Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 71f III 109/25

Tenor

1. Das Standesamt C-W wird angewiesen, im Wege der Folgebeurkundung die Änderung des Geburtsnamens des Betroffenen in dem Geburtseintrag xx/xx in der folgenden Form vorzunehmen:
Kind
Geburtsname: G.
2. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Betroffene D. K. wurde am 11.04.1974 als eheliches Kind des P. K. und der M. K., geborene G., geboren. Die Eheleute führten zu diesem Zeitpunkt den Namen des Ehemannes als Familiennamen. Die Ehe der Eltern des Betroffenen wurde am 06.05.1975 geschieden. Die Mutter nahm nach der Scheidung ihren Geburtsnamen nicht wieder an. Am 23.12.1977 heiratete die Mutter des Betroffenen den G.D. Die Eheleute führten den Ehenamen D. Durch behördliche Namensänderung mit Wirkung vom 12.05.1980 wurde der Familienname des Betroffenen ebenfalls von K. zu D. geändert. Die zweite Ehe der Mutter des Betroffenen wurde am xx.xx.1990 geschieden, mit Wirkung vom xx.xx.1990 nahm die Mutter des Betroffenen ihren Geburtsnamen Gehrmann wieder an.

2

Der Geburtseintrag G des Standesamtes C-W lautet auszugsweise wie folgt:

3

Kind
Geburtsname: D.
Vorname(n): D.

4

Am 30.06.2025 gab der Betroffene vor dem Standesbeamten des Standesamts K. eine Namensänderungserklärung ab, mit der er sich der Wiederannahme des Geburtsnamens seiner Mutter anschloss. Am 05.02.2026 erklärte die Mutter des Betroffenen vor dem Standesbeamten des Standesamtes G., dass sie der Namensänderungserklärung des Betroffenen zustimme. Für die Einzelheiten wird auf die jeweiligen Erklärungen Bezug genommen.

5

Der Betroffene begehrt im Wege der Folgebeurkundung die Eintragung des Geburtsnamens Gehrmann in seiner bei dem Standesamt C-W zum Registerzeichen xx/xx geführten Geburtsurkunde.

6

Mit Schreiben vom 26.08.2025 hat das Standesamt C-W von Berlin den Vorgang als Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 2 PStG vorgelegt. Es vertritt ebenso wie die Standesamtaufsicht im Wesentlichen die Auffassung, dass nach § 1617d Abs. 3 BGB die im vorliegenden Fall begehrte Namensänderung des erwachsenen Kindes nicht möglich sei, weil die Kindesmutter ihren Geburtsnamen erst nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe wieder angenommen habe. Ferner vertritt es die Auffassung, dass gemäß § 1617e Abs. 3 BGB zunächst eine Rückbenennung des Betroffenen erforderlich sei, wobei in Zweifel stehe, ob eine Rückbenennung überhaupt möglich sei, wenn der derzeit geführte Familienname des Kindes auf einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung beruhe.

II.

7

1. Die Zweifelsvorlage ist gemäß § 49 Abs. 2 PStG zulässig. Danach kann das Standesamt in Zweifelsfällen durch Vorlage des Vorgangs eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass für das Standesamt eine rechtliche oder tatsächliche Unsicherheit, ob eine Amtshandlung vorgenommen werden muss, besteht. Dies ist hier der Fall.

8

2. Das Standesamt war vorliegend anzuweisen, die begehrte Eintragung des Geburtsnamens vorzunehmen.

9

a) Gemäß § 36 Abs. 1 PStV ist die Änderung des Familiennamens eines Kindes als Folgebeurkundung in das Geburtenregister einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, nachdem der Betroffene seinen Geburtsnamen gemäß § 1617d Abs. 3 BGB durch Erklärung wirksam neu bestimmt hat. Nach dieser Vorschrift kann ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern einen früheren Namen gemäß § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB wieder angenommen hat, seinen Geburtsnamen unter anderem dadurch neu bestimmen, dass es sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt, sofern der betroffene Elternteil der Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes zustimmt.

