Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 33C 1547/06

Tenor

hat das Amtsgericht Oberhausen

auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2006

durch den Richter am Amtsgericht xxxxxx

für R e c h t erkannt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 11/12, der Beklagte 1/12; von den

außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger 4/5; im übrigen

trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.


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