vom Amtsgericht Solingen - 12 C 431/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach vorheriger schriftlicher Ankündigung eines Termins an einem Werktag zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr oder 15.00 Uhr und 18.00 Uhr Zutritt zu der Wohnung im 2. Obergeschoss links des Hauses Nachtigallenweg 18, 42657 Solingen, zu gewähren, und zwar durch Öffnen der Wohnungseingangstür sowie sämtlicher Zimmertüren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Gründe:
2Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Der Beklagte hat den klägerischen Anspruch anerkannt. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits bei einem sofortigen Anerkenntnis der Klägerin auferlegt werden könnten liegen nicht vor. Gemäß § 93 ZPO können dem Kläger die Prozeßkosten zur Last gelegt werden, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass das Anerkenntnis des Beklagten erst im Termin vom 16.11.2005 kein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO darstellt.
3Die Klägerin hat bereits mit ihrer Klageschrift vom 26.09.2005 die Gründe für ein Besichtigungsrecht vorgetragen. Der Beklagte hat, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 14.10.2005 zunächst beantragt, gemäß § 495 a Abs. 1 Satz 2 ZPO mündlich zu verhandeln. Mit weiterem Schriftsatz vom 08.11.2005 seines Prozeßbevollmächtigten hat der Beklagte umfassend zum klägerischen Anspruch vorgetragen, sich aber eine konkrete Antragstellung für den Güte- bzw. Verhandlungstermin vorbehalten. Der Beklagte vertritt in diesem Schriftsatz die Auffassung, dass ein grundsätzliches periodisches Besichtigungsrecht des Vermieters nicht besteht. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Gründe für ein Besichtigungsrecht, bestreitet er die von der Klägerin behaupteten Ablesewerte seiner Heizung. Er vertritt ferner die Ansicht, dass ein Besichtigungsrecht zur Kontrolle der Einhaltung der Schönheitsreparaturverpflichtung nicht besteht. Zugleich erklärt er, dass die von der Klägerin angeblich geplanten Modernisierungsarbeiten für den Beklagten neu seien.
4Nach Mitteilung der Rechtsauffassung des Gerichts erklärt der Beklagte im Termin vom 16.11.2005 dann sein Anerkenntnis. Ein solches Anerkenntnis ist jedoch nicht mehr ein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO. Die Klägerin hat im Verlauf des Rechtsstreits keine neuen Tatsachen oder Begründungen für ein Besichtigungsrecht vorgetragen. Sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Gründe waren dem Beklagten durch die Klageschrift bekannt gegeben. Der Beklagte hat sein Anerkenntnis lediglich von der Rechtsauffassung des Gerichts abhängig gemacht.
5Streitwert: 144,66 €
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Referenzen
- 00 Uhr und 13.00 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Uhr und 18.00 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 4x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x