Urteil vom Amtsgericht Schöneberg - 2 C 128/20

Orientierungssatz

Ein Schiffsgenerator auf einem Kreuzfahrtschiff, der ständig lärmt und in der Kabine hörbar ist, stellt einen Reisemangel dar. Gerechtfertigt ist eine Reisepreisminderung in Höhe von 20 Prozent.(Rn.25)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.480,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.6.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf anteilige Reisepreisrückerstattung wegen Reisemängel einer Reise vom 21.2.2020 bis 7.3.2020 in Anspruch. Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann, dem Zeugen V., bei der Beklagten eine Reise "T.". Es sollte sich um eine 11-tägige Kreuzfahrt mit dem Schiff "M." mit einer Kabine der Kategorie Superior handeln. Für diese Reise zahlte die Klägerin pro Person 6.580,00 € inkl. Flüge von und nach F..

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Mit E-Mail vom 24.2.2020 rügte die Klägerin einen "gravierenden Mangel", nämlich die Lautstärke der Schiffsgeneratoren, die 24 Stunden am Tag laufen würden und so laut seien, dass an Schlafen trotz Ohropax nicht zu denken sei. Der Reiseleiter vor Ort sei informiert, verweigere aber eine konstruktive Lösung. Später machte sie eine 20%ige Reisepreisminderung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7.4.2020 geltend. Die Beklagte zahlte nicht. Der Ehemann der Klägerin hat seine Ansprüche an diese abgetreten.

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Die Schiffsgeneratoren liefen durchgehend am Tage und in der Nacht, da sie für die Stromerzeugung auf dem Schiff verantwortlich waren. Der Schiffsmotor lief zu unterschiedlichen Zeiten, um die Fahrtstrecke zu bewältigen.

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Die Klägerin behauptet, dass das Betriebsgeräusch der Generatoren in ihrer Kabine Nummer 5 so laut zu hören gewesen sei, dass sie sich noch am ersten Tag unstreitig an den Reiseleiter gewandt haben, um eine andere Kabine zu bekommen. Dies war aber nicht möglich. Als in den Nachtstunden das Schiff dann ablegte, sei zusätzlich zu den Generatoren noch der Schiffsmotor zu hören gewesen. Die Lärmbeeinträchtigung habe sich dadurch weiter erhöht, sodass an ein Schlafen, selbst mit Ohropax, nicht zu denken gewesen sei. Die Beeinträchtigung habe jeden Tag bestanden und rechtfertige eine Reisepreisminderung von 20 %, zumal sie die teuerste Kabinenkategorie gewählt habe. Das Maß des Zumutbaren sei deutlich überschritten gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.701,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechthängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass die Geräusche der Generatoren und Motoren das normale Maß nicht überschritten hätten, wobei schiffstypische Geräusche keinen Reisemangel darstellen würden. Die Klägerin habe bei der Buchung aufgrund der Lage der Kabine mit schiffstypischen Geräuschen rechnen müssen, zumal sie die billigste Kabinenkategorie gewählt habe. Ein Kabinenwechsel sei nicht möglich gewesen, da das Schiff ausgebucht gewesen sei. Lediglich an vier Tagen sei das Schiff bis 20:00 Uhr, einmal bis 21:00 Uhr und einmal bis Mitternacht gefahren. Ansonsten sei der Schiffsmotor nachts abgestellt gewesen.

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Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 13.9.2023 (Bl. 97/98 d.A.), geändert durch Beschluss vom 16.5.2023 (Blatt 118 der Akte) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen V., S. und P.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle des Amtsgerichts Lemgo vom 6.9.2023 (Blatt 145-147R d.A.) sowie des Amtsgerichts Ebersberg vom 7.9.2023 (Blatt 153-155R d.A) und der schriftlichen Aussage des Zeugen P. vom 31.3.2025 (Blatt 176/176 R d.A.) Bezug genommen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Mit Zustimmung der Parteien konnte das Gericht im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden, zumal bereits mündlich verhandelt worden ist.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651d BGB wegen der Lärmbelastung in ihrer Kabine durch die Schiffsgeneratoren und -motoren in Höhe von insgesamt 1.480,50 € für zwei Personen.

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Zunächst ist festzustellen, dass beide Parteien hinsichtlich der Preislage der Buchung seitens der Klägerin falsch liegen. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die billigste Kategorie gewählt, trifft dies nicht zu. Die billigste Kategorie sind die Classic-Kabinen, die nur eine Fläche von 17 m² haben. Die Klägerin hat aber eine Superior-Kabine mit 19 m² gebucht und damit die zweitbilligste Kategorie gewählt. Widerlegt ist damit aber auch der Vortrag der Klägerin, sie habe die teuerste Kategorie ausgewählt, da sich aus den Reiseunterlagen ergibt, dass die Deluxe-Kabinen mit Balkon und die Suiten mit Balkon eine höhere Preisklasse haben.

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Lärm der Schiffsgeneratoren bei zusätzlich laufendem Schiffsmotor in der Kabine der Klägerin so laut zu hören waren, dass die Nachtruhe erheblich gestört worden ist.

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Die Zeugen V. und S. bekundeten übereinstimmend, dass der Lärm bei laufenden Generatoren und Schiffsmotoren als ziemlich störend empfunden wurde.

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Der Zeuge V. schilderte, dass bei laufenden Generatoren man sich noch unterhalten konnte, aber ein bisschen lauter sprechen musste. Wenn der Schiffsmotor lief, hat das aber so geklungen, als wenn dieser direkt neben dem Bett gestanden hätte. Ein normales Gespräch war dann nicht mehr möglich, ohne zu schreien. Als typischen Tagesablauf schilderte der Zeuge V., dass vormittags Ausflüge mit den Beibooten gemacht wurden. Dann gab es Mittagessen an Bord mit einer gewissen Ruhephase, während das Schiff fuhr und am Nachmittag fand ein neuer Ausflug statt.

