Beschluss vom Amtsgericht Reutlingen - 5 Ds 29 Js 1276/25
Leitsatz
Die Sach- und Rechtslage ist im Regelfalle schwierig, wenn der Tatverdacht gegen den Angeschuldigten im Wesentlichen alleine auf einer nicht näher dokumentierten Gesichtserkennungssoftware der Polizei beruht.(Rn.1)
Orientierungssatz
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt strenge Anforderungen an die Verwertung von Wiedererkennungen. So darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit eines Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06).(Rn.4)
2. Diese Maßgaben gelten in gleicher Weise auch dann, wenn das erkennende Gericht selbst den Angeklagten auf einem Überwachungsvideo „wiedererkennen" muss und daraus Schlüsse zur Täterschaft ziehen soll. Im Regelfalle wird zur Klärung der Identitätsfrage die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein.(Rn.5) (Rn.6)
3. Eine komplexe Beweislage zur Feststellung der Identität des Beschuldigten, die wahrscheinlich notwendige Hinzuziehung eines Sachverständigen sowie die infolge eines drohenden Bewährungswiderrufs für den Angeklagten besondere Bedeutung der Sache, begründen die Notwendigkeit einer sachkundigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO.(Rn.7)
Tenor
Dem Angeschuldigten wird entsprechend § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft Herr Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
- 1
1. Dem Angeklagten war - wie beantragt - ein Pflichtverteidiger beizuordnen, da die Sach- und Rechtslage als schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO anzusehen ist. Der Angeklagte macht von seinem Schweigerecht Gebrauch. Die Überführung der Tat soll im Wesentlichen auf der Identifizierung seiner Person anhand einer Videoaufnahme beruhen. Im Ermittlungsverfahren kam eine nicht näher bezeichnete Bildauswertungssoftware zur Anwendung, die augenscheinlich mit Verfahren der automatisierten Gesichtserkennung arbeitete. Der dabei verwendete Algorithmus ist ebenso unbekannt wie die zugrunde liegenden Referenzdaten und Qualitätsparameter der Auswertung.
- 2
Das Ergebnis dieser Softwareauswertung, welches sich aus einem formlosen Vermerk in der Ermittlungsakte ergibt, wurde von der Polizei selbst als „bloße Ermittlungsunterstützung“ eingeordnet und stellt keinen tragfähigen kriminaltechnischen Nachweis dar. Es ist zweifelhaft, ob dieses Ergebnis überhaupt einem Beweisverwertungsverfahren zugänglich ist. Die allein darauf gestützte Annahme eines hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft erscheint daher rechtlich bedenklich.
- 3
Es steht im Raum, dass zur Klärung der Identitätsfrage die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird. Auch dies spricht für eine erhebliche Komplexität der Beweisführung und eine schwierige Beurteilung im Rahmen der Hauptverhandlung. Angesichts der ungesicherten Rechtsgrundlage für den Einsatz solcher Erkennungssoftware und der gegebenen prozessualen Unsicherheiten ist eine sachgerechte Verteidigung ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht gewährleistet.
- 4
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen an die Verwertung von Wiedererkennungen stellt. So darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit eines Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen (vgl. BGH, NStZ 2001, 603; NStZ 2007, 720). Dies gilt insbesondere, wenn ein Zeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten konnte oder wenn das Wiedererkennen auf einer fehlerhaften Lichtbildvorlage beruht.
- 5
Diese Maßgaben gelten in gleicher Weise auch dann, wenn – wie hier naheliegend – nicht ein Zeuge, sondern das erkennende Gericht selbst den Angeklagten auf einem Überwachungsvideo oder Lichtbild „wiedererkennt“ und daraus Schlüsse zur Täterschaft zieht. Derartige richterliche Wiedererkennungen unterliegen denselben strengen Anforderungen an Dokumentation und Begründung wie das Wiedererkennen durch Zeugen. Eine „eigene Anschauung“ des Tatrichters kann die kritische Prüfung der Bildqualität, der Sichtverhältnisse, der Beobachtungsdauer, des Wiedererkennungszeitpunkts und möglicher Beeinflussungen nicht ersetzen (vgl. hierzu auch Burhoff, https://blog.burhoff.de/2020/08/verkehrsrecht-i-nicht-ausreichende-beweiswuerdigung-oder-schlechtes-lichtbild/).
- 6
Gerade dann, wenn die Wiedererkennung durch das Gericht selbst auf einem Überwachungsbild erfolgen soll, ist eine sachverständige Überprüfung durch ein anthropologisches Gutachten regelmäßig in Betracht zu ziehen – und bei Ablehnung im Urteil umfassend zu begründen. Insoweit besteht auch eine Gefahr der „Verkürzung des Beweismaßstabs“, wenn das Gericht aufgrund eigener Überzeugung meint, sich über technische und psychologische Unsicherheiten hinwegsetzen zu können.
- 7
Angesichts dieser komplexen Beweislage, der offenen Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien, ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Mitwirkung eines Verteidigers nicht möglich. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind deshalb erfüllt.
- 8
2. Der Angeklagte erheblich vorbestraft ist und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch unter laufender Bewährung steht. Im Falle einer Verurteilung in der vorliegenden Sache droht der Widerruf von Bewährungen gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies würde zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen. Die sich daraus ergebende besondere Bedeutung der Sache für den Angeklagten sowie die Komplexität der strafvollstreckungsrechtlichen Folgewirkungen begründen die Notwendigkeit einer sachkundigen Verteidigung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beizuordnen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2 StR 470/06 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 5x
- StPO § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren 1x
- NStZ 2001, 603 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2007, 720 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 56f Widerruf der Strafaussetzung 1x