Urteil vom Amtsgericht Schöneberg - 4 C 265/12
Orientierungssatz
Nach Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens besteht kein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Zwangsverwalter auf Herausgabe von Buchungsbelegen im Original oder als Kopie; die Abrechnung des Zwangsverwalters hat vielmehr ausschließlich gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erfolgen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger war im Jahr 2008 Eigentümer der bebauten Grundstücke J.straße, F.straße sowie P.straße in B.. Auf Grund der Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg war der Beklagte Zwangsverwalter für das Grundstück P.straße ab 14. Dezember 2006, das Grundstück J.straße ab 21. Dezember 2006 und für das Grundstück F.straße vom 20. April 2007 an. Die Zwangsverwaltung für die Grundstücke J.straße und F.straße wurde durch Beschluss vom 13. August 2009 aufgehoben, für das Grundstück P.straße am 23. April 2008 wegen rechtskräftiger Erteilung des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren.
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Der Beklagte übergab am 31. August 2009 auf die Grundstücke F.straße und J.straße bezogene Unterlagen an den Kläger. Wegen der Einzelheiten wird auf das Übergabeprotokoll vom 31. August 2009 (Bl. 29 d.A.) Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 08. Oktober 2012 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm alle Belege für die drei Grundstücke bis zum 15. Oktober 2012 herauszugeben, weil er diese für seine Steuererklärung benötige, nachdem das Finanzamt bereits Schätzungsbescheide erlassen habe. Mit Schreiben vom 08. Oktober 2012 bot der Beklagte dem Kläger an, ihm Jahresabrechnungen für die einzelnen Häuser zur Verfügung zu stellen. Mit Schriftsatz vom 13. März 2013 erklärte er sich bereit, dem Kläger Einsicht in die Buchungsbelege zu gewähren und ihm zu ermöglichen, auf eigene Kosten Kopien zu fertigen.
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Mit der Klage verlangt der Kläger die Herausgabe der Belege und trägt vor, die Abrechnungen des Beklagten genügten den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung nicht. Insbesondere dürfe keine Buchung ohne Belege erfolgen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, ihm die Belege und Rechnungen für die Grundstücke J.straße, F.straße und P.straße, B., für die Zeit der Zwangsverwaltung von Dezember 2006 bis zum August 2009 herauszugeben,
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hilfsweise,
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Kopien der im Hauptantrag genannten Rechnungen und Belege herauszugeben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, aus den Jahresabrechnungen ergäben sich alle Buchungen und Kontostände. Für die Steuererklärung benötige der Kläger keine Originale. Die Rechnungen seien auf ihn als Zwangsverwalter ausgestellt. Er sei lediglich zur Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben wie bei einer Einnahmen-Überschussrechnung verpflichtet. Er sei auch kein Kaufmann. Die Forderung des Klägers sei seit dem 31. Dezember 2012 verjährt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Der Beklagte als Zwangsverwalter kann auch nach der Beendigung seiner Zwangsverwaltertätigkeit in Anspruch genommen werden, soweit es um die Abwicklung der Zwangsverwaltung geht. Dazu zählen auch Ansprüche im Zusammenhang mit der Abrechnung, zu der der Zwangsverwalter verpflichtet ist, sowie damit verbundene Ansprüche.
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Der Kläger hat jedoch weder einen Anspruch auf Herausgabe von Originalbelegen noch von Kopien dieser Belege gegen den Beklagten.
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Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 154 Satz 2 ZVG in Verbindung mit § 259 Abs. 1 BGB. Wie sich aus § 154 ZVG ergibt, hat die Abrechnung des Zwangsverwalters dem Vollstreckungsgericht gegenüber zu erfolgen. Dort sind auch eventuelle (Original-)Belege einzureichen. Zwar hat das Vollstreckungsgericht die Unterlagen den Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens zugänglich zu machen. Es ergibt sich daraus aber weder ein Anspruch des Zwangsverwaltungsschuldners gegen den Zwangsverwalter noch ein Anspruch auf endgültige Herausgabe an ihn.
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Der Kläger ist auch nicht Eigentümer der Unterlagen i.S. von § 985 BGB. Die Rechnungen und Belege sind unstreitig auf den Namen des Beklagten ausgestellt.
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Ein Auftragsverhältnis besteht zwischen den Parteien nicht. Der Beklagte hat als Zwangsverwalter auch nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, da er als Zwangsverwalter im eigenen Namen und aus eigenem Recht tätig wird.
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Auch die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geben dem Kläger keinen Herausgabeanspruch. Der Beklagte hat ihm angeboten, Einsicht in die Belege zu nehmen und sich Kopien zu fertigen. Dass dies für steuerliche Zwecke nicht ausreichen würde, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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