Urteil vom Amtsgericht Rostock - 46 C 349/08

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Rostock vom 17.09.2008, Az. 46 C 349/08, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17.09.2008 bedingten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Eigenbeteiligung in Anspruch.

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Sie war am 06.05.2005 Kfz-Haftpflichtversicherer des durch den Beklagten gehaltenen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen H.. Der Beklagte war zugleich Versicherungsnehmer für diesen Pkw. Um einen besonders günstigen Prämiensatz zu erhalten, wählte der Beklagte bei der Klägerin einen Tarif, der eine Eigenbeteiligung im Falle von Kraftfahrzeughaftpflichtschäden in Höhe von 1.000,-- EUR vorsieht. Wegen dieser Vereinbarung wird auf Bl. 15 der Gerichtsakte verwiesen.

3

Der o.g. Pkw war am 06.05.2005 in einem Verkehrsunfall verwickelt. Die Schadensregulierung erfolgte durch die Klägerin.

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Sie behauptet, dass die Schadensregulierung am 09.06.2005 erstmalig begann und am 29.08.2006 mit der Zahlung der dem Geschädigten aus dem Verkehrsunfall entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.046,67 EUR endete.

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Die Klägerin geht davon aus, dass die Selbstbeteiligung in der Kfz-Haftpflichtversicherung gerade bei gewerblich genutzten Fahrzeugen möglich und auch sinnvoll sei. Darüber hinaus seien auf den vorliegenden Rechtsstreit die Verjährungsbestimmungen des § 3 PflVersG anzuwenden. Zwar gelte auch hier die Verjährungsfrist von 2 Jahren; allerdings beginne die Verjährung für jede erbrachte Teil-Leistung gesondert. Zum Zeitpunkt der Klageinreichung am 23. Juni 2008 sei der Anspruch der Klägerin daher noch nicht verjährt.

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Die Klägerin beantragt,

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das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Rostock vom 17.09.2008 aufrechtzuerhalten und dem Beklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Rostock vom 17.09.2008, Az. 46 C 349/08, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Dazu macht er geltend, dass der Anspruch der Klägerin nach § 12 VVG a.F. verjährt sei. Diese Rechtsvorschrift sei auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden. Darüber hinaus sei die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in der Kfz-Haftpflichtversicherung unwirksam, da sie gegen § 4 der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung verstoße.

Entscheidungsgründe

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Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Selbstbeteiligung gemäß Vereinbarung zwischen den Parteien vom 10.02.2005 ist verjährt.

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Nach § 12 VVG a.F., welches gemäß Artikel 1 EGVVG weiterhin Anwendung findet, beginnt die dort geregelte 2jährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Leistung konnte auch nach den eigenen Einlassungen der Klägerin bereits mit beginnender Regulierung des Verkehrsunfalls, welche nach eigenen Einlassungen der Klägerin erstmals am 09.06.2005 begann, zu laufen. Damit war ein möglicher Anspruch der Klägerin bei Einreichung der Klage vom 18. Juni 2008 zum 23. Juni 2008 verjährt.

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Allein der Umstand, dass das Versicherungsvertragsgesetz im Verhältnis zum Pflichtversicherungsgesetzes das ältere Gesetz darstellt und das allgemeinere Gesetz ist, gibt für die Anwendung des Pflichtversicherungsgesetzes nicht den Ausschlag. Soweit dieses nämlich Regelungen des Pflichtversicherungsgesetzes ergänzt und als Sondervorschriften zum VVG darstellt ist hierfür vorliegend nur in § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes eine Regelung vorhanden, wonach für Haftpflichtversicherungen nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes anstelle der §§ 158 c bis 158 f des Gesetzes über den Versicherungsvertrag " nachfolgende Vorschriften gelten". Dies sind dann die im VVG enthaltenen besonderen Vorschriften über die Pflichtversicherung, die allerdings keine eigenen Verjährungsregelungen enthalten bzw. nach dem Gesetzeswortlaut auch gerade nicht auf die Verjährungsbestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes verweisen.

14

Entgegen der Auffassung der Klägervertreter ergibt sich aus dem Wortlaut des § 12 VVG a.F. auch nicht die Regelung, dass, soweit Leistungen in Teilzahlungen erbracht werden, die Verjährung für jede erbrachte Teil-Leistung gesondert beginnt.

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Die Regelung "aus dem Versicherungsvertrage" gibt der Tendenz des Gesetzes durch Abkürzung der Verjährungsfristen möglichst schnell eine klare Rechtslage zu schaffen, weit auszulegen. Alle Ansprüche, bei denen das Bestehen oder nicht mehr Bestehen eines Versicherungsvertrages auch nur klagbegründende Behauptung bildet, fallen hierunter, so auch Ansprüche des Versicherers auf Rückforderung nichtgeschuldeter Entschädigungen, wenn diese sich aus dem Vertrag ergibt (Prölss/Martin-Prölss, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 12 Rn. 5). Nach Auffassung des Gerichts findet daher § 12 VVG a.F. Anwendung.

16

Das Versäumnisurteil war daher auf den Einspruch des Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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