Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 134 VI 311/23
Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin U.. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten S. wird zurückgewiesen. Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
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Amtsgericht Neuss Beschluss |
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In der Nachlassangelegenheit
3nach der am 00.00.2022 in V. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen E., geborene Z., geboren am 00.00.1927 in H.,
4mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in V.
5beteiligt:
61. Frau S., geborene L., geboren am 00.00..1986 in Neuss, C.-straße , V.,
7Erbin,
8Verfahrensbevollmächtigter:
9Rechtsanwälte Y.,K.-straße, I.,
102. Frau U.., geborene T., geboren am 00.00.1952 in Aschersleben., J.-straße , V.,
11Erbin,
12Verfahrensbevollmächtigter:
13Rechtsanwalt X.,Q.-straße, D.,
14hat das Amtsgericht Neuss am 28.01.2025 durch die Richterin am Amtsgericht M.
15beschlossen:
16Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin U.. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
17Der Erbscheinsantrag der Beteiligten S. wird zurückgewiesen. Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
18Gründe:
19Frau E., geb. am 00.00.1927, ist am 00.00.2022 verstorben. Die Erblasserin war die Mutter der Beteiligten Frau U. und die Großmutter der Beteiligten Frau S.. Frau E. war verheiratet mit Herrn T., dem Vater von Frau U., und Großvater von Frau S..
20Die Ehegatten errichteten am 01.10.1996 ein gemeinschaftliches Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und als Schlusserben zu 1/3 ihre Tochter, U., und zu 2/3 ihre Enkelin, Frau S., bestimmten.
21Nach dem Tod des Ehemannes wurde Frau E. aufgrund des gemeinschaftlichen Berliner Testaments vom 01.10.1996 zur Alleinerbin.
22Am 06.09.2021 errichtete Frau E. ein notarielles Testament, in dem sie ihre Enkelin, Frau S., als Alleinerbin einsetzte.
23In diesem Testament widerrief sie alle vorherigen Anordnungen und führte zur Begründung aus:
24" Ich schließe meine Tochter U., geboren am 00.00.1952, wohnhaft J.-straße, V., gemäß § 2271 i.V.m. § 2294 BGB von der Erbfolge aus und
25entziehe ihr gemäß § 2333 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziffer 2. und 3. aus folgendem Grund den Pflichtteil:
26Nach einem Schlaganfall bin ich von meiner. Tochter U. versorgt worden. Dabei hat meine Tochter es unterlassen, für eine ausreichende Ernährung und Pflege zu sorgen. Den ärztlichen Rat meines Hausarztes Herrn Dr. med. P., W.-straße 72, V., für meine Mobilisierung zu sorgen, so dass ich ins normale
27Leben zurückkehren könne, und mir hochkalorische Wwisch.kost zu verabreichen, hat sie unbeachtet gelassen.
28Sie hat mich als „ 100 % dement" bezeichnet, soziale Kontakte — auch zu meiner EnkeItochter — soweit wie möglich verhindert und mich beinahe verhungern lassen, so dass ich schließlich nur noch ein Körpergewicht von 37 kg hatte (ärztliche Bescheinigung von .Dr. P. vom 24. Juni 2021).
29Damit hat sie ihre Unterhaltspflichten als Tochter in grober Weise verletzt und sich einer
30schweren Körperverletzung ggfs. auch einer versuchten Tötung durch Unterlassen schuldig gemacht.
31Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus
32- der Bescheinigung meines Hausarztes Herrn Dr. P. vom 24. Juni 2021,
33- dem Bericht der Angestellten Frau F. vom R. Ambulanter Pflegedienst,
34- dem Bericht der Auszubildenden Frau N. vom R. Ambulanter Pflegedienst vom 28. Februar 2019,
35- der Erklärung zum Widerruf sämtlicher Vollmachten von mir vom 17. November 2018,
36- dem Schreiben meiner Nachbarin Frau A. vom 20. Februar 2019 an das Amtsgericht Neuss,
37- dem Schreiben meiner Enkelin S. vom 15. Februar 2019 an das Amtsgericht Neuss,
38- dem Schreiben meines Rechtsanwaltes G. vom 18. Januar 2019 an das Amtsgericht Neuss,
39- dem Sachverständigengutachten des Herrn. Dr. O., Facharzt für
40Psychiatrie und Psychotherapie / Verkehrsmedizinischer Gutachter, vom 12. Jtnû 2019,
41die diesem Testament aus informatorischen Gründen beigefügt werden.
42Eine Verzeihung hat nicht stattgefunden."
43Die Beteiligten haben beide einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, die Beteiligte S. einen solchen, der sie als Alleinerbin ausweist und die Beteiligte U. einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie zu 1/3 und die Beteiligte S. zu 2/3 als ausweist.
44Die Beteiligte U. ist zu 1/3 und die Beteiligte S. zu 2/3 Erbin geworden.
45Diese Erbfolge ergibt sich aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 1.10.1996. Diese Anordnung der Schlusserbfolge konnte die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes nicht abändern. Denn das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten, soweit es sich um eine wechselbezügliche Verfügung handelt, § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB. Wechselbezüglich ist eine Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, § 2270 Abs.1 BGB. Gemäß § 2270 Abs. 2 BGB ist eine solche Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist. Dieser Fall ist hier unzweifelhaft gegeben.
46Zwar sieht § 2271 Abs. 2 S.2 BGB eine Möglichkeit zur Aufhebung der Verfügung nach Maßgabe des § 2294 BGB und des § 2336 BGB vor. Diese Voraussetzungen liegen aber nach Überzeugung des Gerichts nicht vor.
