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BGB § 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.

(2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850 sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.

(3) Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Nummer 1 nur dann erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind berufen war. Ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedarf keiner Genehmigung.

(4) Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

1.
es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsvertrag handelt,
2.
der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für das Kind hat oder
3.
das Vertragsverhältnis von dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.
§ 1853 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.

(5) § 1854 Nummer 6 bis 8 ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 20 W 40/25
18. September 2025
20 W 40/25 18. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 9/25
14. März 2025
3 W 9/25 14. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 158/24
29. Oktober 2024
3 Wx 158/24 29. Oktober 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 WF 81/24
24. Oktober 2024
3 WF 81/24 24. Oktober 2024
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - HE-5107-45
30. September 2024
HE-5107-45 30. September 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 37/23
4. September 2024
IV ZB 37/23 4. September 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 136/20
29. Februar 2024
24 U 136/20 29. Februar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 81/23
20. Dezember 2023
27 W 81/23 20. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 120/23 e
12. Juni 2023
34 Wx 120/23 e 12. Juni 2023
Verfügung vom Amtsgericht Schöneberg - 47 ZE-4907
2. Januar 2023
47 ZE-4907 2. Januar 2023