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BGB § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 15/24
26. März 2025
IV ZB 15/24 26. März 2025
Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 134 VI 311/23
13. Februar 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 7/24
12. Dezember 2024
10 W 7/24 12. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 201/24
12. Dezember 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 132/24
13. November 2024
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Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 45F VI 1925/22
21. August 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 56/24
5. Juni 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 10 WF 16/24
17. April 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 33 Wx 191/23 e
30. Januar 2024
33 Wx 191/23 e 30. Januar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 103/23
21. Dezember 2023
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