10

Der Betroffene und seine Mutter haben formgerecht gemäß § 1617d Abs. 4 BGB am 30.06.2025 und am 05.02.2026 die erforderlichen Erklärungen vor dem Standesamt Krummhörn bzw. dem Standesamt Greifswald abgegeben. Die Mutter des Betroffenen hat ferner bereits im Jahr 1990 ihren Geburtsnamen Gehrmann wieder angenommen.

11

b) Die Bedenken des Standesamtes und der Standesamtsaufsicht gegen die materielle Wirksamkeit der Namensänderung greifen nicht durch. Dazu im Einzelnen:

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aa) Die Namensänderung eines volljährigen Kindes aufgrund von § 1617d Abs. 3 BGB folgt nach dieser Vorschrift einzig und allein der zeitlich vorausgegangenen Namensänderung des Elternteils nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB. Auf die Umstände der möglicherweise vorangegangenen Namenserwerbstatbestände des Kindes (Einbenennung, öffentlich-rechtliche Namensänderung) stellt § 1617d BGB für die begehrte Rückkehr des Kindes zum Geburtsnamen des jeweiligen Elternteils dagegen gerade nicht ab.

13

bb) Die Ein- bzw. Rückbenennung des (Stief-)Kindes sieht § 1617d BGB als Voraussetzung für die Rückkehr des Kindes zum Geburtsnamen des Elternteils dementsprechend ebenfalls nicht vor. Sie sind leitendes Tatbestandsmerkmal (nur) des § 1617e BGB. Auf die zusätzlich durch die Standesamtaufsicht aufgeworfene Frage, ob eine – wie hier – öffentlich-rechtliche Namensänderung einer Einbenennung gleichzusetzen ist und infolgedessen dem Kind die Abgabe einer Rückbenennungserklärung gemäß § 1617e BGB ermöglicht, kommt es vorliegend daher ebenfalls nicht an.

14

cc) Die Voraussetzungen des § 1617e BGB sind auch im übrigen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit im Wege der Analogie auf den Tatbestand des § 1617d BGB zu erstrecken. Der Gesetzgeber sieht vielmehr vor, dass die in den §§ 1617c-i BGB vorgesehenen verschiedenen Möglichkeiten zur Namensänderung einander nicht ausschließen, sondern eigenständig nebeneinander stehen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf zum neuen Namensrecht vom 10.04.2024 (BT-Drs. 20/10997, S. 33)).

15

dd) Schließlich erfasst § 1617d Abs. 3 BGB entgegen der Bedenken des Standesamts und der Standesamtaufsicht auch die vorliegende Konstellation einer Rückkehr des volljährigen Kindes zum Geburtsnamen des leiblichen Elternteils, nachdem es als eheliches Kind zunächst den von dem anderen rechtlichen Elternteil abgeleiteten Ehenamen als Geburtsnamen geführt hat und anschließend den Namen des Stiefelternteils aufgrund einer Namensänderung infolge der erneuten Eheschließung des leiblichen Elternteils geführt hat (Pöcker, in: BeckOK BGB, Stand: 01.11.2025, § 1617d Rn. 4; § 1617e Rn. 23). Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nicht, dass für die Rückkehr zum Geburtsnamen des leiblichen Elternteils mehrere Zwischenschritte erforderlich sein sollen. Der Tatbestand des § 1617d Abs. 3 BGB sieht vielmehr vor, dass sich das volljährige Kind der Namenserklärung des namensändernden Elternteils unmittelbar anschließen kann. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der das Problem einer „zwischengeschalteten Ehe“ wie der vorliegenden in den Gesetzesmaterialien (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf zum neuen Namensrecht vom 10.04.2024 (BT-Drs. 20/10997, S. 33) ausdrücklich adressiert: „Hatte der Elternteil zunächst den Ehenamen aus der Ehe mit dem anderen Elternteil des Kindes beibehalten und ist unmittelbar zum Ehenamen der zweiten Ehe, in die das Kind einbenannt wurde, gewechselt, kann er nach Scheitern der Einbenennungsehe zu seinem Geburtsnamen zurückkehren. Das Kind kann ihm namensrechtlich folgen.“ Diese Handhabung dient ferner dem Ziel der Vereinfachung von Namensänderungen in bestimmten Konstellationen.

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 PStG, § 81 FamFG und entspricht billigem Ermessen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.


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