Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 109 C 108/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Entscheidungsgründe:
2Ohne Tatbestand (gem. §§ 313a, 495a ZPO)
3Die zulässige Klage ist unbegründet.
4Entgegen der klägerischen Auffassung ist von einem wirksamen Vertrag auszugehen, denn zwischen den Parteien kam durch die unbestrittene Annahme des Klägers im April 2023 ein Vertrag zustande. Ein etwaiger Widerruf durch das Schreiben des Klägers vom 19.07.2023 wäre verfristet, § 355 Abs. 2 BGB. Der Erhalt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung steht zwischen den Parteien außer Streit.
5Der Kläger hat den Vertrag auch nicht wirksam angefochten.
6Es liegt bereits kein Inhaltsirrtum vor i.S.d. § 119 BGB. Aus Sicht des Gerichts ist es wenig glaubhaft, dass sich der Kläger in einem Irrtum über den Vertragspartner befunden haben will. Insbesondere die zur Akte gereichten Vertragsurkunden sind angesichts des Logos, das keine Ähnlichkeit zu dem der deutschen Z. aufweist, eindeutig. Dies gilt umso mehr, als auf dem Schreiben, in welchem der Kläger den Auftrag annahm (Anlage B2, Bl. 62 d. Akte) noch der Passus stand, dass er seinen bisherigen Vertrag bei der Z. kündige und auch die Mitnahme (Portierung) seiner Rufnummer in einem beauftragte. Bei einer reinen Vertragsänderung wäre aber eine Kündigung nicht erforderlich gewesen. Für den Kläger war damit klar erkennbar, dass er mit der Annahme des Angebots der Beklagten seinen bisherigen Vertrag bei der Z. kündigen ließ.
7Zudem ist der Kläger auch nicht berechtigt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären, da bereits nicht aus dem klägerischen Vortrag hinreichend deutlich wird woraus eine solche arglistige Täuschung herrühren soll. Aber auch unabhängig davon scheint eine Täuschung des Klägers durch die Beklagte aus den obigen Gründen ausgeschlossen.
8Der Beklagten steht vielmehr ein Anspruch auf Zahlung der 419,88 EUR zu.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
10Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
11Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
14Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
15B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Siegburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
16Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
17Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
18Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
19Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
20O.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.