Urteil vom Amtsgericht Reutlingen - 9 Ds 22 Js 23818/12

Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen … zu der Geldstrafe von … verurteilt.

2. Vom Vorwurf des Verrats von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen wird der Angeklagte freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen je zur Hälfte dem Angeklagten und der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

§§ 253, 22, 23 StGB.

Gründe

 
I. - V. … (nicht abgedruckt)
VI.
Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen hat, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers, der Firma S., an die Firma T. verraten zu haben, hat das Gericht den Angeklagten freigesprochen. Im Einzelnen soll der Angeklagte der Firma T. Pläne für die Gestaltung der Homepage der Firma "B" sowie der Firma "3s" an die Firma T. weitergeleitet haben.
Der Angeklagte ließ sich dahin ein, dass er diese Dokumente seinem Bewerbungsschreiben angehängt habe, um seine Fähigkeit gegenüber der Firma T. nachweisen zu können.
Bei der Würdigung der Strafbarkeit ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Unterlagen der Firma „B“ von dieser Firma erstellt worden waren und die Firma S. allenfalls beratend an deren Erstellung beteiligt war. Eine Strafbarkeit käme insoweit allenfalls nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Betracht.
Letztlich ist es in beiden Fällen erforderlich, dass der Täter zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, handelt.
Dies konnte das Gericht nicht feststellen. In Frage kommt allenfalls, dass der Angeklagte aus Eigennutz gehandelt hat. Das Gericht sieht jedoch in dem Anfügen von Unterlagen an eine Bewerbung keinen "Eigennutz" im Sinne des § 17 UWG.
Dabei kommt es freilich nicht darauf an, dass der Angeklagte gar nicht der Urheber der Dateien war und er insoweit schon die Firma T. über seine Fähigkeiten täuschte.
Den Begriff "Eigennutz" verwendet das Strafgesetz in der Überschrift des 25. Abschnitts, in dem Glücksspiel, Vereiteln der Zwangsvollstreckung, Pfandkehr, Wucher oder Wilderei geregelt sind. Zwar ist Eigennutz grundsätzlich jeder materielle oder immaterielle Vorteil (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage München 2014, § 17, Rd. Ziffer 25). Die Autoren berufen sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1957 (Urteil v. 28. November 1957 - 4 StR 511/57 - BGHSt 11, 94). Der dort entschiedene Fall des Eigennutzes, der in der sexuellen Befriedigung des Kupplers bei seiner Tat und deren Folgen liegen soll, taugt aber kaum als anknüpfungsfähiges Beispiel für den vorliegenden Sachverhalt. Hier hat der Angeklagte gehandelt, um gegenüber einem neuen Arbeitgeber seine Fähigkeiten besser darzustellen.
Das Gericht kann vorliegend keinen entsprechenden persönlichen Vorteil des Angeklagten erkennen. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei der Firma T. bedeutend mehr Geld verdient hätte als bei der Firma S. Der Angeklagte wollte allein auf seine (vermeintlichen) Fähigkeiten verweisen und nutzte die Darstellungen als Referenzen. Es ist durchaus denkbar, dass der Angeklagte aus ganz anderen Motiven den Arbeitgeber wechseln wollte, etwa um näher an seinem Geburtsort arbeiten zu können (Firma S. sitzt in Reutlingen, die Firma T. in F.). Das Gericht mag den damit für den Angeklagten verbundenen Vorteil nicht mit dem insgesamt negativ besetzten Begriff "Eigennutz" gleichsetzen, wie er den im StGB enthaltenen Straftatbeständen oder auch der Definition des BGH im Leitsatz zum Urteil vom 28. November 1957 zum Ausdruck kommt. Auch hat das Reichsgericht entschieden, daß Prahlereien oder Geschwätzigkeit keinen Eigennutz darstellen würden (RG DJZ 1932, Sp. 1150; vgl. Emmerich, unlauterer Wettbewerb, 9. Aufl. München 2012, § 10, Rn 13).
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Darüber hinaus hält das Gericht § 17 UWG auch vom beabsichtigten Schutzzweck kaum für einschlägig. § 17 UWG hat zwei Schutzrichtungen (Köhler/Bornkamm a. a. O., §17, Rd.-Ziff. 2; Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl. Berlin 2012, § 17, Rn 1):
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Zunächst schützt der Straftatbestand den Unternehmensinhaber vor einer Verletzung seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die Vorschrift richtet sich insoweit insbesondere gegen Mitbewerber (vgl. Auch Emmerich a. a. O., § 10, Rn 1). . Der Zeuge S. hat jedoch ausgesagt, dass die Firma T. kein Mitbewerber sei. Mit der Weitergabe der Unterlagen drohte daher der Firma S. kein Wettbewerbsnachteil.
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Zweitens soll der Tatbestand den Wettbewerb vor Verfälschung schützen. Hierbei ist insbesondere der Schutz vor Nachahmung und Nacheiferung umfaßt (Götting/Nordemann a. a. O., § 17, Rn 1). Auch diese Gefahr realisiert sich nicht, wenn der Angeklagte mit der Weiterleitung der Daten lediglich Auskunft über seine Qualifikationen und Kenntnisse erteilten möchte.
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Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte die Daten an sich genommen hat, um die Urheber zu schädigen. Es ging ihm um seine Selbstdarstellung. Diese fällt aber gar nicht in den Schutzbereich des § 17 UWG.
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Eine Strafbarkeit nach § 202a StGB kommt nicht in Betracht. Die Daten sind bei der Firma S. zwar paßwortgeschützt. Dem Angeklagten war das Paßwort jedoch bekannt, so daß er keine besondere Zugangsschranke überwinden mußte.
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Vor diesem Hintergrund hat das Gericht den Angeklagten hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäß Ziffer 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft T. vom 11. Februar 2014 freigesprochen.
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VII. …

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