet worden, § 39 Abs. 2 S. 1 VVG.
11Die Wirkung der Kündigung sind nicht infolge der von der Klägerin am 19.12.2001 erklärten Verrechnung gemäß § 39 Abs. 2 S. 3 VVG fortgefallen. Die Befriedigung des Versicherers durch Aufrechnung stellt keine Nachholung der Zahlung durch den Versicherungsnehmer i. S. d. § 39 Abs. 2 S. 3 VVG dar. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich nicht darauf ab, ob der Versicherer wegen seiner Zahlungsanspruch innerhalb eines Monats befriedigt wird, sondern darauf, daß der Versicherungsnehmer "die Zahlung nachholt". Damit gibt § 39 Abs. 2 S. 3 VVG dem Versicherungsnehmer ein Recht, den gekündigten Vertrag zu reaktivieren. § 39 Abs. 2 S. 3 VVG ist sein Gestaltungsmittel, nicht ein Recht des Versicherers. Dieser übt seine Gestaltungsrechte aus wenn er darüber befindet, ob er sein Kündigungsrecht nach § 39 Abs. 2 S. 1 VVG ausübt oder nicht. Die Befriedigung der Zahlungsansprüche des Versicherers infolge einer von diesem erklärten Aufrechnung stellt demgemäß keine Nachholung der Zahlung durch den Versicherungsnehmer i. S. d. § 39 Abs. 2 S. 3 VVG dar (ebenso für die Frage, ob eine Zahlung in oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zur Reaktivierung des Vertrages führt (AG B, NJW-RR 1991, 1312, Honsell, Berliner Kommentar zum VVG, § 39 Rn. 62 [m.w.N. auch zur in Rechtsprechung und Literatur gleichfalls vertretenen gegenteiligen Auffassung]).
12II.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
14Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
15Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob eine Nachholung der Zahlung i. S. d. § 39 Abs. 2 S. 3 VVG auch in einer von dem Versicherer vorgenommenen Verrechnung von Leistungen liegt, ist höchstrichterlich soweit ersichtlich nicht entschieden.
16Streitwert: bis 600,00 EUR
17(§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO)
18Y
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