Urteil vom Amtsgericht Neuss - 93 C 2137/22

Tenor

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft U.-straße in 00000 M. vom 15.08.2022 zu Tagesordnungspunkt 1, Ziff. 1.1.3 insoweit nichtig ist, als dass beschlossen wurde: „Die Entwicklung der Erhaltungsrücklage mit einem Anfangsbestand am 01. Januar 2021 in Höhe von EUR 188.000,00, einer Einzahlung in Höhe von EUR 52.000,00, einer Auszahlung in Höhe von EUR 75.000,00 und einem Endbestand am 31. Dezember 2021 in Höhe von EUR 165.000,00 gemäß der Darstellung auf Seite 11 [...] [] der Jahresabrechnung für 2021 vom 08. August 2022 (45 Seiten) werden genehmigt".

  • 2.

    Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft U.-straße in 00000 M. vom 15.08.2022 zu Tagesordnungspunkt 1, Ziff. 1.2 wird insoweit für ungültig erklärt, als dass beschlossen wurde:

  • 3.

    a) „Die Zahlungen der Eigentümer sollen vorrangig auf die Pflicht zu Vorschüssen in die Erhaltungsrücklage und nachrangig auf die Pflicht zu Vorschüssen auf die laufenden Kosten angerechnet werden."

  • 4.

    b) „Die Verteilung der Vorschusspflichten in dem Wirtschaftsplan soll nicht vorgreiflich sein für die Verteilung der Kosten in der Jahresabrechnung. In der Jahresabrechnung soll eine Verteilung der Kosten nach anderen Verteilerschlüsseln möglich bleiben. Auch die Höhe der Einzahlung in die Erhaltungsrücklage von EUR 36.000,00 soll nicht vorgreiflich sein für die Jahresabrechnung. In der Jahresabrechnung kann die Einzahlung in die Rücklage im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung höher oder niedriger sein. Außerdem kann in die Jahresabrechnung eine Auszahlung aus der Rücklage eingestellt werden."

  • 5.

    Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft U.-straße in 0000 M. vom 15.08.2022 zu Tagesordnungspunkt 2 werden insoweit für ungültig erklärt, als dass beschlossen wurde:

  • 6.

    aa) „Die Eigentümer fassen nach ausführlicher Diskussion nicht einen Beschluss, sondern bitten Herrn R., die unmittelbar erforderlichen Reparaturen in Auftrag zu geben."

  • 7.

    bb) „Nach ausführlicher Diskussion auch unter Beteiligung von Herrn Herm P. bitten die Eigentümer Herrn R., nicht den vollständigen Austausch der gesamten Briefkastenanlage zu verfolgen, sondern bei der X. GmbH eine schalltechnische Entkopplung des Briefkastens von der Wohnungswand in Auftrag zu geben."

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abzuwenden sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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