Verfügung vom Amtsgericht Schöneberg - 47 ZE-4907

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 18. April 2024, V ZB 51/23, Beschluss

Tenor

Sehr geehrter Herr Notar,

der beantragten Eintragung stehen folgende Hindernisse entgegen, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von vorerst 2 Monaten bestimmt wird.

1. Zum Vollzug der Eigentumsumschreibung ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen.

2. Da die Eltern der minderjährigen Erwerber wegen §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen sind, fehlt die Genehmigung des Vertrages durch einen für jedes Kind noch zu bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie die Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB nebst Zugangsnachweis gemäß § 1829 BGB.

Die Übertragung des Grundstücks auf die Minderjährigen in Bruchteilsgemeinschaft ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 20.09.2022, 1 W 280/22 wird insoweit hingewiesen.


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