Urteil vom Amtsgericht Neuss - 31 C 3369/02

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch seine Verteidigung in dem Strafverfahren 409 Js 216/00 der Staatsanwaltschaft L entstandenen restlichen Verteidigerkosten in Höhe von 118,62 EUR (= 232,00 DM) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.02.2002 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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