Beschluss vom Amtsgericht Remscheid - 13 M 3025/13
Tenor
Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 17.12.13 wird die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers X vom 11.12.2013 (5 DR II 376113) hinsichtlich der Position „Wegegeld KV 711" in Höhe von 2,50 € aufgehoben.
Im Übrigen wird die vorgenannte Erinnerung auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Gründe:
2Die eingelegte Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch nur geringen Erfolg.
3Die angegriffene Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers X ist nicht zu beanstanden soweit darin 25,00 € für die Übersendung der Abschrift der Vermögensauskunft angesetzt sind. Dem Gerichtsvollzieher oblag die zutreffend gemäß Nr. 261 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG berechnete Übersendung dieser Abschrift nach dem eindeutigen Wortlaut des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO. Dem steht gerade nicht entgegen, dass der Gläubiger den optionalen Antrag auf Übersendung eines Abdrucks des letzten abgegebenen Verrmögensverzeichnisses einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. ausdrücklich nicht gestellt hat. insoweit ergibt sich eine abweichende Behandlung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nach altem und neuem Recht aus den insoweit eindeutigen, unterschiedlichen Formulierungen.
4Da weder dem Gläubiger noch dem Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Übersendung der Abschrift eine Wahlmöglichkeit zusteht (§802 d Abs. 1 S. 2 ZPO: „der Gerichtsvollzieher leitet dem Gläubiger eine Abschrift zu"), liegt es in der Natur der Sache, dass die übersendete Vermögensauskunft bis zu 2 Jahre alt sein kann. Dass vorliegend die Vermögensauskunft deutlich früher hätte übermittelt werden können, ist zwar bedauerlich, ändert aber nichts an deren Gebührenpflichtigkeit.
5Begründet ist die Erinnerung allerdings hinsichtlich des Kostenansatzes „Wegegeld" in Höhe von 2,50 €. Ausweislich der Sonderakte hat der Gerichtsvollzieher erfolglos Hausbesuche beim Schuldner vorgenommen am 10. und am 26.4.13, bevor er anschließend die Zwangsvollstreckung eingestellt hat mit Rücksicht auf die zuvor, nämlich bereits am 21.03.14 abgegebene Vermögensauskunft des Schuldners. Insoweit hätte es dem Gerichtsvollzieher oblegen, vor dem ersten Hausbesuch das Vollstreckungsportal einzusehen und zu erkennen, dass ein weiterer Vollstreckungsversuch nicht Erfolg versprechend war.
6Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Trotz des teilweisen Obsiegens war der Gläubiger mit den gesamten Kosten zu belasten, da sein Obsiegen verhältnismäßig geringfügig war und keine weiteren Kosten veranlasst hat.
7Diese Entscheidung ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Streitwert: 27,50 €.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 802d Weitere Vermögensauskunft 1x
- ZPO § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x