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Die Zeugen Hl-M. S. und B. S. sagten als Reiseteilnehmer übereinstimmend aus, dass sie einmal in die Kabine der Kläger gegangen sind, um sich dort die Geräusche anzuhören, die diese damals bemängelten. Sie bezeichneten beide die Geräusche von Generatoren und Schiffsmotor zusammen als unzumutbar bzw. unvorstellbar. Die Zeugin S. gab an, dass man den Motor hören konnte als wenn man direkt im Motorraum sei. Beide Zeugen haben auch Vibrationen gespürt. Die Zeugin S. bezeichnete die Kabine der Kläger als die wohl "schlechteste" Kabine auf dem Schiff und gab an, dass sie der Meinung war, dass man die Reise in dieser Kabine ohne Schalldämmung in Richtung Motorraum so nicht anbieten kann. Der Zeuge S. kam zu dem Schluss, dass ein Leben in der Kabine und auch eine Nachtruhe bei Laufen des Schiffsmotors nicht möglich war.

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Soweit der Zeuge P. als damaliger Reiseleiter insoweit ausgesagt hat, dass es sich um normale Motorengeräusche handelte, die die übrigen Passagiere nicht gestört haben, mag dies zutreffen. Es handelte sich offensichtlich um die normalen Betriebsgeräusche der Generatoren und des Schiffsmotors. Es mag auch zutreffend, dass andere Passagiere sich hierüber nicht beschwert haben. Die Zeugen S. sagten beide aus, dass in ihrer Kabine die Geräusche nicht störten, aber auch wesentlich leiser waren. Soweit sie zu einer anderen Einschätzung in der Kabine der Klägerin kamen, folgt das Gericht ihrer Aussage.

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Die Zeugin B. S. sagte aus, dass die Hälfte der Reisetage auch in der Nacht gefahren worden ist, wobei sie nicht angeben konnte, wie lange. Der Zeuge S. konnte zur Häufigkeit von Nachtfahrten keine Angaben machen. Der Zeuge V. sagte aus, dass das Schiff nachts immer gefahren sei, um auf die Strecke zu kommen. Als er einmal aufwachte war es 2:00 Uhr morgens und das Schiff fuhr.

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Der Zeuge P. hingegen gab an, dass der Schiffsmotor nur an drei Abenden bis höchstens 22:00 Uhr gelaufen ist.

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Die Aussagen der Zeugen S. waren glaubhaft. Sie stimmten im Wesentlichen überein und waren in sich nachvollziehbar. Auf Fragen konnten die Zeugen jeweils antworten und räumten auch ein, wenn sie Erinnerungslücken hatten. Die Zeugen waren auch glaubwürdig. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben sie nicht. Der Umstand, dass die Zeugen aussagten, dass sie nur einmal in der Kabine der Klägerin gewesen sind, entkräftet ihre Feststellungen nicht. Der Zeuge P. war auch nur einmal in der Kabine der Klägerin. Für sich genommen genügt das sicherlich, um einen Eindruck von der Lärmbeeinträchtigung zu haben. Gründe warum der Schiffsmotoren die Generatoren an unterschiedlichen Tagen unterschiedliche Geräusche verursachen, sind nicht ersichtlich oder dargetan.

23

Der Zeuge V. hat hingegen ein eigenes Interesse hieran, da die Klägerin auch seine abgetretenen Ansprüche hier geltend macht. Gleichwohl deckten sich seine Aussagen mit denen der Zeugen S., soweit es um den Grad der Lärmbeeinträchtigung ging.

24

Der Zeuge P. als damaliger Reiseleiter ist auch heute noch in dieser Funktion tätig und dürfte zumindest das Interesse haben, seinem Arbeitgeber keinen Schaden zuzufügen.

25

Das Gericht geht davon aus, dass die laufenden Generatoren ein normales Betriebsgeräusch darstellen und erst das Hinzutreten des Geräusches vom zu einer nicht hinnehmbaren Lärmbelastung führte. An Tagen, an denen nur die Ruhepausen am Tage entsprechend gestört wurden, ist eine Minderung von 10 %, an Tagen an denen die Nachtruhe gestört wurde, von 20 % angemessen aber ausreichend. Der Zeuge V. sagte aus, dass die Reise am Freitag begann und erst am Sonntag der Schiffsmotor erstmals lief. Dies bedeutet, dass für zwei Tage bei Beginn und am Ende gar keine Belastung stattfand, weil insoweit die An- bzw. Abreise erfolgte. In Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin S. und des Zeugen P. geht das Gericht davon aus, dass das Schiff nicht jeden Abend fuhr. Gleichwohl folgt das Gericht der Aussage der Zeugin S., die sich zumindest daran erinnern konnte, dass das Schiff die Hälfte der Reisetage auch abends fuhr. Von den übrigen 12 Reisetagen (Schaltjahr) greift also für sechs Tage eine Minderung von 10 % und für sechs Tage eine Minderung von 20 %.

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Aufgrund der durch die Beweisaufnahme bestätigte Lärmbeeinträchtigung und dadurch gestörte Nachtruhe an hält das Gericht eine Minderung von 20 % für die Tage auf dem Schiff für angemessen, aber auch für ausreichend. Der Klägerin steht daher pro Person somit ein Minderungsbetrag insgesamt von 740,25 € (6.580,00 : 16 Tage = 411,25 x 20% = 82,25 x 6 = 493,50 € ; 411,25 x 10% = 41,12 x 6 = 246,75 €) zu.

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Der Klage war daher in Höhe von 1.480,50 € stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288,286 BGB.

29

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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