47Nach § 2294 BGB kann der Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
48Die Gründe, die zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen, sind in § 2333 BGB aufgeführt.
49Diese Gründe liegen nicht vor.
50- Nr. 4 dieser Vorschrift verlangt die Verurteilung des Bedachten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, was hier unstreitig nicht gegeben ist.
51- Nr. 3 dieser Vorschrift erfordert die böswillige Verletzung der dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht. Der in den Schutzbereich dieses Entziehungsgrundes fallende Unterhalt ist allein als Geldleistung geschuldet ( Münchener Kommentar/ Lange § 2333 Rn 28). Eine solche Geldunterhaltspflicht lag jedoch nicht vor.
52- Nr. 1 erfordert, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Dies erfordert eine ernsthafte Betätigung des Willens, den Tod des Erblassers herbeizuführen.
53Hiervon konnte sich das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit überzeugen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zwar fest, dass die Erblasserin vor Anordnung der Betreuung nur noch Haut und Knochen war und in ihrer Mobilität total eingeschränkt war. Es kann auch unterstellt werden, dass es den Tatsachen entsprach, was der behandelnde Arzt in seiner Stellungnahme bezüglich der Verabreichung von Medikamenten und hochkalorischer Nahrung geschrieben hat Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich hieraus nicht, dass die Beteiligte U. damit den Tod der Erblasserin herbeiführen wollte. Vielmehr schien sie, die in der Sitzung einen eher schlichten Eindruck machte, mit der Situation überfordert gewesen zu sein. Dies zeigte auch ihr Ausruf in der Sitzung: "Wenn sie doch nichts essen wollte!".
54Immerhin hatte die Beteiligte U. bei der Caritas Essen geordert, was keinen Sinn gemacht hätte , wenn es ihr darum gegangen wäre, die Erblasserin tatsächlich verhungern zu lassen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Beteiligte durch den Tod der Erblasserin außer der persönlichen Entlastung keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangte. Da sie lediglich Erbin zu 1/3 werden konnte, musste sie sich wegen der Aufteilung des Erbes, das im Wesentlichen aus dem Haus bestelht, in dem die Beteiligte wohnt, mit ihrer Tochter, der Beteiligten S. auseinandersetzen. Da das Verhältnis der beiden jedoch schon seit dem Tod des Ehemanns der Erblasserin gestört ist, musste sie damit rechnen, dass es Probleme wegen der von ihr genutzten Wohnung geben würde.
55- Nr. 2 fordert, dass sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.
56Zwar muss die Verfehlung nicht mehr wie vor der Erbrechtsreform eine schwere Pietätsverletzung darstellen ( Burandt/ Rojahn/ Horn, Kommentar zur Erbrecht, 4. Auflage 2022§ 2333 Rn 13, )..
57Nach der alten Judikatur musste sich die Misshandlung s aufgrund der Umstände des Einzelfalles als nicht mehr hinzunehmende Verletzung der dem Erblasser geschuldeten Achtung darstellen und die Pflichtteilsentziehung als angemessene Reaktion rechtfertigen. Dabei konnte nicht auf die Schwere des Vergehens allein abgestellt werden, da nicht von der Schwere der Tat automatisch auf das Vorliegen einer Pietätsverletzung geschlossen werden konnte.
58Heute wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Wertungsfrage handelt, die weitgehend der Würdigung durch den Tatrichter überlassen bleiben müsse ( Münchener Kommentar/ Lange, Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 2333 Rn 25).
59Der Grad der für die Entziehung erforderlichen " Schwere" des vorsätzlichen Vergehens wird wider gesetzlich definiert noch erläutert. Die bislang vorgenommene Gesamtabwägung hat die Belastung des Berechtigten durch die Entziehung zu stark in den Vordergrund geschoben. Nach der Entscheidung des BverfG vom 19. April 2005 ( 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) sind die Zumutbarkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Erblassers und dabei insbesondere die Testierfreiheit stärker zu berücksichtigen . Daher mehren sich in der Literatur die Stimmen, die fordern man müsse auf die Umstände des Einzelfalls abstellen ( Münchener Kommentar/ Lange a.a.=. Rn 26).
60Bei der Betrachtung dieser Umstände gilt jedoch das bereits oben gesagte. Nach Auffassung des Gerichts war die Beteiligte U mit der Situation überfordert und hat damit die Erblasserin in die unzweifelhaft lebensbedrohliche Situation gebracht. Offensichtlich hat sie aber trotzdem ansonsten für die notwendige Pflege gesorgt. Allein der Umstand, dass sie die Erblasserin von Kontaktmöglichkeiten abgeschnitten hat, kann auch nicht die "Schwere " des Vergehens begründen.
61Nach Ansicht des Gerichts liegt daher kein Grund vor, der zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Damit war aber auch ein Rücktritt von wechselbezüglichen Bestimmungen nicht möglich, so dass die Anordnungen in dem gemeinschaftlichen Testament weiter Gültigkeit haben.
62Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
63Rechtsbehelfsbelehrung:
64Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
65Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
66Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Neuss eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
67Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
68Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
69Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Neuss eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
70Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
71Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
72Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
73Neuss, 13.02.2025 Amtsgericht
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M. Richterin am Amtsgericht Erlassen am 13.02.2025 durch Übergabe an die Geschäftsstelle Z, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Referenzen
- BGB § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten 3x
- BGB § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden 1x
- BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils 1x
- BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen 2x
- BGB § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen 2x
- 34 VI 311/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1644/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 188/03 1x (nicht zugeordnet)
