Beschluss vom Amtsgericht Remscheid - 13 M 3025/13

Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 17.12.13 wird die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers X vom 11.12.2013 (5 DR II 376113) hinsichtlich der Position „Wegegeld KV 711" in Höhe von 2,50 € aufgehoben.

Im Übrigen wird die vorgenannte Erinnerung auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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